Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Regelung Jahressonderzahlung bei Tarifwechsel/Überleitung
Bedko74:
Guten Abend Miteinander,
da mein Arbeitgeber vom TVöD VKA zum TVV zum 01.10.2024 wechselt bzw. eher übergeleitet wird - würde ich gerne wissen - wie sich die Jahressonderzahlung für dieses Jahr errechnet?
Vielen Dank im Voraus.
Grüßele
KlammeKassen:
Spannende Frage. TV-V zahlt 100 % JSZ ;).
Sei froh über den Wechsel, das dürfte sich in der Entlohnung mehr als positiv auswirken. Bleibt ihr in euren Entgeltgruppen? Dann bester Deal aller Zeiten
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: Bedko74 am 27.09.2024 00:02 ---Guten Abend Miteinander,
da mein Arbeitgeber vom TVöD VKA zum TVV zum 01.10.2024 wechselt bzw. eher übergeleitet wird - würde ich gerne wissen - wie sich die Jahressonderzahlung für dieses Jahr errechnet?
Vielen Dank im Voraus.
Grüßele
--- End quote ---
Da sich die Sonderzahlung (im TV-V heißt die so, nicht JSZ) nach § 16 TV-V auf den Kalendermonat Oktober als Bemessungszeitraum bezieht (und keine Durchschnittsberechnung des Bemessungszeitraum Juli, August & September wie im TVöD kennt) und ihr im Monat Oktober übergeleitet werdet, erfolgt die Berechnung ganz einfach entsprechend § 16 TV-V:
--- Zitat ---§ 16
Sonderzahlung
(1) Der Arbeitnehmer, der am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch
auf eine jährliche Sonderzahlung, über deren Höhe der Arbeitgeber jährlich neu
entscheidet. Diese beträgt jedoch mindestens 100 v.H. des dem Arbeitnehmer im
Oktober zustehenden Arbeitsentgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt (mit Ausnahme der dienstplanmäßig vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen (§ 6 Abs. 5), Leistungsprämien (§ 6 Abs. 6) sowie besondere Zahlungen (§ 17 Abs. 1). Betrieblich kann ein von
Satz 2 abweichender Bemessungszeitraum vereinbart werden. Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt (§ 6), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 13) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 14) hat.
(2) Die Sonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt.
Ein Teilbetrag kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
--- End quote ---
TVOEDAnwender:
Übrigens: Die 100 % sind der Mindestbetrag der Sonderzahlung, siehe Absatz 1 Satz 1. Der AG kann Euch auch eine höhere Sonderzahlung gewähren...
KlammeKassen:
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 27.09.2024 13:23 ---Übrigens: Die 100 % sind der Mindestbetrag der Sonderzahlung, siehe Absatz 1 Satz 1. Der AG kann Euch auch eine höhere Sonderzahlung gewähren...
--- End quote ---
Könnte der TVöD-VKA sich mal eine Scheibe dran abschneiden
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