Autor Thema: Richtig Kündigen TV L  (Read 2058 times)

jeple93

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Richtig Kündigen TV L
« am: 23.09.2024 09:30 »
Guten Morgen zusammen,

ich stehe ein wenig mit der Formulierung meiner Kündigung auf dem Schlauch...  ::)
Wie formuliere ich den Satz richtig, wenn ich bis zum 30.09. (zum Ende eines Quartals) kündigen muss und dann nach einem Monat gehen werde - sprich der letzte Arbeitstag ist am 31.10. (abgesehen vom Resturlaub).

Vielen lieben Dank  :)

SimsiBumbu

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Antw:Richtig Kündigen TV L
« Antwort #1 am: 23.09.2024 09:42 »
Eine Kündigung zum Kalenderviertaljahr ist nur bei einer Beschäftigungsdauer von über einem Jahr erforderlich. Dann beträgt aber die Kündigungsfrist bei weniger als 5 Jahren Beschäftigungsdauer 6 Wochen und nicht 4 Wochen. Eine fristgerechte Kündigung wäre damit Stand heute - sofern mehr als 1 Jahr beschäftigt - nur zum 31.12.2024 möglich.

Zum Schluss eines Kalendervierteljahres bedeutet, dass du den Arbeitgeber nur zum 31.12., 31.3., 30.6. und 30.9. verlassen kannst, und die Kündigung entsprechend der in § 34 genannten Kündigungsfristen dem Arbeitgeber z.B. 6 Wochen vor dem 30.09. (18.08.) zugehen müssen.

Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2024 wäre - sofern länger als 1 Jahr beschäftigt - ein Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber zu verhandeln.
« Last Edit: 23.09.2024 09:49 von SimsiBumbu »

fair

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Antw:Richtig Kündigen TV L
« Antwort #2 am: 12.11.2024 02:19 »
Oder man kündigt beispielsweise am 19.11. zum 31.01. Der Paragraph sagt imho nur eine Mindestfrist aus, die ist ja gewahrt. Dass man nicht zwischen zwei Quartalszeitpunkten gehen dürfe, wird nicht ausgesagt, nur es muss eben rechtzeitig angesagt sein.
Anderes könnte sich höchstens aus vereindeutigenden Verfahrensanweisungen/Gesetzeskommentar ergeben, der Gesetzestext gibt das vom Vorredner Gesagte so direkt nicht her.

cyrix42

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Antw:Richtig Kündigen TV L
« Antwort #3 am: 12.11.2024 07:24 »
Die Aussage des Nutzers fair ist nicht zielführend, SimsiBumbu beschreibt die korrekte Situation: Kündigungen sind im TV-L ab einer gewissen Beschäftigungszeit nur (mit Wirkung) zum Quartalsende möglich. Das heißt nicht, dass da das Kündigungsschreiben eingegangen sein muss, sondern, dass mit Quartalsende das Arbeitsverhältnis beendet wird. Entsprechende Fristen sagen, wie viel vorher das Kündigungsschreiben eingegangen sein muss.

Will man von diesen Rechten zur einseitigen Willenserklärung der Kündigung abweichen, kann man immer eine beiderseitige Vereinbarung eines Auflösungsvertrags anstreben. Da muss aber natürlich auch die Gegenseite ihr OK geben, damit das funktioniert. Ein Recht, dass sie das tut, hat man jedoch nicht.

fair

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Antw:Richtig Kündigen TV L
« Antwort #4 am: 12.11.2024 12:34 »
Liegt euch hierzu ein Gesetzeskommentar vor?

SamFisher

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Antw:Richtig Kündigen TV L
« Antwort #5 am: 12.11.2024 12:48 »
Wozu? Die Formulierung im §34 TV-L ist eindeutig:

Zitat
§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1) 1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

fair

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Antw:Richtig Kündigen TV L
« Antwort #6 am: 12.11.2024 14:46 »
Nein, das sehe ich anders. Da steht nur etwas von einer Frist. Da steht nicht "Das Arbeitsverhältnis kann nur jeweils zum Ende eines Quartals beendet werden". Wenn die Frist (zum Ende eines Quartals) eingehalten ist und die Frist sogar übererfüllt wird, weil man noch etwas später als zum Quartal geht, steht dem rein vom Wortlaut her imho nichts entgegen.

Deswegen ja das Fazit: es ist nicht eindeutig, eindeutig kann es nur durch Gesetzeskommentare (die auf Basis von juristischer Interpretation, Erwägungen des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren und etablierter Rechtsprechung geschrieben sind) werden.

MoinMoin

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Antw:Richtig Kündigen TV L
« Antwort #7 am: 12.11.2024 14:49 »

 beträgt die Kündigungsfrist xxx
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
erscheint mir durchaus klar.

cyrix42

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Antw:Richtig Kündigen TV L
« Antwort #8 am: 12.11.2024 15:38 »
Die Kündigung entfaltet mit Ablauf der Kündigungsfrist Wirkung, d.h., das Arbeitsverhältnis endet. Da die Frist zum Monats- bzw. Quartalsschluss endet, greift auch dann die Kündigung.

SamFisher

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Antw:Richtig Kündigen TV L
« Antwort #9 am: 12.11.2024 16:17 »
Deswegen ja das Fazit: es ist nicht eindeutig, eindeutig kann es nur durch Gesetzeskommentare (die auf Basis von juristischer Interpretation, Erwägungen des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren und etablierter Rechtsprechung geschrieben sind) werden.

Wie bereits mehrfach gesagt, braucht der Jurist Kommentare nicht, weil die Formulierung "zum Schluss eines Kalendervierteljahres." bei allen Beschäftigungen länger als ein Jahr für ihn eindeutig ist.

Wenn Dir als Laie das nicht eindeutig ist, dann frag einen Juristen. :)

Vielleicht liegt es aber auch nur darin, weil Du Frist und Zeitpunkt verwechselst. Die Frist kann man übererfüllen, aber der Zeitpunkt ist immer der "Schluss des Kalendervierterjahres".

fair

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Antw:Richtig Kündigen TV L
« Antwort #10 am: 12.11.2024 17:30 »
Ein verpflichtender Zeitpunkt, wann das Arbeitsverhältnis enden darf, wird ja aber gerade nicht explizit genannt, sondern nur eine verpflichtende Frist für die Kündigungserklärung. Meines Erachtens kann man die auch übererfüllen, wenn man statt drei Monate bis 30.09. sogar vier Monate bis 31.10. vorher kündigt.
 
Aber ich habe ja bereits eingeräumt, dass es durchaus sein kann, dass Juristen das anders auslegen, auch wenn es leider nicht eindeutig formuliert ist.

Wie auch immer - ihr merkt hieran, es IST mindestens für manche mißverständlich und man könnte es expliziter formulieren.

FearOfTheDuck

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Antw:Richtig Kündigen TV L
« Antwort #11 am: 12.11.2024 17:51 »
Du kannst ja übererfüllen, in dem du 4,5,6, 12 Monate vorher kündigst. Nur endet das nichts an dem Zeitpunkt zu dem du kündigen kannst. Ohne die fixen Zeitpunkte wären schließlich alle Fristen obsolet.

MoinMoin

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Antw:Richtig Kündigen TV L
« Antwort #12 am: 12.11.2024 18:53 »
Ein verpflichtender Zeitpunkt, wann das Arbeitsverhältnis enden darf, wird ja aber gerade nicht explizit genannt, sondern nur eine verpflichtende Frist für die Kündigungserklärung. Meines Erachtens kann man die auch übererfüllen, wenn man statt drei Monate bis 30.09. sogar vier Monate bis 31.10. vorher kündigt.
 
Aber ich habe ja bereits eingeräumt, dass es durchaus sein kann, dass Juristen das anders auslegen, auch wenn es leider nicht eindeutig formuliert ist.

Wie auch immer - ihr merkt hieran, es IST mindestens für manche mißverständlich und man könnte es expliziter formulieren.
Du meinst für dich nicht eindeutig formuliert.
Wenn es um die Zeitdauer ginge würde da nicht zum Schluss eines Kalendervierteljahres stehen.
Sondern nur die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.


fair

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Antw:Richtig Kündigen TV L
« Antwort #13 am: 12.11.2024 19:22 »
Guten Morgen zusammen,

ich stehe ein wenig mit der Formulierung meiner Kündigung auf dem Schlauch...  ::)
Wie formuliere ich den Satz richtig, wenn ich bis zum 30.09. (zum Ende eines Quartals) kündigen muss und dann nach einem Monat gehen werde - sprich der letzte Arbeitstag ist am 31.10. (abgesehen vom Resturlaub).

Vielen lieben Dank  :)
Zurück zum Ausgangspunkt: es gibt zwei Möglichkeiten: a) auf den Arbeitgeber zugehen und um einen Aufhebungsvertrag bitten; b) schreib einfach den 31.10. rein und schau, was passiert. Sie können es ja trotzdem akzeptieren, niemand ist daran gebunden, das was da im TV-L steht sklavisch anzuwenden, wenn sich beide einig sind (oder sie es schlicht nicht problematisieren wollen, sondern schlicht akzeptieren).

Ich würde 1) empfehlen.

MoinMoin

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Antw:Richtig Kündigen TV L
« Antwort #14 am: 12.11.2024 19:31 »
Korrekt. Einvernehmlich geht so gut wie alles.
Ich habe in meinem leben schon mehrere Aufhebungsverträge mit meinem AG gemacht (Auch im TV-L), von daher geht es immer darum sich gemeinsam auf etwas zu einigen.
Also biete deinen AG an, dass du bis zum 31.10. bleiben würdest.