Das was Rentenonkel ausführt ist inhaltlich richtig (richtig) gut. Warum das Altersgeld die schlechtere Variante ggü. einer Nachversicherung in der DRV sein sollte, erschließt sich mir spontan aber nicht. Das Altersgeld dürfte höher sein, als die Rente aus der Nachversicherung. Bei Erwerbsminderung könnte das aber anders aussehen.
Danke für das Lob.
Ich kann die Bedenken bezüglich des Altersgeldes hier gerne nochmal vertiefen:
Bisher wurden Beamte, die freiwillig aus dem Dienst ausgeschieden sind, immer in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Dabei wurden zwei Dinge kritisiert:
Zum einen werden die Beiträge nur von dem im Vergleich zu einem Tarifbeschäftigten geringeren Brutto gezahlt und somit geringere Rentenbeiträge gezahlt.
Zum Anderen haben Tarifbeschäftigte neben der gesetzlichen Rente mit der betrieblichen Altersvorsorge ein zweites Standbein, während die Pension die Regelversorgung und betriebliche Altersversorgung in sich vereint.
Eine Nachzahlung in die betriebliche Altersversorgung haben die Tarifvertragsparteien aber ausgeschlossen, so dass bei der Nachversicherung im wesentlichen der Anspruch eben auf diese zusätzliche Altersversorgung verloren geht.
Mit der Einführung des Altersgeldes sollten nunmehr diese Nachteile ausgeglichen werden, in dem Beamte mit dem Altersgeld die bereits erdienten Anwartschaften mitnehmen können.
Dabei ergeben sich allerdings neue Probleme, die ich anhand des Fragestellers mal beispielhaft aufzählen möchte. Ich gehe durch die Aussage "ich bin in etwa bei der Hälfte meines Berufslebens angekommen" von einem Alter von etwa 40 Jahren aus.
Um ein Verständnis für die Problematik zu gewinnen, muss man allerdings relativ tief in das Versorgungs- und Rentenrecht einsteigen:
1. Anrechnung von Zeiten als Beamter in der gesetzlichen Rentenversicherung und umgekehrtSobald eine Nachversicherung durchgeführt wird, werden für die Zeiten als ehemaliger Beamter Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung nachgezahlt. So werden diese Zeiten auch uneingeschränkt bei allen Wartezeiten wie normale Beschäftigungszeiten berücksichtigt.
Wenn man sich alternativ für das Altersgeld entscheidet, entfällt die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung. Eine Anrechnung von Zeiten als Beamter kennt die gesetzliche Rentenversicherung dann nicht. Auch eine Anrechnung von Zeiten als Angestellter können beim Altersgeld umgekehrt ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
2. Anspruch auf Altersrente / AltersgeldWenn man sich für das Altersgeld entscheidet, ist der Charakter dieser Anwartschaft am ehesten mit dem einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung vergleichbar. Das bedeutet, dass die zusätzliche Auszahlung des Altersgeldes erst erfolgen kann, wenn eine Regelversorgung wie die gesetzliche Rente startet.
Grundsätzlich erreicht man die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem 67. Lebensjahr. Eine vorzeitige Rente ist mit Abschlägen nur möglich, wenn man mindestens 35 Jahre mit anrechenbaren Zeiten hat. Das gilt auch bei Schwerbehinderung. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ohne Abschläge ist nur möglich, wenn man 45 Jahre zusammen bekommt.
Bei der Entscheidung für das Altersgeld kommt man aus den oben beschriebenen Gründen zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass man vom 40. Lebensjahr bis zum 67. Lebensjahr weder die 35 Jahre noch die 45 Jahre rechnerisch erreichen kann.
Somit hat die Frage, ob man sich für das Altersgeld oder die Nachversicherung entscheidet, nicht nur Auswirkungen auf das
wieviel, sondern insbesondere auch auf das
ab wann. Mit der Entscheidung für das Altersgeld würde man zwangsläufig bis 67 Jahren warten müssen, bevor man die gegenüber der Nachversicherung höhere Gesamtversorgung überhaupt realisieren kann. Dann käme man zu dem irrwitzigen Ergebnis, dass man vielleicht insgesamt 48 Berufsjahre zusammen hat, davon allerdings 21 Jahre im System des Altersgeldes und 27 Jahre im System der gesetzlichen Rentenversicherung und deswegen trotzdem keine Möglichkeit hat, vorzeitig mit oder ohne Abschläge in den Ruhestand zu gehen.
Etwa anderes gilt bei der Nachversicherung: Dann hat man mit Erreichen des 65. Lebensjahres die 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und kann ab da eine ungeminderte Altersrente beziehen. Wenn man möchte, kann man zusätzlich noch 2 Jahre (von 65 bis 67) weiter zusätzlich arbeiten und so zusätzliches Einkommen generieren, man kann aber auch dann mit 65 Jahren den Ruhestand genießen.
In jedem Fall hat der nachversicherte Beamte gegenüber dem Beamten mit Altersgeld von 65 Jahren bis 67 Jahren bereits 24 Monate mehr Rente erhalten und somit bis 67 Jahren einen nicht unerheblichen Vorsprung. Diesen Vorsprung knabbert dann der Altersgeldbezieher durch die dann höhere Gesamtversorgung Monat für Monat wieder ab. Wenn ich jetzt einfach mal 2.000 EUR gesetzliche Rente plus Betriebsrente unterstelle, hat der nachversicherte Beamte von 65 Jahre bis 67 Jahre schon 48.000 EUR erhalten. Wenn der Altersgeldbezieher dann ab 67 Jahren 400 EUR mehr haben sollte, braucht er dennoch etwa zehn Jahre, um alleine den break even point zu erreichen.
3. Absicherung bei ErwerbsminderungZunächst einmal knüpft die Zahlung des Altersgeldes auch an einen gesetzlichen Rentenanspruch an. Dazu muss man allerdings in der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst 5 Jahre eingezahlt haben. Ohne die Nachversicherung hat man somit als Tarifbeschäftigter zunächst einmal 5 Jahre überhaupt keine Absicherung bei Erwerbsminderung und würde, sofern man in den ersten 60 Monaten schwer erkranken würde, bis zur Grundsicherung durchgereicht. Hier liegt somit ein existenzbedrohendes Risiko vor, welches man (sofern möglich) privat absichern sollte.
Wenn man denn die 5 Jahre geschafft hat, berechnet sich die Rente der Erwerbsminderung aus 2 Faktoren: Zum einen werden die bisherigen Beiträge berücksichtigt und dann auf das 65. Lebensjahr hochgerechnet (nennt sich Zurechnungszeit). Wenn es über 20 Jahre Lücke gibt, wird das Niveau dieser Erwerbsminderung recht gering sein.
Die Beamtenversorgung kennt grundsätzlich sowohl eine Hochrechnung als auch eine Mindestversorgung bei Dienstunfähigkeit. Beim Altersgeld wird beides jedoch ausdrücklich ausgeschlossen, da ja die Alimentationspflicht des Dienstherrn entfällt. Daher käme zwar das Altersgeld dazu, allerdings auch mit Minderung und ohne Hochrechnung. (Gleiches gilt übrigens auch im Falle einer etwaigen Hinterbliebenenversorgung).
Im Gegensatz dazu hat man bei der Nachversicherung einen durchgehenden Schutz, der auch viele Jahre höher sein dürfte als die Kombination mit Altersgeld und kann bereits von Beginn an durch eine zusätzliche. freiwillige Zahlung in die Betriebliche Altersvorsorge auch ohne Gesundheitsprüfung den Versicherungsschutz gegen das Risiko der Erwerbsminderung stärken. Auch müsste man so nicht 5 Jahre ohne Versicherungsschutz leben.
4. KrankenversicherungsbeiträgeWenn ich jetzt mal unterstelle, dass man bei EG 10 wieder in eine gesetzliche Krankenversicherung wechseln muss, gehe ich davon aus, dass man auch im Alter weiter gesetzlich versichert bleibt.
Davon ausgehend würde von der gesetzlichen Rentenversicherung nur der halbe Beitrag zur Krankenversicherung fällig (die andere Hälfte trägt die RV als versteckten Arbeitgeberanteil), während von dem Altersgeld volle Beiträge gefordert würden. Dadurch verringert sich, bezogen auf die Nettoeinkünfte, der Vorteil des Altersgeldes gegenüber der gesetzlichen Rente weiter.
5. Schutz bei RehabilitationDie gesetzliche Rentenversicherung kann bei Vorliegen von gesundheitlichen Problemen eine Rehabilitationsmaßnahme gewähren, sobald man mindestens 5 Jahre eingezahlt hat. Hier gelten also die gleichen Probleme wie bei den Ausführungen zur Erwerbsminderungsrente.