Autor Thema: Wechsel Bund zu Land  (Read 4132 times)

Bundesbeamter234

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Wechsel Bund zu Land
« am: 17.09.2024 18:06 »
Hallo zusammen,

ich bin als Bundesbeamter in A10 besoldet und bin in etwa der Mitte meines beruflichen Lebens angelangt.
Ich möchte gerne zum Land/Kommune wechseln, um den Arbeitsweg zu verkürzen und regionaler arbeiten zu können.
Erfahrungsgemäß erteilt meine derzeitige Bundesverwaltung keine Zustimmung zum Weggang, somit wäre für mich nur der Weg über die Entlassung aus dem derzeitigen Dienstverhältnis gegeben.
Bei meiner örtlichen Stadt ist nun eine Stelle (allerdings A9) ausgeschrieben, die mich vom Tätigkeitsfeld sehr interessiert.
Allerdings meinte die dortige Personalreferentin, dass  ich mich als A9 zurückstufen müsse (was ich in Kauf nehmen würde). Eine Raubernennung werde nicht durchgeführt, eine Neuernennung nur nach Absprache in einem Gremium je nach Haushaltslage durchgeführt, weil die Stadt den Lastenausgleich tragen müsse.
Ist das so richtig mit der Lastenverteilung bei Entlassung und Neuernennung?
Meines Wissens gibt es in dem Falle das Altersgeld, womit der neue Dienstherr keine Lasten tragen muss oder bin ich da falsch informiert?

Andererseits stellte sie mir in Aussicht, als Tarifangestellte angestellt zu werden.
Gibt es hier Erfahrungen? Es macht mir schon Bauchschmerzen das Beamtenverhältnis aufzugeben.. und hier käme ja eine Nachversicherung zum Tragen oder wie sähe die Altersversorgung aus?

Ich finde es schade dass es nahezu unmöglich erscheint, sich als Beamter neu zu orientieren ;-(

Gibt es hier vllt. den einen oder anderen der einen der Wege gegangen ist?

Vielen Dank schon mal für eure Hilfe.

Greif

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Antw:Wechsel Bund zu Land
« Antwort #1 am: 17.09.2024 20:11 »
Alle Möglichkeiten, unter dem Gesichtspunkt einer nicht stattfindenden Raubernennung, hast Du aufgezeigt:
  • Kündigen und in das Angestelltenverhältnis wechseln
  • Eventuell eine neue Urkunde erhalten, welche (wahrscheinlich) das Einstiegsamt der Laufbahn enthält
  • Die Risiken einer Kündigung nicht akzeptieren und der bisherigen Behörde weiterhin verfügbar sein

So hart es klingt, dies sind deine Optionen. Wenn die aktuelle Behörde nicht mitspielt geht es nicht ohne Risiko. Die aufnehmende Kommune kann für oder gegen Dich entscheiden.

Es sind alles Individualentscheidungen. Jede Behörde agiert auch im selben Bundesland mitunter "anders".
Zurückgelegte Wege mitsamt Erfahrungen der Personen A, B, C, ... zu hören, wird kein Richtwert für Dich sein können.

Mir selbst sind Fälle bekannt, welche positiv als auch negativ für die wechselwillige Person ausgegangen sind.
Sie werden Dir aber nicht bei Deiner Entscheidung helfen.

Bei fehlender Unterstützung der eigenen Behörde, bei gleichzeitiger Verwehrung einer Raubernennung, ist es für Beamte nicht möglich ohne vollständige Risikoübernahme zu wechseln.

Bundesbeamter234

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Antw:Wechsel Bund zu Land
« Antwort #2 am: 18.09.2024 09:33 »
Das ist mir bewusst dass es wohl in den sicheren Hafen nicht geht.

Was mir bei der Einschätzung der Risiken noch nicht ganz klar ist, kann ich Altersgeld sowohl bei einem Wechsel in A9 als auch ins Angestelltenverhältnis beantragen um bereits angesparte Pensionsansprüche abzufedern?
Und müsste die aufnehmende Behörde bei einem Wechsel in A9 für mich einen Lastenausgleich tragen?

Bundesbeamter234

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Antw:Wechsel Bund zu Land
« Antwort #3 am: 18.09.2024 09:35 »
Kannst Du vielleicht ausführen was Du in negative bzw. positive Richtung der Fälle meintest?

Rentenonkel

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Antw:Wechsel Bund zu Land
« Antwort #4 am: 18.09.2024 10:06 »
Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des Tages der Entlassung aus dem Dienstverhältnis, ruht aber grundsätzlich bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Zahlung von Altersgeld erfolgt also erst ab diesem Zeitpunkt. In bestimmten Fällen (etwa bei Schwerbehinderung sowie voller oder teilweiser Erwerbsminderung) ist eine vorzeitige Beendigung des Ruhens unter Hinnahme von Abschlägen möglich.

Im Fall einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis beziehungswiese in ein Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat entsteht der Anspruch auf Altersgeld frühestens bei einer erneuten Entlassung aus dem neuen Beamtenverhältnis.

Sollte also ein erneutes Beamtenverhältnis begründet werden, müssten die vorherigen Zeiten als Beamter beim neuen Dienstherrn auch als ruhegehaltfähige Dienstzeiten angerechnet werden. Dann gibt es kein Altersgeld mehr vom bisherigen Dienstherrn.

Bei einem Lastenausgleich erhält der neue Dienstherr von dem bisherigen Dienstherr den Teil der Pension erstattet, der beim bisherigen Dienstherrn erdient wurde. Es geht da also eher um eine interne Entlastung zwischen den Behörden, weniger etwas, was sich in deiner Geldbörse bemerkbar macht.

Bei einer Raubernennung oder eigenen Entlassung entfällt dieser Lastenausgleich. Aufgrund der klammen Kassen der Länder kommt dann regelmäßig nur ein Angestelltenverhältnis in Betracht, da die Kosten in der Mitte des beruflichen Lebens doch recht ordentlich sind. Pro 100 EUR Pension reden wir da schnell mal über 30.000 EUR Rücklagen.

Daher ist eine Entlassung aus einem bisherigen Beamtenverhältnis mit Unterschrift unter einem Angestelltenvertrag und der vagen Hoffnung, doch irgendwann erneut verbeamtet zu werden, ein Wagnis. Eine Garantie auf ein neues Beamtenverhältnis hat man nur bei einer Raubernennung oder Versetzung.

Wenn man denn Angestellter ist, sollte man gut überlegen, ob das Altersgeld gegenüber der Nachversicherung tatsächlich eine schlaue Idee ist. Hierzu habe ich mich schonmal an anderer Stelle im Forum ausführlich geäußert.

Alles in allem sehe ich eine Abordnung mit dem Ziele einer dauerhaften Versetzung als finanziell deutlich bessere Alternative an. Schaue einfach mal nach passenderen Stellen für Dich.

Wenn man sogar bereit ist, Einkommensverluste hinzunehmen, kann man alternativ auch darüber nachdenken, Teilzeit zu arbeiten.

Bundesbeamter234

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Antw:Wechsel Bund zu Land
« Antwort #5 am: 18.09.2024 17:01 »
Vielen Dank für deine ausführliche Antwort.
Leider lebe ich im ländlichen Raum, da sind die potentiellen Ämter begrenzt bei der Suche nach einer passenden Stelle.
Es klemmt eher an der mangelnden Zustimmung zur Abgabe meiner derzeitigen Verwaltung.
Und die Hürden scheinen aussichtslos hoch :-(

Casa

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Antw:Wechsel Bund zu Land
« Antwort #6 am: 18.09.2024 22:32 »
Von welcher ländlichen Region sprechen wir und kommt ein Umzug in Betracht?


Das was Rentenonkel ausführt ist inhaltlich richtig (richtig) gut. Warum das Altersgeld die schlechtere Variante ggü. einer Nachversicherung in der DRV sein sollte, erschließt sich mir spontan aber nicht. Das Altersgeld dürfte höher sein, als die Rente aus der Nachversicherung. Bei Erwerbsminderung könnte das aber anders aussehen.

Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Rentenonkel

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Antw:Wechsel Bund zu Land
« Antwort #7 am: 19.09.2024 10:28 »

Das was Rentenonkel ausführt ist inhaltlich richtig (richtig) gut. Warum das Altersgeld die schlechtere Variante ggü. einer Nachversicherung in der DRV sein sollte, erschließt sich mir spontan aber nicht. Das Altersgeld dürfte höher sein, als die Rente aus der Nachversicherung. Bei Erwerbsminderung könnte das aber anders aussehen.



Danke für das Lob.

Ich kann die Bedenken bezüglich des Altersgeldes hier gerne nochmal vertiefen:

Bisher wurden Beamte, die freiwillig aus dem Dienst ausgeschieden sind, immer in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Dabei wurden zwei Dinge kritisiert:

Zum einen werden die Beiträge nur von dem im Vergleich zu einem Tarifbeschäftigten geringeren Brutto gezahlt und somit geringere Rentenbeiträge gezahlt.

Zum Anderen haben Tarifbeschäftigte neben der gesetzlichen Rente mit der betrieblichen Altersvorsorge ein zweites Standbein, während die Pension die Regelversorgung und betriebliche Altersversorgung in sich vereint.

Eine Nachzahlung in die betriebliche Altersversorgung haben die Tarifvertragsparteien aber ausgeschlossen, so dass bei der Nachversicherung im wesentlichen der Anspruch eben auf diese zusätzliche Altersversorgung verloren geht.

Mit der Einführung des Altersgeldes sollten nunmehr diese Nachteile ausgeglichen werden, in dem Beamte mit dem Altersgeld die bereits erdienten Anwartschaften mitnehmen können.

Dabei ergeben sich allerdings neue Probleme, die ich anhand des Fragestellers mal beispielhaft aufzählen möchte. Ich gehe durch die Aussage "ich bin in etwa bei der Hälfte meines Berufslebens angekommen" von einem Alter von etwa 40 Jahren aus.

Um ein Verständnis für die Problematik zu gewinnen, muss man allerdings relativ tief in das Versorgungs- und Rentenrecht einsteigen:

1. Anrechnung von Zeiten als Beamter in der gesetzlichen Rentenversicherung und umgekehrt

Sobald eine Nachversicherung durchgeführt wird, werden für die Zeiten als ehemaliger Beamter Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung nachgezahlt. So werden diese Zeiten auch uneingeschränkt bei allen Wartezeiten wie normale Beschäftigungszeiten berücksichtigt.

Wenn man sich alternativ für das Altersgeld entscheidet, entfällt die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung. Eine Anrechnung von Zeiten als Beamter kennt die gesetzliche Rentenversicherung dann nicht. Auch eine Anrechnung von Zeiten als Angestellter können beim Altersgeld umgekehrt ebenfalls nicht berücksichtigt werden.

2. Anspruch auf Altersrente / Altersgeld

Wenn man sich für das Altersgeld entscheidet, ist der Charakter dieser Anwartschaft am ehesten mit dem einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung vergleichbar. Das bedeutet, dass die zusätzliche Auszahlung des Altersgeldes erst erfolgen kann, wenn eine Regelversorgung wie die gesetzliche Rente startet.

Grundsätzlich erreicht man die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem 67. Lebensjahr. Eine vorzeitige Rente ist mit Abschlägen nur möglich, wenn man mindestens 35 Jahre mit anrechenbaren Zeiten hat. Das gilt auch bei Schwerbehinderung. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ohne Abschläge ist nur möglich, wenn man 45 Jahre zusammen bekommt.

Bei der Entscheidung für das Altersgeld kommt man aus den oben beschriebenen Gründen zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass man vom 40. Lebensjahr bis zum 67. Lebensjahr weder die 35 Jahre noch die 45 Jahre rechnerisch erreichen kann.

Somit hat die Frage, ob man sich für das Altersgeld oder die Nachversicherung entscheidet, nicht nur Auswirkungen auf das wieviel, sondern insbesondere auch auf das ab wann. Mit der Entscheidung für das Altersgeld würde man zwangsläufig bis 67 Jahren warten müssen, bevor man die gegenüber der Nachversicherung höhere Gesamtversorgung überhaupt realisieren kann. Dann käme man zu dem irrwitzigen Ergebnis, dass man vielleicht insgesamt 48 Berufsjahre zusammen hat, davon allerdings 21 Jahre im System des Altersgeldes und 27 Jahre im System der gesetzlichen Rentenversicherung und deswegen trotzdem keine Möglichkeit hat, vorzeitig mit oder ohne Abschläge in den Ruhestand zu gehen.

Etwa anderes gilt bei der Nachversicherung: Dann hat man mit Erreichen des 65. Lebensjahres die 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und kann ab da eine ungeminderte Altersrente beziehen. Wenn man möchte, kann man zusätzlich noch 2 Jahre (von 65 bis 67) weiter zusätzlich arbeiten und so zusätzliches Einkommen generieren, man kann aber auch dann mit 65 Jahren den Ruhestand genießen.

In jedem Fall hat der nachversicherte Beamte gegenüber dem Beamten mit Altersgeld von 65 Jahren bis 67 Jahren bereits 24 Monate mehr Rente erhalten und somit bis 67 Jahren einen nicht unerheblichen Vorsprung. Diesen Vorsprung knabbert dann der Altersgeldbezieher durch die dann höhere Gesamtversorgung Monat für Monat wieder ab. Wenn ich jetzt einfach mal 2.000 EUR gesetzliche Rente plus Betriebsrente unterstelle, hat der nachversicherte Beamte von 65 Jahre bis 67 Jahre schon 48.000 EUR erhalten. Wenn der Altersgeldbezieher dann ab 67 Jahren 400 EUR mehr haben sollte, braucht er dennoch etwa zehn Jahre, um alleine den break even point zu erreichen.

3. Absicherung bei Erwerbsminderung

Zunächst einmal knüpft die Zahlung des Altersgeldes auch an einen gesetzlichen Rentenanspruch an. Dazu muss man allerdings in der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst 5 Jahre eingezahlt haben. Ohne die Nachversicherung hat man somit als Tarifbeschäftigter zunächst einmal 5 Jahre überhaupt keine Absicherung bei Erwerbsminderung und würde, sofern man in den ersten 60 Monaten schwer erkranken würde, bis zur Grundsicherung durchgereicht. Hier liegt somit ein existenzbedrohendes Risiko vor, welches man (sofern möglich) privat absichern sollte.

Wenn man denn die 5 Jahre geschafft hat, berechnet sich die Rente der Erwerbsminderung aus 2 Faktoren: Zum einen werden die bisherigen Beiträge berücksichtigt und dann auf das 65. Lebensjahr hochgerechnet (nennt sich Zurechnungszeit). Wenn es über 20 Jahre Lücke gibt, wird das Niveau dieser Erwerbsminderung recht gering sein.

Die Beamtenversorgung kennt grundsätzlich sowohl eine Hochrechnung als auch eine Mindestversorgung bei Dienstunfähigkeit. Beim Altersgeld wird beides jedoch ausdrücklich ausgeschlossen, da ja die Alimentationspflicht des Dienstherrn entfällt. Daher käme zwar das Altersgeld dazu, allerdings auch mit Minderung und ohne Hochrechnung. (Gleiches gilt übrigens auch im Falle einer etwaigen Hinterbliebenenversorgung).

Im Gegensatz dazu hat man bei der Nachversicherung einen durchgehenden Schutz, der auch viele Jahre höher sein dürfte als die Kombination mit Altersgeld und kann bereits von Beginn an durch eine zusätzliche. freiwillige Zahlung in die Betriebliche Altersvorsorge auch ohne Gesundheitsprüfung den Versicherungsschutz gegen das Risiko der Erwerbsminderung stärken. Auch müsste man so nicht 5 Jahre ohne Versicherungsschutz leben.

4. Krankenversicherungsbeiträge

Wenn ich jetzt mal unterstelle, dass man bei EG 10 wieder in eine gesetzliche Krankenversicherung wechseln muss, gehe ich davon aus, dass man auch im Alter weiter gesetzlich versichert bleibt.

Davon ausgehend würde von der gesetzlichen Rentenversicherung nur der halbe Beitrag zur Krankenversicherung fällig (die andere Hälfte trägt die RV als versteckten Arbeitgeberanteil), während von dem Altersgeld volle Beiträge gefordert würden. Dadurch verringert sich, bezogen auf die Nettoeinkünfte, der Vorteil des Altersgeldes gegenüber der gesetzlichen Rente weiter.

5. Schutz bei Rehabilitation

Die gesetzliche Rentenversicherung kann bei Vorliegen von gesundheitlichen Problemen eine Rehabilitationsmaßnahme gewähren, sobald man mindestens 5 Jahre eingezahlt hat. Hier gelten also die gleichen Probleme wie bei den Ausführungen zur Erwerbsminderungsrente.

Casa

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Antw:Wechsel Bund zu Land
« Antwort #8 am: 19.09.2024 12:15 »
Danke, das sind tatsächlich Probleme.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Bundesbeamter234

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Antw:Wechsel Bund zu Land
« Antwort #9 am: 19.09.2024 18:54 »
Eijeijei, danke für die super Antwort, da merkt man, dass es doch recht komplex ist.

Wenn ich noch fragen dürfte, gibt es eine Konstellation in meinem Fall (mit Ausnahme der Versetzung, die ist in meinem Fall mangels Zustimmung zum Weggang nicht drin) bei der zwischen abgebender und aufnehmender Behörde zu keiner Lastenverteilung der angesparten Pensionsansprüche kommt?
Ich weiß, dass es nicht mein Problem sondern das der Behörden untereinander ist, aber um ggf der aufnehmenden Behörde die Möglichkeit aufzuzeigen?

kimonbon

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Antw:Wechsel Bund zu Land
« Antwort #10 am: 19.09.2024 19:21 »
Sorry aber wie eingeschränkt muss man sein, seinen Bundesbeamten Status aufheben zu wollen?? Schonmal was von krank melden gehört? Wahnsinn. Wobei die 30.000 VW-ler wären jetzt gerne auch egal was, sogar Landesbeamte hahahhaaaaaaa

Casa

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Antw:Wechsel Bund zu Land
« Antwort #11 am: 19.09.2024 20:30 »
Zitat
chonmal was von krank melden gehört?

Und dann?
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HochlebederVorgang

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Antw:Wechsel Bund zu Land
« Antwort #12 am: 20.09.2024 08:28 »
Nicht, dass es in Frage kommen würde, aber mit Mitte 40 haben Sie wahrscheinlich bereits einen höheren Pensionsanspruch als Sie in der gesetzlichen Rente jemals erhalten werden. Ich denke, das meinte kimonbon.

Rentenonkel

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Antw:Wechsel Bund zu Land
« Antwort #13 am: 20.09.2024 09:03 »

Wenn ich noch fragen dürfte, gibt es eine Konstellation in meinem Fall (mit Ausnahme der Versetzung, die ist in meinem Fall mangels Zustimmung zum Weggang nicht drin) bei der zwischen abgebender und aufnehmender Behörde zu keiner Lastenverteilung der angesparten Pensionsansprüche kommt?

Zum einen gibt es tatsächlich keinen Anspruch auf Versetzung. Das ist einer der Nachteile als Berufsbeamter. Grundsätzlich ist das Dienst- und Treueverhältnis auf Lebenszeit ausgelegt und scheiden tut weh und soll auch weh tun.

In diesem Fall muss die abgebende Behörde nicht zustimmen und wird es bei Personalmangel auch gar nicht tun. Auf der anderen Seite erklärt sich die neue Behörde ja auch nicht bereit, dich in deiner bisherigen Besoldung zu übernehmen, was sie ja im Rahmen der Abordnung auch machen müsste. Daher wird die Abordnung alleine daran scheitern, dass die aufnehmende Behörde gar keinen Antrag auf Versetzung stellen wird.

Die Abordnung ist eine Ermessensentscheidung. Dazu gibt es meistens Richtlinien, in denen bei besonders schwerwiegenden persönlichen Gründen oder bei einem Dienstposten mit höherer Wertigkeit (also A11 oder besser) der förderlichen Verwendung entsprochen werden SOLL.

Alles in allem wird sich der neue Dienstherr der Pflicht zur Übernahme der bisher erdienten Pensionsansprüche nur dadurch entziehen können, dass Du abgeordnet wirst oder er Dir ein Arbeitsverhältnis als Angestellter und nicht mehr als Beamter anbietet.

kimonbon

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Antw:Wechsel Bund zu Land
« Antwort #14 am: 20.09.2024 10:09 »
Ganz genau das meinte ich!