Autor Thema: Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz  (Read 12984 times)

Lichtstifter

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #60 am: 01.10.2024 07:46 »
Hallo Finanzer,

wenn das Vermögen über 60.000 Euro liegt, ist man nicht anspruchsberechtigt. Ich denke mal, dass ich mit Abzug des Wohnrechtes da nicht drunter komme.

Finanzer

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #61 am: 01.10.2024 09:28 »
Hallo Finanzer,

wenn das Vermögen über 60.000 Euro liegt, ist man nicht anspruchsberechtigt. Ich denke mal, dass ich mit Abzug des Wohnrechtes da nicht drunter komme.

1. Trotzdem mal nachrechnen, so ein Wohnrecht ist eine teuere Angelegenheit.

2. Ohne mich jetzt weiter  mit der Thematik auszukennen, in diesem Sachverhalt läuft doch die 60.000 € Regelung dem Sinn des Gesetzes entgegen? Das Eigentum ist aktuell effektiv nicht nutzbar. Im FAQ des Bundesministeriums für Wohnen wird explizit von "verwertbarem Vermögen" geschrieben. Ich würde argumentieren, durch das Lebenslange Wohnrecht besteht hier ein Verwertungshemmnis.
Wurde eventull mit den Eltern vereinbart, dass die Immobilie während deren Lebenszeit nicht veräußert wird, da sie sich nicht mit anderem Eigentümer rumärgern wollen? Vielleicht findet sich noch ein entsprechendes Dokument in Ihren Unterlagen (zwinker zwinker).

Hans1W

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #62 am: 01.10.2024 13:19 »
Hallo Finanzer,

wenn das Vermögen über 60.000 Euro liegt, ist man nicht anspruchsberechtigt. Ich denke mal, dass ich mit Abzug des Wohnrechtes da nicht drunter komme.
Und was wäre wenn das Haus an eine (eigene) GmbH verkauft?

Kaffee247

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #63 am: 01.10.2024 15:22 »
Angenommen man kreuzt an, dass man nicht über "erhebliches Vermögen" verfügt aber dieses "erhebliche Vermögen" (2 Personen 55k, 3 Personen 70k) doch zur Verfügung steht (wenn auch gebunden aber nicht nach Definition der Agentur für Arbeit).

Würde das jemand mitbekommen?

shimanu

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #64 am: 01.10.2024 20:48 »
Nein

Lichtstifter

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #65 am: 02.10.2024 11:39 »
Zitat
Wurde eventull mit den Eltern vereinbart, dass die Immobilie während deren Lebenszeit nicht veräußert wird, da sie sich nicht mit anderem Eigentümer rumärgern wollen? Vielleicht findet sich noch ein entsprechendes Dokument in Ihren Unterlagen (zwinker zwinker).

Das muss ich tatsächlich bei Gelegenheit nachschauen, weil das jetzt 20 Jahre her ist und ich damals mit 18 Jahren nicht so groß nachgehakt habe.

Zitat
Und was wäre wenn das Haus an eine (eigene) GmbH verkauft?

Kein Startkapital  ;D

Yasper

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #66 am: 02.10.2024 14:25 »
-

pcman09

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #67 am: 31.10.2024 15:31 »
Zitat:

Weiterer Tipp: Als Haupt- oder sogar als Alleinverdiener Steuerklasse 5 beantragen.

Dann zahlt man zwar erst mal mehr Steuern, aber dieser bekommt man ja im nächsten Jahr zurück.

Vorteil dieser legalen Gestaltung: Gezahlte Steuern senken komplett das Einkommen im Betrachtungszeitraum und erhöhen damit den Kinderzuschlag.

Dass man die gezahlten Steuern im Folgejahr zurückerstattet bekommt, senkt den Kinderzuschlag rückwirkend nicht.

@ Hans Müller: Gilt diese Möglichkeit auch beim Wohngeld? Oder wird die Steuererstattung vom Finanzamt dann rückwirkend berücksichtigt? Wäre natürlich sehr interessant, vor allem wenn manche Leute knapp an der Grenze sind überhaupt Kinderzuschlag/Wohngeld zu erhalten. Allerdings sinkt das Nettoeinkommen pro Monat durch Wechsel von Steuerklasse 3 auf 5 schon enorm bei einem Alleinverdiener. Was meinen die anderen hier dazu?

Hans Müller

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #68 am: 04.11.2024 11:05 »
Hallo,

die Wohngeld-Logik ist eine etwas andere.

Aber erst nochmal zum KiZu: Beim KiZU werden die letzten 6 Monate berücksichtigt. Wenn man in dieser Zeit zuviel Steuern gezahlt hat, hebt das den KiZu. Wenn man in dieser Zeit einen Steuerrückerstattung bekommen hat (warum auch immer diese Erstattung erfolgte), senkt das den KiZU. Wenn man also in die Steuerklasse 5 geht, um den KiZu zu erhöhen, wird die Steuerrückerstattung irgendwann in den nächsten Jahren kommen, je nachdem, wann man die Steuererklärung macht oder machen muss bzw. dann die Erstattung erfolgt. Wenn man in den 6 Monaten nach der Steuererstattung dann immer noch / wieder einen KiZu beantragt, wird diese Steuererstattung dann den nächsten KiZu senken.

Trick im Trick: Man kann den KiZU einmalig ohne erneute Überprüfung für 6 Monate verlängern lassen. Wenn man die Steuererstattung so terminiert, dass sie in den ersten 6 Monaten kommt, wird diese bei der nächsten Überprüfung >6 Monate später (wg. des Verlängerungsantrags) keine Rolle spielen.

Nun zum Wohngeld:

a. Hier zählen bei unverändertem Einkommen die letzten 12 Monate ("können die letzten 12 Monate herangezogen werden") in der Verwaltungspraxis. Im Gesetz sind eigentlich die nächsten 12 Monate vorgesehen. Nächste 12 Monate: Gilt definitiv bei 15% Erhöhung des Gehalts zum Vor-12-Monatszeitraum, z.B. wegen Elternzeit. 

b.  Bei Wohngeld zählt nicht das Netto, sondern das Brutto abzgl. 10% pauschal für die Steuern.

c. Wenn man die letzten 12 Monate ansetzen lässt (weil z.B. unverändert), dann in den nächsten 12 Monaten eine Steuererstattung bekommt und dann die übernachsten 12 Monate ansetzen lässt, könnte man die Steuererstattung bekommen, ohne dass diese überhaupt im Überprüfungszeitraum enthalten ist.

d. Generell: Meiner Kenntnis nach werden Steuerstattungen beim Wohngeld, im Gegensatz zum KiZu, generell nicht berücksichtigt. Die Konstellationen obendrüber waren daher eher Überlegungen, um auf der ganz sicheren Seite zu sein.

Im Detail nachlesen, zumindest sicher zum KiZu, kann man hier seitenweise in den "Fachlichen Weisungen" der Arbeitsagentur. Findet man in Google. Da schreiben die sich echt die Finger wund.

Teilweise nimmt auch das WoGe Bezug auf die Fachlichen Weisungen der Arbeitsagentur, z.B. beim angemessenen, selbstbewohnten Eigentum.

Viel Erfolg!


kimonbon

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #69 am: 04.11.2024 16:52 »
hahahaaaaaaaaaaaaaa ärertg euch nicht, ruft mal am besten in der Kindegeldkasse in Magdeburg an, dort soll es besonders nett sein hahaahaaa

Alex

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #70 am: 13.11.2024 13:10 »
Wir hatten nun ebenfalls einen Antrag gestellt. Zwischen Antrag und Bescheid lagen nur zwei Wochen.

Allerdings steht uns kein Kinderzuschlag zu.

A6/5 Vollzeit und E8/4 25 Stunden/Woche, 1 Kind (8 Jahre). Wohnhaft in einer Großstadt, Mietstufe V.

Daher bin ich etwas verwundert, dass hier einige in (wesentlich) höheren Gehaltsgruppen Anspruch auf Kinderzuschlag haben.

Aus der Berechnungsgrundlage des Bescheids geht leider nicht hervor, was alles berücksichtigt wurde. Und was nicht. Aber ein Versuch war es wert.  :)

Knecht

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #71 am: 13.11.2024 13:45 »
Wir hatten nun ebenfalls einen Antrag gestellt. Zwischen Antrag und Bescheid lagen nur zwei Wochen.

Allerdings steht uns kein Kinderzuschlag zu.

A6/5 Vollzeit und E8/4 25 Stunden/Woche, 1 Kind (8 Jahre). Wohnhaft in einer Großstadt, Mietstufe V.

Daher bin ich etwas verwundert, dass hier einige in (wesentlich) höheren Gehaltsgruppen Anspruch auf Kinderzuschlag haben.

Aus der Berechnungsgrundlage des Bescheids geht leider nicht hervor, was alles berücksichtigt wurde. Und was nicht. Aber ein Versuch war es wert.  :)

Das geht mir/uns leider ähnlich...!

Finanzer

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #72 am: 13.11.2024 13:58 »
Wir hatten nun ebenfalls einen Antrag gestellt. Zwischen Antrag und Bescheid lagen nur zwei Wochen.

Allerdings steht uns kein Kinderzuschlag zu.

A6/5 Vollzeit und E8/4 25 Stunden/Woche, 1 Kind (8 Jahre). Wohnhaft in einer Großstadt, Mietstufe V.

Daher bin ich etwas verwundert, dass hier einige in (wesentlich) höheren Gehaltsgruppen Anspruch auf Kinderzuschlag haben.

Aus der Berechnungsgrundlage des Bescheids geht leider nicht hervor, was alles berücksichtigt wurde. Und was nicht. Aber ein Versuch war es wert.  :)

Widerspruch einlegen und Berechnungsgrundlage einfordern?

PolareuD

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #73 am: 13.11.2024 13:59 »
Ich würde schätzen, dass der Erfolg maßgeblich von der Höhe der Wohnkosten abhängt.

Batto hatte hier eine Liste eingestellt, welche Kosten alles noch zum Ansatz gebracht werden können:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,124324.msg370857.html#msg370857

Alex

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Antw:Kinderzuschlag gem. §6a Bundeskindergeldgesetz
« Antwort #74 am: 13.11.2024 15:34 »
Wir hatten nun ebenfalls einen Antrag gestellt. Zwischen Antrag und Bescheid lagen nur zwei Wochen.

Allerdings steht uns kein Kinderzuschlag zu.

A6/5 Vollzeit und E8/4 25 Stunden/Woche, 1 Kind (8 Jahre). Wohnhaft in einer Großstadt, Mietstufe V.

Daher bin ich etwas verwundert, dass hier einige in (wesentlich) höheren Gehaltsgruppen Anspruch auf Kinderzuschlag haben.

Aus der Berechnungsgrundlage des Bescheids geht leider nicht hervor, was alles berücksichtigt wurde. Und was nicht. Aber ein Versuch war es wert.  :)

Widerspruch einlegen und Berechnungsgrundlage einfordern?

Ja, das habe ich vor.

Ich würde schätzen, dass der Erfolg maßgeblich von der Höhe der Wohnkosten abhängt.

Batto hatte hier eine Liste eingestellt, welche Kosten alles noch zum Ansatz gebracht werden können:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,124324.msg370857.html#msg370857

Daran hatte ich mich orientiert. Da wir zur Miete wohnen, habe ich zusätzlich zum Mietvertrag (NK enthalten Schornsteinfeger, Versicherungen etc.) noch die Kosten für Heizung (Gas) angegeben. Stromkosten werden nicht berücksichtigt. Die Kosten für den Hort habe ich ebenfalls beigelegt.