Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Richtig Kündigen TV L

<< < (2/4) > >>

SamFisher:
Wozu? Die Formulierung im §34 TV-L ist eindeutig:


--- Zitat ---§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1) 1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
--- End quote ---

fair:
Nein, das sehe ich anders. Da steht nur etwas von einer Frist. Da steht nicht "Das Arbeitsverhältnis kann nur jeweils zum Ende eines Quartals beendet werden". Wenn die Frist (zum Ende eines Quartals) eingehalten ist und die Frist sogar übererfüllt wird, weil man noch etwas später als zum Quartal geht, steht dem rein vom Wortlaut her imho nichts entgegen.

Deswegen ja das Fazit: es ist nicht eindeutig, eindeutig kann es nur durch Gesetzeskommentare (die auf Basis von juristischer Interpretation, Erwägungen des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren und etablierter Rechtsprechung geschrieben sind) werden.

MoinMoin:

 beträgt die Kündigungsfrist xxx
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
erscheint mir durchaus klar.

cyrix42:
Die Kündigung entfaltet mit Ablauf der Kündigungsfrist Wirkung, d.h., das Arbeitsverhältnis endet. Da die Frist zum Monats- bzw. Quartalsschluss endet, greift auch dann die Kündigung.

SamFisher:

--- Zitat von: fair am 12.11.2024 14:46 ---Deswegen ja das Fazit: es ist nicht eindeutig, eindeutig kann es nur durch Gesetzeskommentare (die auf Basis von juristischer Interpretation, Erwägungen des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren und etablierter Rechtsprechung geschrieben sind) werden.

--- End quote ---

Wie bereits mehrfach gesagt, braucht der Jurist Kommentare nicht, weil die Formulierung "zum Schluss eines Kalendervierteljahres." bei allen Beschäftigungen länger als ein Jahr für ihn eindeutig ist.

Wenn Dir als Laie das nicht eindeutig ist, dann frag einen Juristen. :)

Vielleicht liegt es aber auch nur darin, weil Du Frist und Zeitpunkt verwechselst. Die Frist kann man übererfüllen, aber der Zeitpunkt ist immer der "Schluss des Kalendervierterjahres".

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version