Autor Thema: Krankengeldzuschuss  (Read 3575 times)

Marymaus2024

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Krankengeldzuschuss
« am: 23.09.2024 09:33 »
Hallo ihr Lieben. Aufgrund 3 Fuss OPs bin ich jetzt erstmal ausser Gefecht gesetzt. Ich arbeite angelehnt an Tvoed VKA Tarif als Erzieherin S8. Steht mir Krankengeldzuschuss zu? Andere Kolleginnen bekommen nix. Unsere Gemeinde ist sowieso nicht so mit Zahlungen. Und laesst manches unter den Tisch fallen. Im Arbeitsvertrag ist nur die Entgeldzahlung ausgenommen. Wir bekommen nur 95% vom Lohn. 🙈 Alles andere ist laut AV anwendbar.

Fragmon

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Antw:Krankengeldzuschuss
« Antwort #1 am: 23.09.2024 10:37 »
Laut dieser Regelung muss der Krankengeldzuschuss gewährt werden, wenn du die Beschäftigungszeit von einem Jahr erreicht hast.

Marymaus2024

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Antw:Krankengeldzuschuss
« Antwort #2 am: 23.09.2024 11:04 »
Hallo. Ich arbeite schon 15 Jahre dott.

Fragmon

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Antw:Krankengeldzuschuss
« Antwort #3 am: 23.09.2024 11:11 »
Dann wüsste ich mit den vorliegenden Angaben nicht, wieso kein Krankengeldzuschuss gezahlt wird. Für eine bessere Aussage müsste man aber den restlichen Arbeitsvertrag kennen, da die §§21ff sich mehrfach auf die ausgenommenen § beziehen.

Marymaus2024

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Antw:Krankengeldzuschuss
« Antwort #4 am: 23.09.2024 11:43 »
Dazu steht nichts weiter im Arbeitsvertrag. 😏 Dieser ist sehr einfach gehalten.

Schokokeks

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Antw:Krankengeldzuschuss
« Antwort #5 am: 23.09.2024 11:58 »
Und wie soll man dann in einem Forum die Ausgangsfrage beantworten, ohne genaue Kenntnis der genauen vertraglich vereinbarten Regelungen/Paragraphen?
Quereinsteiger mit Hang zum Monk

Marymaus2024

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Antw:Krankengeldzuschuss
« Antwort #6 am: 23.09.2024 12:07 »
Es steht dazu nichts weiter im Arbeitsvertrag. Soll ich mal den Vertrag abfotografieren? 🤔 Nur das der Manteltarif Tvoed VKA anwendbar ist ausser Ausgenommen Entgeldzahlung. Mehr steht nicht drin. 🙈

Fragmon

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Antw:Krankengeldzuschuss
« Antwort #7 am: 23.09.2024 13:09 »
Es steht dazu nichts weiter im Arbeitsvertrag. Soll ich mal den Vertrag abfotografieren? 🤔 Nur das der Manteltarif Tvoed VKA anwendbar ist ausser Ausgenommen Entgeldzahlung. Mehr steht nicht drin. 🙈

Wo ist denn dann die Vergütung geregelt?

Marymaus2024

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Antw:Krankengeldzuschuss
« Antwort #8 am: 23.09.2024 15:05 »
Da steht nur das wir 95% bekommen

UNameIT

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Antw:Krankengeldzuschuss
« Antwort #9 am: 23.09.2024 15:17 »
Da steht nur das wir 95% bekommen

Also ausgeschlossen sind nach deinem Foto TVÖD ABschnitt 3 §§12-20

Entgelt im Krankheitsfall ist §22

Zitat
§ 22
Entgelt im Krankheitsfall
1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur
Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. 2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit
im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung in Folge einer
Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von
§ 9 EFZG.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die
Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags
zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem
Nettoentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21 (mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 1); bei
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten ist
41
dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. 3Für Beschäftigte, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und bei einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu
legen. 4Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nach Satz 3 bestimmte fiktive Krankengeld entsprechend § 24 Abs. 2 zeitanteilig umzurechnen.
1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)
von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.
2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.

Falls also nirgendwo in deinem Arbeitsvertrag auch §22 und §21 ausgeschlossen sind, solltet ihr Krankengeld erhalten....

Marymaus2024

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Antw:Krankengeldzuschuss
« Antwort #10 am: 23.09.2024 15:19 »
Nirgends in meinem Vertrag ist §22 ausgeschlossen. Dann werde ich das mal schriftlich einfordern.

McOldie

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Antw:Krankengeldzuschuss
« Antwort #11 am: 23.09.2024 15:20 »
Du solltest einmal den Wortlaut des Vertrages hier posten. Nur so kann man etwas dazu sagen und möglicherweise erkennen, was mit dem Begriff "Entgeltzahlung" zu verstehen ist. Der Krankengeldzuschuss ist auch ein Entgelt.

Marymaus2024

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Antw:Krankengeldzuschuss
« Antwort #12 am: 23.09.2024 16:58 »
Hab ich doch oben gepostet. Siehe Anhang

Schokokeks

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Antw:Krankengeldzuschuss
« Antwort #13 am: 24.09.2024 07:30 »
Nein, hast Du nicht.

Du hast einen Screenshot hinterlegt, aus dem hervorgeht, dass alles oder nichts in Bezug zum TVÖD vereinbart sein kann...
Quereinsteiger mit Hang zum Monk

UNameIT

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Antw:Krankengeldzuschuss
« Antwort #14 am: 24.09.2024 08:48 »
Nein, hast Du nicht.

Du hast einen Screenshot hinterlegt, aus dem hervorgeht, dass alles oder nichts in Bezug zum TVÖD vereinbart sein kann...

Naja das Foto des Arbeitsvertrages mit dem Ausschnitt: 

"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften -TvöD - (außer dem Abschnitt 3 Eingruppierung, Entgelf §§12 bis 20) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen eisnchlägigen Tarifverträge Anwendung. "

ist für mich sehr aussagekräftig.

Ich frage mich nur ob es rechtlich zulässig ist einfach Abschnitte auszuklammern aus einem Tarifvertrag. Soweit ich weiß sagt das Gesetz in § 4 Abs.3 TVG: "(3)   Ab­wei­chen­de Ab­ma­chun­gen sind nur dann zulässig, so­weit sie durch den Ta­rif­ver­trag ge­stat­tet sind oder ei­ne Ände­rung der Re­ge­lun­gen zu­guns­ten des Ar­beit­neh­mers ent­hal­ten."

Dafür wäre aber zu wissen ist der Arbeitgeber Tarifgebunden (muss nach Tarif arbeiten) oder gilt der Tarifvertrag nur kraft einzelvertraglicher Vereinbarung.