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Krankengeldzuschuss

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Schokokeks:
Und wie soll man dann in einem Forum die Ausgangsfrage beantworten, ohne genaue Kenntnis der genauen vertraglich vereinbarten Regelungen/Paragraphen?

Marymaus2024:
Es steht dazu nichts weiter im Arbeitsvertrag. Soll ich mal den Vertrag abfotografieren? 🤔 Nur das der Manteltarif Tvoed VKA anwendbar ist ausser Ausgenommen Entgeldzahlung. Mehr steht nicht drin. 🙈

Fragmon:

--- Zitat von: Marymaus2024 am 23.09.2024 12:07 ---Es steht dazu nichts weiter im Arbeitsvertrag. Soll ich mal den Vertrag abfotografieren? 🤔 Nur das der Manteltarif Tvoed VKA anwendbar ist ausser Ausgenommen Entgeldzahlung. Mehr steht nicht drin. 🙈

--- End quote ---

Wo ist denn dann die Vergütung geregelt?

Marymaus2024:
Da steht nur das wir 95% bekommen

UNameIT:

--- Zitat von: Marymaus2024 am 23.09.2024 15:05 ---Da steht nur das wir 95% bekommen

--- End quote ---

Also ausgeschlossen sind nach deinem Foto TVÖD ABschnitt 3 §§12-20

Entgelt im Krankheitsfall ist §22


--- Zitat ---§ 22
Entgelt im Krankheitsfall
1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur
Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. 2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit
im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung in Folge einer
Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von
§ 9 EFZG.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die
Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags
zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem
Nettoentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21 (mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 1); bei
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten ist
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dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. 3Für Beschäftigte, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und bei einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu
legen. 4Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nach Satz 3 bestimmte fiktive Krankengeld entsprechend § 24 Abs. 2 zeitanteilig umzurechnen.
1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)
von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.
2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.

--- End quote ---

Falls also nirgendwo in deinem Arbeitsvertrag auch §22 und §21 ausgeschlossen sind, solltet ihr Krankengeld erhalten....

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