Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Ministerium steckt Beschäftigte ebenfalls in Laufbahnen - erlaubt !?
Tagelöhner:
Hört sich für mich klassisch nach: Beamte in höheren Positionen tun Beamtendinge und wenden ihre Beamtendenke bzw. verinnerlichte Beamtenprinzipien 1 zu 1 und rechtswidrig (obwohl sie eine besondere Rechtstreue an den Tag legen müssten) auf die Arbeitsverhältnisse von Tarifbeschäftigten an.
Absolut nicht unüblich in den Personalreferaten...da wird regelmäßig das Haushaltsrecht über das Tarifrecht gestellt und wenn Tarifbeschäftigte sich schlau machen, den Status Quo hinterfragen und entsprechend aktiv werden, führt das nicht selten auch noch zu Repressalien und sie gelten schnell als Querulant und Nestbeschmutzer.
2strong:
Das kann man so sehen oder auch anders. In Obersten Behörden sind Dienstposten je nach Laufbahngruppe grundsätzlich mit A 9m, A 13g bzw. A 15 bewertet. Wie viele Personen (gleichzeitig) dieses "Endamt" der Laufbahngruppe erreichen können, entscheidet die Anzahl der entsprechenden Planstellen. In der Regel ist diese Anzahl deutlich niedriger als die Anzahl derjenigen, die in der Laufbahngruppe beschäftigt sind. Um dieses Problem zumindest etwas zu entschärfen, gibt es die etablierten "Stabdzeiten" zwischen zwei Beförderungen. Bisher alles "Beamtengedöns".
Anders als bei Beamten richtet sich die Vergütung von Tarifbeschäftigten nicht nach dem bewerteten Dienstposten, sondern nach der auszuüben Tätigkeit. Dabei ist aber - anders als bei der Dienstpostenbewertung - längst nicht garantiert, dass jede Aufgabe auch das Potential für Entgeltgruppe 9a, 12 oder 15 bietet. Dennoch soll möglichst allen Leuten die Gelegenheit gegeben werden, das "Endamt" zu erreichen. Das führt in Einzelfällen und insbesondere zu Beginn des Berufslebens zu Nachteilen, hinten raus aber oftmals zu Vorteilen. Denn insbesondere Entgeltgruppen 12 und 15 sind bei korrekter, strenger Bewertung oftmals wohl nicht regelmäßig zu erreichen.
MoinMoin:
--- Zitat von: 2strong am 21.09.2024 12:33 ---Anders als bei Beamten richtet sich die Vergütung von Tarifbeschäftigten nicht nach dem bewerteten Dienstposten, sondern nach der auszuüben Tätigkeit. Dabei ist aber - anders als bei der Dienstpostenbewertung - längst nicht garantiert, dass jede Aufgabe auch das Potential für Entgeltgruppe 9a, 12 oder 15 bietet. Dennoch soll möglichst allen Leuten die Gelegenheit gegeben werden, das "Endamt" zu erreichen. Das führt in Einzelfällen und insbesondere zu Beginn des Berufslebens zu Nachteilen, hinten raus aber oftmals zu Vorteilen. Denn insbesondere Entgeltgruppen 12 und 15 sind bei korrekter, strenger Bewertung oftmals wohl nicht regelmäßig zu erreichen.
--- End quote ---
Als bei uns bekommen Menschen, die mit Berufserfahrung eingestellt werden und 12er Aufgaben übertragen bekommen sofort die 12.
Da kann ich nur lesen, dass bei euch eine inkorrekte und falsche Bewertung stattfindet!
2strong:
Und in Obersten Behörden bekommen das Personen oft erst nach einer gewissen Zeit, dafür bekommen es auf Sicht alle irgendwann. Das wird von vielen als vorteilhaft empfunden.
Casa:
--- Zitat ----> damit Tarifbeschäftigte nicht schneller aufsteigen oder an Beamten
--- End quote ---
Den Hintergrund bezweifle ich und es dürfte sich um eine bloße Meinung zu dem genannten System handeln.
--- Zitat von: Adlerauge am 20.09.2024 23:33 ---Eine Freundin ist in einem Ministerium tätig.
Dort werden die Tarifbeschäftigten ebenfalls wie Beamte beurteilt und auch in einer Art Laufbahn geführt -> damit Tarifbeschäftigte nicht schneller aufsteigen oder an Beamten vorbeiziehen ist die Aussage..
Ist das überhaupt erlaubt?
--- End quote ---
Unproblematisch. 1) Es handelt sich um eine rein organisatorische Maßnahme.
2) Die Maßnahme dient dazu, Beamte und Beschäftigte vergleichbar zu beurteilen. Die vergleichbare Beurteilung dient dazu Auswahlentscheidungen auf Grund der vergleichbaren Beurteilung zu ermöglichen.
Das hier Standzeiten zwingend einzuhalten sind ist nicht ersichtlich.
Unabhängig von der organisatorischen Einteilung und der vergleichbaren Beurteilung ist das Tarifrecht anzuwenden, was die Bezahlung betrifft. Ich gehe nicht davon aus, dass Ministerium Beschäftigte völlig tarifvertragswidrig gem. der organisatorischen Laufbahnzuordnung bezahlt, also bspw. einem Mitarbeiter auf einer E12-Stelle bei Einstellung eine E9b zahlt.
--- Zitat ---Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (stRspr, vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.08.16 - 2 BvR 1287/16 -; BVerwG, Beschluss vom 21.12.16 - 2 VR 1/16).
Deren Eignung als Instrument zur „Klärung einer Wettbewerbssituation“ erfordert die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist daher von größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.04.13 - 1WDS-VR 1/13 - und vom 24.05.11 - 1 WB 59.10 -; Urteil vom 18.07.01 - 2 C 41/00 - NVwZ-RR 2002, 201; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.11.16 - 6 B 1091/16 - juris).
--- End quote ---
--- Zitat ---1. Bei Arbeitszeugnissen, denen trotz des für sie geltenden Wohlwollensgrundsatzes die Tauglichkeit als Erkenntnismittel für den Qualifikationsvergleich nicht von vornherein abgesprochen werden kann, muss die auswählende Stelle prüfen, inwieweit auf der Grundlage dieser Leistungseinschätzungen ein Qualifikationsvergleich angestellt werden kann.
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HessVGH, Beschluss vom 29.6.2022 – 1 B 873/22 –
--- Zitat ---3. Ist eine Auswahlbehörde mit unmittelbar nicht vergleichbaren Leistungsbeurteilungen konfrontiert – etwa beim Vergleich von dienstlichen Beurteilungen und qualifizierten Arbeitszeugnissen aus der privaten Wirtschaft oder bei Beurteilungen aus unterschiedlichen Bundesländern – darf dies nicht dazu führen, dass wegen der eingeschränkten Vergleichbarkeit zugleich auch die Leistungen der Bewerber als unvergleichbar betrachtet werden. Die Auswahlbehörde ist gehalten, die Aussagen von Beurteilungen mit unterschiedlichen Beurteilungsinhalten miteinander „kompatibel“ zu machen.
--- End quote ---
NdsOVG, Beschluss vom 11.6.2024 – 5 ME 34/24 –
Die Vergleichbarmachung der bereits Beschäftigten und Beamten geschieht hier ganz offensichtlich.
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