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Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz

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Lichtstifter:
Gibt es eigentlich zu jedem möglichen Trigger hier im Forum jemanden, der aus dem Loch gekrochen kommt und uns mit Weisheit bekehren möchte?

Ja das generische Maskulinum scheint gegenwärtig ein immer größeres Auslaufmodell zu sein.

Gerne dürfen konstruktive Vorschläge an passender Stelle eingebracht werden.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sieht u.a. auch in der Sprache Barrierefreiheit vor. Nun erklärt mir bitte, warum man mit den gewollten "Stolpersteinen"  * : _ usw.  Ausländern, Legasthenikern und auch Autisten das Leben zur Hölle macht?

Hier im Thema geht es um ein ganz anderes Anliegen. Admins gerne themenfremde Beiträge, die nur die Befindlichkeiten einiger widerspiegeln, ohne der Sache zu dienen gerne löschen.

Umlauf:

--- Zitat von: Rentenonkel am 18.09.2024 08:18 ---Um meine Position erneut zu verdeutlichen und etwas Schärfe aus der Diskussion heraus zu nehmen:

Der Kinderzuschlag ist ein Zuschlag zum Kindergeld. Genau wie das Kindergeld handelt es sich dabei um eine steuerliche Ausgleichszahlung. Sie ist keine Sozialleistung.

Somit ergeben sich weder strafrechtlich relevante noch moralische Gründe, die dagegen sprechen, diese steuerliche Ausgleichszahlung in Anspruch zu nehmen.

Genauso steht es jedem unabhängig von der Anzahl der Kinder frei, einmal im Jahr eine Einkommenssteuererklärung abzugeben und so eine steuerliche Ausgleichszahlung in Anspruch zu nehmen.

Der Grund, warum diese steuerliche Ausgleichszahlung in großem Ausmaß überhaupt erforderlich ist, liegt eher in der mangelnden Berücksichtigung von Kindern bei der Einkommenssteuer als in mangelnder Einsatzbereitschaft der Eltern.

Insofern war der Hinweis von Matthäus durchaus sinnvoll, da den Kindergeldzuschlag erst bisher rund 1/3 der anspruchsberechtigten Eltern beantragt haben.

--- End quote ---

Wenn ich das richtig verstanden habe:

Wenn man den Zuschlag nicht beantragt, damit er monatlich ausgezahlt wird, bekommt man das Geld über die Einkommenssteuererklärung wieder rein?

shimanu:
Ich glaube hier wir Kinderfreibetrag mit Kinderzuschlag verwechselt.

Zudem ermöglicht der Bescheid über den Kinderzuschlag weitere benefifts:
KITA-Gebührenbefreiung
Erstattung der Verpflegung in der Kita, Schule
Zuschüsse zu Schulausflügen
etc.

PolareuD:
Vielleicht ist der Gesetzestext bei der Diskussion hilfreich:

https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__6a.html

Rentenonkel:

--- Zitat von: Umlauf am 18.09.2024 11:22 ---
Wenn ich das richtig verstanden habe:

Wenn man den Zuschlag nicht beantragt, damit er monatlich ausgezahlt wird, bekommt man das Geld über die Einkommenssteuererklärung wieder rein?

--- End quote ---

Leider nein. Der Steuergesetzgeber orientiert sich beim Grundfreibetrag hinsichtlich der Wohnkosten eher am unteren Ende des Mietspiegels. Dadurch durchbricht der Steuergesetzgeber bei höheren Wohnkosten den Grundsatz, dass kein Steuerpflichtiger seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen sichern muss.

Eine individuelle Berücksichtigung des Bedarfs für Wohnung und Heizung wie im Sozialrecht kann das Steuerrecht als Massenverfahren nicht leisten. Hinsichtlich der Kosten für Wohnung und Heizung darf daher bei der Berechnung des Grundfreibetrags typisiert werden, da eine solche Typisierung für ein Massenverfahren erforderlich ist.

Daher hat das BVerfG ausnahmsweise in der Vergangenheit dem Steuergesetzgeber zugebilligt, auch das aus der Grundsicherung bekannte Existenzminimum zu besteuern, sofern er bei einem erheblichen Preisgefälle auf dem Wohnungsmarkt dem Steuerpflichtigen zur ergänzenden Deckung des Bedarfs nach dem Einzelfall bemessene Leistungen wie Wohngeld oder Kinderzuschlag zur Verfügung stellt.

So verstanden helfen diese Leistungen demnach, das durch das Grundgesetz geschützte Existenzminimum unversteuert zu belassen und helfen, dass aus der Grundsicherung bekannte System der anerkannten Kosten für Wohnung und Heizung nach dem Gebot der Folgerichtigkeit ins Steuerrecht zu übertragen.

Grundsätzlich besteht keine rechtsgebietsübergreifende Wirkung des Folgerichtigkeitsgebots, da dem Gesetzgeber gerade bei der Ausgestaltung einzelner Rechtsgebiete ein großer Gestaltungsspielraum zukommt. Diesen hat er bei der Übertragung aus dem Recht der Grundsicherung in das System des Steuerrechts dahingehend genutzt, dass er lieber anstelle einer höheren Steuererstattung bedarfsorientiert Wohngeld und/oder Kinderzuschlag zahlt.

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