Autor Thema: Gleiche Aufgaben, unterschiedliche Eingruppierung  (Read 3295 times)

rtmuc

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Guten Tag,

meine Frau hat vor kurzem festgestellt dass die anderen Mitarbeiter in ihrer Abteilung bei gleichem Aufgabenbereich (Projektmanagement) in E13 sind, sie ist die einzige mit E11. Eingestellt wurde sie mit dem Schwerpunkt Öffentlichkeitsarbeit, allerdings macht sie inzwischen fast ausschließlich Projektmanagement. Nun stellen wir uns die Frage wie sie damit umgehen soll. Kann sie eine rückwirkende Höhergruppierung beantragen? Hat das Aussicht auf Erfolg? Über Erfahrungen, Tipps etc. wären wir dankbar.

Organisator

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Antw:Gleiche Aufgaben, unterschiedliche Eingruppierung
« Antwort #1 am: 20.09.2024 12:59 »
nein und nein.

Ein Antrag auf Höhergruppierung ist tariflich nicht vorgesehen.

Weiterhin ist für die Eingruppierung nicht relevant, welche Tätigkeiten ausgeübt werden, sondern welche übertragen wurden.

Eine Höhergruppierung erreicht deine Frau nur, wenn sie neue, höherwertige Tätigkeiten übertragen bekommt.

Tagelöhner

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Antw:Gleiche Aufgaben, unterschiedliche Eingruppierung
« Antwort #2 am: 20.09.2024 13:03 »
Oder wenn Tätigkeiten/Arbeitsvorgänge, die eine Wertigkeit E13 haben im zeitlichen Umfang (i.d.R. >= 50%) übertragen werden, so dass diese maßgeblich für die letztendliche Eingruppierung sind.

rtmuc

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Antw:Gleiche Aufgaben, unterschiedliche Eingruppierung
« Antwort #3 am: 20.09.2024 13:05 »
Vielen Dank.

Wie ist "wenn sie neue, höherwertige Tätigkeiten übertragen bekommt" zu verstehen? Wann wird ihr eine Tätigkeit "übertragen"?

Tagelöhner

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Antw:Gleiche Aufgaben, unterschiedliche Eingruppierung
« Antwort #4 am: 20.09.2024 13:11 »
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer wenigstens eine kurze Charakterisierung der von ihm zu leistenden Tätigkeiten schriftlich auszuhändigen. Hierauf gibt es einen Rechtsanspruch, siehe Nachweisgesetz.

KlammeKassen

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Antw:Gleiche Aufgaben, unterschiedliche Eingruppierung
« Antwort #5 am: 20.09.2024 13:13 »
Siehe Stellenbeschreibung; falls keine vorhanden, eine anfordern; dort sollten Arbeitsvorgänge gebildet worden sein, die einen gewissen Umfang an Arbeitszeit ausmachen (insgesamt müssen diese immer 100 % ergeben, auch wenn Teilzeit gearbeitet wird).

Macht deine Frau Aufgaben, die ihr nicht offiziell übertragen worden sind, kann sie dafür kein Entgelt "einklagen". Allerdings kann sie sich legal weigern, solche Aufgaben auszuüben, wenn sie ihr nicht übertragen worden sind.

Die Übetrragung findet in der Regel durch die Personalabteilung/Organisation statt.

KlammeKassen

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Antw:Gleiche Aufgaben, unterschiedliche Eingruppierung
« Antwort #6 am: 20.09.2024 13:16 »
Oder wenn Tätigkeiten/Arbeitsvorgänge, die eine Wertigkeit E13 haben im zeitlichen Umfang (i.d.R. >= 50%) übertragen werden, so dass diese maßgeblich für die letztendliche Eingruppierung sind.

Oder wenn sich die übertragenen Aufgaben inhaltlich so geändert haben, dass sie nun höhere Kompetenzen erfordern (beispielsweise zahlreiche Gesetzesänderungen)

KlammeKassen

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Antw:Gleiche Aufgaben, unterschiedliche Eingruppierung
« Antwort #7 am: 20.09.2024 13:18 »
achso, hat deine Frau einen Master? Den braucht es in der Regel (es sei denn es gelten spezielle Tätigkeitsmerkmale, dann könnte es anders geregelt sein). Die Beschäftigung als "sonstige Beschäftigte" ist nicht leicht durchzusetzen, außer der Arbeitgeber will auch unbedingt die Person auf der Stelle haben.
Da ja aber nicht so gezahlt wird, ist davon wohl nicht auszugehen.

rtmuc

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Antw:Gleiche Aufgaben, unterschiedliche Eingruppierung
« Antwort #8 am: 20.09.2024 13:38 »
achso, hat deine Frau einen Master? Den braucht es in der Regel (es sei denn es gelten spezielle Tätigkeitsmerkmale, dann könnte es anders geregelt sein).

Meine Frau hat einen Magister nach alter Studienordnung.

Organisator

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Antw:Gleiche Aufgaben, unterschiedliche Eingruppierung
« Antwort #9 am: 20.09.2024 13:44 »
Vielen Dank.

Wie ist "wenn sie neue, höherwertige Tätigkeiten übertragen bekommt" zu verstehen? Wann wird ihr eine Tätigkeit "übertragen"?

Wenn sie der Arbeitgeber, typischerweise durch die Aushändigung einer Tätigkeitsdarstellung oder Ähnlichem, anweist, von nun an die geänderten Tätigkeiten auszuführen.

Wenn dies mit einer Änderung der Eingruppierung verbunden ist, muss deine Frau diesem zustimmen.

Gewerbler

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Antw:Gleiche Aufgaben, unterschiedliche Eingruppierung
« Antwort #10 am: 20.09.2024 13:45 »
Meine Frau hat einen Magister nach alter Studienordnung.

Das dürfte dem Univ-Diplom oder Master gleichstehen.

rtmuc

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Antw:Gleiche Aufgaben, unterschiedliche Eingruppierung
« Antwort #11 am: 20.09.2024 13:48 »
Vielen Dank für die Antworten.

Somit wäre der erste Schritt wohl eine Stellenbeschreibung anzufordern.

Wenn die Aufgaben im Bereich Projektmanagement korrekt enthalten sind müsste mit dem Hinweis darauf die Eingruppierung angepasst werden.

Wenn nicht sollte meine Frau sich weigern Aufgaben im Bereich Projektmanagement auszuführen, bis ihr diese "übertragen" werden, d.h. in die Stellenbeschreibung aufgenommen werden.

Korrekt?

Organisator

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Antw:Gleiche Aufgaben, unterschiedliche Eingruppierung
« Antwort #12 am: 20.09.2024 13:53 »
Vielen Dank für die Antworten.

Somit wäre der erste Schritt wohl eine Stellenbeschreibung anzufordern.

Wenn die Aufgaben im Bereich Projektmanagement korrekt enthalten sind müsste mit dem Hinweis darauf die Eingruppierung angepasst werden.

Wenn nicht sollte meine Frau sich weigern Aufgaben im Bereich Projektmanagement auszuführen, bis ihr diese "übertragen" werden, d.h. in die Stellenbeschreibung aufgenommen werden.

Korrekt?

1. ja. Bzw. Erläuterungen, welche Aufgaben deiner Frau vom AG übertragen wurden.

2. nein. Aufgaben im Bereich "Projektmanagement" sind nicht unbedingt nach E13 bewertet. Erst wenn diese Aufgaben den notwendigen zeitlichen Umfang haben und zudem nachvollzhiehbar einen akademischen Zuschnitt haben, wäre an eine Bewertung nach E13 zu denken.

3. Deine Frau sollte zunächst prüfen, welche Aufgaben ihr übertragen worden sind. Dann nur diese Aufgaben ausführen. Sollte z.B. der Vorgesetzte darüber hinausgehende Aufgaben erledigen lassen wollen würde ich ihn bitten, diese Aufgaben formell vom Arbeitgeber übertragen zu lassen (es sei denn, der Vorgesetzte hat AG-Funktionen).

KlammeKassen

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Antw:Gleiche Aufgaben, unterschiedliche Eingruppierung
« Antwort #13 am: 20.09.2024 14:03 »
Vielen Dank für die Antworten.

Somit wäre der erste Schritt wohl eine Stellenbeschreibung anzufordern.

Wenn die Aufgaben im Bereich Projektmanagement korrekt enthalten sind müsste mit dem Hinweis darauf die Eingruppierung angepasst werden.

Wenn nicht sollte meine Frau sich weigern Aufgaben im Bereich Projektmanagement auszuführen, bis ihr diese "übertragen" werden, d.h. in die Stellenbeschreibung aufgenommen werden.

Korrekt?

Beispiel (völlig fiktiv gewählt jetzt!):

Arbeitsvorgang 1: Einwerbung von Fremdmitteln (40 % der Tätigkeiten) = EG13
Arbeitsvorgang 2: Marketing der Projekte (20 % der Tätigkeiten) = EG13
Arbeitsvorgang 3: Recherche von Ideen (40 % der Tätigkeiten) = EG11

Hier müsste eine EG13 bezahlt werden, weil über 50 % Tätigkeiten der EG13 übertragen wurden


Gegenbeispiel
Arbeitsvorgang 1: Einwerbung von Fremdmitteln (40 % der Tätigkeiten) = EG13
Arbeitsvorgang 2: Marketing der Projekte (20 % der Tätigkeiten) = EG11
Arbeitsvorgang 3: Recherche von Ideen (40 % der Tätigkeiten) = EG11

Hier würde es nur eine EG11 geben, weil die EG11 über 50 % der Tätigkeiten ausmacht.


Wie die einzelnen Arbeitsvorgänge bewertet werden, hängt von den auszuübenden Tätigkeiten aus (beispielsweise vielseitige Fachkenntnisse, selbstständige Leistungen, Maß der Verantwortung, besondere Schwierigkeit, besondere Bedeutung); all diese Merkmale sind definiert.
Besonderheit bei EG13 aufwärts: es braucht einen Master (oder sonstiger Beschäftigter) außer ein spezielles Tätigkeitsmerkmal liegt vor (beispielsweise IUK, Ingenieure), dann könnte (aber muss es nicht) das anders sein. Das müsste in der Entgeltordnung nachgelesen werden.



Wenn deine Frau nun nachweisbar Tätigkeiten der EG13 ausüben soll (ihr also übertragen worden sind), dann muss sie auch so bezahlt werden. Ansonsten kann sie sagen, dass sie den Teil der Tätigkeiten, die der EG13 entsprechen (im Beispiel Einwerbung von Fremdmitteln; Marketing), nicht ausüben wird.

Ist das Gegenbeispiel gegeben, muss sie aber alles ausüben (insofern es so übertragen wurde), da die EG13 Zeitanteile zu klein sind.

Tagelöhner

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Antw:Gleiche Aufgaben, unterschiedliche Eingruppierung
« Antwort #14 am: 20.09.2024 17:00 »
Zunächst muss der Arbeitgeber erstmal eine Stellenbeschreibung vorhalten (bzw. zunächst erstellen, da sich oftmals niemand davor den Aufwand macht) und viel wichtiger auch aushändigen!

Damit lässt er gegenüber dem Arbeitnehmer nun mal die Hosen herunter und warum sollte er das im Detail bzgl. seiner Rechtsmeinung überhaupt tun, solange er nicht zur Offenlegung durch ein Arbeitsgericht gezwungen wird.

Bitte halte uns auf dem Laufenden, wie der AG auf die Forderung reagiert, eine Stellenbeschreibung auszuhändigen.