Nun hier nochmal:
Sowohl das Verlangen der Vorlage eines Attests zu einem früheren Zeitpunkt als auch die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses stehen im Ermessen des Dienstherrn (Baßlsperger, a.a.O., Art. 95 BayBG Rn. 33).
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bb) Tatbestandlich setzt die Weisung zur Attestvorlage bzw. Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses
voraus, dass der Beamte nach eigener Einschätzung infolge Krankheit dienstunfähig ist und dass der
Dienstherr Zweifel an dieser (Selbst-) Einschätzung hat. Diese Zweifel dürfen nicht aus der Luft gegriffen, sondern müssen durch konkrete Umstände veranlasst sein (BVerwG, B.v. 23.3.2006 - 2 A 12/04 - juris Rn. 3; B.v. 28.5.1984 - 2 B 205.82 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.7.2008 - 3 ZB 07.2138 - juris Rn. 4; VG
München, B.v. 10.8.2016 - M 5 E 16.2120 - juris Rn. 23).
Der Dienstherr könnte also mit dem Hinweis, AU, aber Kind abholen geht (was per se nicht verboten ist) Zweifel an der Selbsteinschätzung verkünden.
Und wenn jemand rund 6 Wochen im Jahr krank ist, dann kann der Ag durchaus eine Amtsärztliche Kontrolle sich "ausdenken", ohne das es nach reiner Willkür riecht (was hier evtl. ebenfalls mit reinspielt, wenn die Leitung einen auf den Kiecker hat).
Ob hier der PR beteiligt sein müsste, könnte man gesondert prüfen.