a) § 11g Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 AVR-J definieren die Begriffe Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft abschließend. Danach ist mit der Leistung von Bereitschaftsdienst eine Aufenthaltsbeschränkung verbunden sowie die Verpflichtung, bei Bedarf sofort tätig zu werden. Bei Rufbereitschaft muss der Mitarbeiter hingegen nur seinen frei bestimmbaren Aufenthaltsort anzeigen, um auf Abruf die Arbeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums aufzunehmen. Der Mitarbeiter hat somit bei Rufbereitschaft die Möglichkeit, sich in dieser Zeit auch um persönliche und familiäre Angelegenheiten zu kümmern, an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen oder sich mit Freunden zu treffen. Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterscheiden sich letztlich dadurch, dass der Dienstgeber beim Bereitschaftsdienst den Aufenthaltsort des Mitarbeiters bestimmt, wohingegen dieser vom Mitarbeiter bei der Rufbereitschaft grundsätzlich selbst gewählt werden kann. Ob Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft im Sinne der AVR-J vorliegt, hängt danach allein vom Umfang der vom Dienstgeber angeordneten Aufenthaltsbeschränkungen ab. Diese können auch konkludent erfolgen, etwa dadurch, dass der Dienstgeber die Zeit zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme genau vorgibt und die Zeitspanne dabei so kurz bemisst, dass diese einer Aufenthaltsbeschränkung gleichkommt. In einem solchen Fall ersetzt der Dienstgeber die örtliche Beschränkung lediglich durch den Faktor Zeit und ordnet dadurch konkludent Bereitschaftsdienst an. Wann die (mittelbaren) Einschränkungen hinsichtlich der freien Wahl des Aufenthaltsortes so stark sind, dass sie faktisch einer Bestimmung des Aufenthaltsortes durch den Dienstgeber iSv. § 11g Abs. 1 Satz 1 AVR-J gleichkommen und damit eine Anordnung von Bereitschaftsdienst darstellen, ist eine Frage des Einzelfalls (zu § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 TV-Ärzte/TdL siehe BAG 25. März 2021 – 6 AZR 264/20 – Rn. 12 ff. mwN).
Moin Moin,
mein Kollege und ich werden auch nach Rufbereitschaft bezahlt, wir decken hier eine 364 Tage 24/7 RB mit 2 Personen ab. In unserer DV steht "....begibt sich
umgehend zum Dienstgebäude"
In dem Urteil lese ich nun, das ich bei Rufbereitschaft auch noch privaten Aktivitäten nachgehen kann, was aber bei uns nur sehr, sehr eingeschränkt möglich ist.
Dienst Smartphone ist mit der GLT, EMA und BMA verbunden, außerdem hängt die Nummer für Einsatzkräfte auch am Gebäude aus. EMA und BMA sind direkt mit Polizei und Feuerwehr verbunden, so einmal im Monat gibt es einen EMA Fehlalarm und man darf mit der Polizei durchs Gebäude. GLT meldet sich auch regelmäßig, wobei wir dann selbst entscheiden ob ein Einsatz vor Ort notwendig ist.
Wenn ich dieses Urteil nun lese, dann würde ich uns auch eher in einer Bereitschaft sehen, denn was würde die Polizei oder Feuerwehr sagen wenn ich gerade im Theater sitze und 2-3 Stunden später erst am Gebäude sein kann? Wir schränken unser Privatleben schon extrem ein in der Rufbereitschaft.
Gibt es hier keine konkreten zeitlichen Vorgaben? Ich könnte mich also auch 3 Stunden entfernt in einer anderen Stadt aufhalten bei Rufbereitschaft, oder anfangen Fußball zu spielen wo ich die Alarmmeldung dann erst 2 Stunden später lesen kann?