Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Richtig Kündigen TV L
jeple93:
Guten Morgen zusammen,
ich stehe ein wenig mit der Formulierung meiner Kündigung auf dem Schlauch... ::)
Wie formuliere ich den Satz richtig, wenn ich bis zum 30.09. (zum Ende eines Quartals) kündigen muss und dann nach einem Monat gehen werde - sprich der letzte Arbeitstag ist am 31.10. (abgesehen vom Resturlaub).
Vielen lieben Dank :)
SimsiBumbu:
Eine Kündigung zum Kalenderviertaljahr ist nur bei einer Beschäftigungsdauer von über einem Jahr erforderlich. Dann beträgt aber die Kündigungsfrist bei weniger als 5 Jahren Beschäftigungsdauer 6 Wochen und nicht 4 Wochen. Eine fristgerechte Kündigung wäre damit Stand heute - sofern mehr als 1 Jahr beschäftigt - nur zum 31.12.2024 möglich.
Zum Schluss eines Kalendervierteljahres bedeutet, dass du den Arbeitgeber nur zum 31.12., 31.3., 30.6. und 30.9. verlassen kannst, und die Kündigung entsprechend der in § 34 genannten Kündigungsfristen dem Arbeitgeber z.B. 6 Wochen vor dem 30.09. (18.08.) zugehen müssen.
Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2024 wäre - sofern länger als 1 Jahr beschäftigt - ein Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber zu verhandeln.
fair:
Oder man kündigt beispielsweise am 19.11. zum 31.01. Der Paragraph sagt imho nur eine Mindestfrist aus, die ist ja gewahrt. Dass man nicht zwischen zwei Quartalszeitpunkten gehen dürfe, wird nicht ausgesagt, nur es muss eben rechtzeitig angesagt sein.
Anderes könnte sich höchstens aus vereindeutigenden Verfahrensanweisungen/Gesetzeskommentar ergeben, der Gesetzestext gibt das vom Vorredner Gesagte so direkt nicht her.
cyrix42:
Die Aussage des Nutzers fair ist nicht zielführend, SimsiBumbu beschreibt die korrekte Situation: Kündigungen sind im TV-L ab einer gewissen Beschäftigungszeit nur (mit Wirkung) zum Quartalsende möglich. Das heißt nicht, dass da das Kündigungsschreiben eingegangen sein muss, sondern, dass mit Quartalsende das Arbeitsverhältnis beendet wird. Entsprechende Fristen sagen, wie viel vorher das Kündigungsschreiben eingegangen sein muss.
Will man von diesen Rechten zur einseitigen Willenserklärung der Kündigung abweichen, kann man immer eine beiderseitige Vereinbarung eines Auflösungsvertrags anstreben. Da muss aber natürlich auch die Gegenseite ihr OK geben, damit das funktioniert. Ein Recht, dass sie das tut, hat man jedoch nicht.
fair:
Liegt euch hierzu ein Gesetzeskommentar vor?
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