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[Allg] PKV - Beitragserhöhungen

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frankundfrei:

--- Zitat von: Gewerbler am 05.12.2024 12:46 ---
--- Zitat von: frankundfrei am 05.12.2024 12:10 ---zur PKV und dem dortigen Verzicht auf Wahlleistungen mit Ersparnis 85 EUR denkst Du was?

Die Wahlleistungen bei der Beihilfe für 22 EUR beibehalten und somit schon mal 50 % abgesichert zu haben und bei der PKV die Wahlleistungen für vergleichsweise teure 85 EUR abwählen, und dann eben 50 % Kostenrisiko zu haben (die man bei Bedarf dann selbst zahlen könnte), könnte dies ein sinnvoller Kompromiss darstellen?

--- End quote ---

...

Vielleicht hast du mal eine Erkrankung, die du dann doch gerne von der Spezialistin Prof. Dr. Superfrau in Hamburg behandelt haben möchtest und nicht von Klaus-Dieter Neuimberuf im nächstgelegenen Krankenhaus in Heilbronn. Und selbst wenn beide nur bis 3,5fach abrechnen, ist und bleibt die Frau Prof. halt eine Wahlärztin (wie auch Saxum sagt: nicht zwingend CHEFärztin), die medizinisch nicht (unbedingt) nötig ist, auch wenn sie dir viel besser/schneller/effektiver helfen könnte. Wenn dann mehrere 10.000 € dafür fällig sind, bleibst du immer noch auf mehreren 5.000 € sitzen und je nach Umständen kann das natürlich den finanziellen Ruin bedeuten.

Wenn der Fall aber natürlich nicht eintritt oder die Super-Spezialistin zufällig in deinem nächstgelegenen Krankenhaus arbeitet, ist ja auch alles fein und du hättest dir das Geld sparen können. Wie ich schon mal sagte: Jede Versicherung kann sich im Nachinein als unnötig erweisen oder als super Investition. Man weiß es einfach vorher nicht und die Entscheidung muss jeder für sich treffen.

--- End quote ---

Dank Dir, Gewerbler, klaro, ich hab das zu entscheiden.
Und ich kann mir die Superspezialistin jetzt bereits leisten, da ich u.a. die Beitragsersparnis zur GKV immer schön angelegt habe. Aber dennoch ist es allmählich mal genug mit den PKV-Beitragserhöhungen, find ich und daher (trotzdem ich kein Schwabe bin), muss ich diese Leistungen eben infrage stellen.

Das, was Du anführst ist völlig richtig und ich stimme zu. Dennoch ist dies eben eine Alle-RisikenAbsicherungsmentalität, deren Freund ich nicht bin.

Deine Erläuterungen mit der Superspezialistin [DANKE!] war mir genau so eben nicht klar, aber ich widerspreche nachfragend (evtl. aus Unwissenheit) doch. Denn wenn die Superspezialistin, die ich ich nur bis 3.5 fach erstattet bekomme, an dem Krankenhaus 98 km entfernt ist, dann hab ich doch (auch bei Wegfall Chefarztbehandlung) immer noch die Freiheit, gleich 98 km zu fahren. Um so was kann ich mich in aller Regel ja selbst kümmern, wohin ich gehe.

Wenn dies gerade von mir Gesagte so nicht zutreffend sein sollte, wo genau ist das denn geregelt?
(Eben rief ich in der örtlichen Klinik an, aber die Abrechnerin konnte mit diese Details auch nicht sagen, werd wohl nochmals exakt danach die PKV fragen müssen)

Es ist doch so, dass ich, egal, wo ich lande, in welchem KH auch immer, immer bis max 3,5 fach erstattet bekomme, auch wenn dies dann der Chefarzt war und nur an mir arbeitet, weil ich mit ihm eine private Honorarvereinbarung (§ 2 GOÄ sind private Honorarvereinbarungen zwischen Ihnen und dem Arzt,) getroffen habe, oder nicht? Ist es de facto so, wie du sagst, dass ich in dem Fall zu 100 % den Chefarztmit SuperwissenundErfahrung zu zahlen hätte und die PKV/Beihikfe sagen würde: tut mir leid, das ist nicht der Belegarzt, wir zahlen null!  (?) 

Gewerbler:

--- Zitat von: frankundfrei am 05.12.2024 13:11 ---Dank Dir, Gewerbler, klaro, ich hab das zu entscheiden.
Und ich kann mir die Superspezialistin jetzt bereits leisten, da ich u.a. die Beitragsersparnis zur GKV immer schön angelegt habe. Aber dennoch ist es allmählich mal genug mit den PKV-Beitragserhöhungen, find ich und daher (trotzdem ich kein Schwabe bin), muss ich diese Leistungen eben infrage stellen.

Das, was Du anführst ist völlig richtig und ich stimme zu. Dennoch ist dies eben eine Alle-RisikenAbsicherungsmentalität, deren Freund ich nicht bin.

Deine Erläuterungen mit der Superspezialistin [DANKE!] war mir genau so eben nicht klar, aber ich widerspreche nachfragend (evtl. aus Unwissenheit) doch. Denn wenn die Superspezialistin, die ich ich nur bis 3.5 fach erstattet bekomme, an dem Krankenhaus 98 km entfernt ist, dann hab ich doch (auch bei Wegfall Chefarztbehandlung) immer noch die Freiheit, gleich 98 km zu fahren. Um so was kann ich mich in aller Regel ja selbst kümmern, wohin ich gehe.

Wenn dies gerade von mir Gesagte so nicht zutreffend sein sollte, wo genau ist das denn geregelt?
(Eben rief ich in der örtlichen Klinik an, aber die Abrechnerin konnte mit diese Details auch nicht sagen, werd wohl nochmals exakt danach die PKV fragen müssen)

Es ist doch so, dass ich, egal, wo ich lande, in welchem KH auch immer, immer bis max 3,5 fach erstattet bekomme, auch wenn dies dann der Chefarzt war und nur an mir arbeitet, weil ich mit ihm eine private Honorarvereinbarung (§ 2 GOÄ sind private Honorarvereinbarungen zwischen Ihnen und dem Arzt,) getroffen habe, oder nicht? Ist es de facto so, wie du sagst, dass ich in dem Fall zu 100 % den Chefarztmit SuperwissenundErfahrung zu zahlen hätte und die PKV/Beihikfe sagen würde: tut mir leid, das ist nicht der Belegarzt, wir zahlen null!  (?) 

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Nur zur Klarstellung und zur Sicherheit, dass es nicht falsch rüberkam: Ich möchte dich nicht "überreden", deinen Tarif zu behalten. Jeder hat auch seine eigenen Erfahrung und Gründe, Dinge zu tun. Bei mir war zum Beispiel das Argument pro PKV nicht, dass ich Geld gegenüber der GKV sparen möchte. Sondern eher "warum für (de facto) schlechtere Leistungen ähnlich viel oder mehr zahlen?" Widerspricht meiner grundsätzlich solidarischen Einstellung, aber es gibt auch Grenzen  :)

Wie auch immer:
Ich weiß gerade leider nicht mehr wo, aber ich meine, dass ich neulich gelesen hatte, dass ohne Wahlleistungen eben die "allgemeinen Krankenhausleistungen" zur Verfügung stehen, wie sie auch jedem in der GKV zustehen. Also die notwendig(st)e Versorgung (die grundsätzlich durchaus auch mal den Chefarzt beinhalten kann). Darin enthalten ist meines Wissens auch, dass man in das nächstgelegene (geeignete!) Krankenhaus muss/kommt.

Wie das kontrolliert wird, weiß ich leider nicht. Habe bisher keine große Erfahrung mit Krankenhäusern. Als GKV-ler kriegt man ja i.d.R. einen Einweisungsschein, evtl. würde man dann gesagt kriegen, dass man doch bitte wohnortnäher zur Klinik soll.

Und du gehst ja auch davon aus, dass du selbst zum Krankenhaus fährst bzw. es aussuchst (bzw. dich kümmerst). Das ist ja nun je nach Notfall nicht der Fall. Der Notarzt bringt dich im Zweifelsfall ja doch erstmal in das nächste Klinikum (was sicherlich im ersten Schritt ok ist). Kann ja dann auch mal im Urlaub eine Klinik am Urlaubsort sein.

Dann stellt sich als nächstes vermutlich die Frage, ob man aus medizinisch notwendigen Gründen verlegt werden müsste (z.B. in die BG-Klinik mit Spezialisten für Brandverletzungen), was wiederum jeder darf. Oder ob man verlegt werden möchte, weil es woanders aus diesen oder jenen Gründen besser ist (z.B. vom Urlaubsort nach Hause oder eben zum Spezialist XYZ). Bei der Barmenia ist z.B. im Wahlleistungsbaustein eine einmalige Verlegung aus NICHT medizinischen Gründen mit versichert.

Saxum:
Die Kernfrage ist, ist die Behandlung stationär oder ambulant? Wenn die Behandlung tatsächlich stationär ist, würde beim Wegfall der "privatärztlichen Wahlleistung" eben nur die Inanspruchnahme des Arztes nach den allgemeinen Krankenhausleistungen möglich sein. Konkret kann es also sein, dass man zwar zum Krankenhaus fährt, wo die Spezialist*in tätig ist, aber man kriegt erstmal nur Kolleg*innen zu Gesicht bis vielleicht bei Bedarf die "gewünschte Person" auftaucht. Das kommt immer auf den Einzelfall und die erforderliche medizinische Indikation sowie die Umstände an. Die Kolleg*innen arbeiten ja "dem Grunde nach" auch nicht schlechter als die Spezialist*in nur vielleicht "weniger spezialisiert".

Ich bin mir nicht 100%ig sicher, aber meines Erachtens nach fällt die Behandlung durch ein*e angestellten Ärzt*in (Chefärzt*in, Oberärzt*in, Assistenzärzt*in, Spezialist*in) nicht unter "ambulante Behandlung" außer es handelt um Belegärzt*innen, das sind niedergelassene Ärzt*innen die im Krankenhaus Betten oder eine Station "angemietet" haben und somit die Strukturen des Krankenhauses mit nutzen, aber nicht darin originär eingebunden sind.

Zusammengefasst, findet im Krankenhaus die Behandlung in der Ambulanz ambulant statt (wie bei eine Arztpraxis) oder es ist ein*e Belegärzt*in werden diese Kosten dann im Rahmen des KHEntgG erstattet. Für NRW siehe § 7 Abs. 7 BVO.

Gewerbler:
Ergänzend zu oben: Ich habe gerade diesen Beitrag gefunden: https://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/krankenhauswahl-und-arztwahl/ (hoffe, das ist keine Werbung jetzt). Demnach stimmt das mit dem "nächstgelegenen Krankenhaus" gar nicht. Dachte aber, dass ich das irgendwo mal gesehen hatte. Vielleicht hat sich natürlich auch rechtlich was geändert.

frankundfrei:

--- Zitat von: Saxum am 05.12.2024 15:05 ---Die Kernfrage ist, ist die Behandlung stationär oder ambulant? Wenn die Behandlung tatsächlich stationär ist, würde beim Wegfall der "privatärztlichen Wahlleistung" eben nur die Inanspruchnahme des Arztes nach den allgemeinen Krankenhausleistungen möglich sein. Konkret kann es also sein, dass man zwar zum Krankenhaus fährt, wo die Spezialist*in tätig ist, aber man kriegt erstmal nur Kolleg*innen zu Gesicht bis vielleicht bei Bedarf die "gewünschte Person" auftaucht. Das kommt immer auf den Einzelfall und die erforderliche medizinische Indikation sowie die Umstände an. Die Kolleg*innen arbeiten ja "dem Grunde nach" auch nicht schlechter als die Spezialist*in nur vielleicht "weniger spezialisiert".

Ich bin mir nicht 100%ig sicher, aber meines Erachtens nach fällt die Behandlung durch ein*e angestellten Ärzt*in (Chefärzt*in, Oberärzt*in, Assistenzärzt*in, Spezialist*in) nicht unter "ambulante Behandlung" außer es handelt um Belegärzt*innen, das sind niedergelassene Ärzt*innen die im Krankenhaus Betten oder eine Station "angemietet" haben und somit die Strukturen des Krankenhauses mit nutzen, aber nicht darin originär eingebunden sind.

Zusammengefasst, findet im Krankenhaus die Behandlung in der Ambulanz ambulant statt (wie bei eine Arztpraxis) oder es ist ein*e Belegärzt*in werden diese Kosten dann im Rahmen des KHEntgG erstattet. Für NRW siehe § 7 Abs. 7 BVO.

--- End quote ---

Danke, Saxum:
wenn ich dann vor Ort den Belegarzt durch den Spezialisten austausche, dann wohl mittels privatärztl. Honorarvereinbarung, DANN wird mir von der Beihilfe, PKV aber dennoch zumindest der erbrachte Leistungsumfang bis max 3,5 fach GOÄ erstattet, (auch wenn ich die Wahleistungen abgewählt hab) oder?
Denn DAS sind ja die Sowiesokosten, die der Belegart auch erzeugt hätte.

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