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[Allg] PKV - Beitragserhöhungen

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frankundfrei:
eben auf der Debeka Homepage für die Beamten-PKV gesehen:

"Wahlleistungen im Krankenhaus
Freie Krankenhaus- und Arztwahl, Chefarztbehandlung, Unterbringung im Ein-/Zweibettzimmer oder auch Privatklinik-Aufenthalte – je nach Tarif: Mit der Debeka bestimmen Sie, wie und wo Sie gesund werden möchten."

Im Umkehrschluss geht es also bei Abwahl der Wahlleistungen doch nicht nur um den Arzt und 2-Bett !!?

frankundfrei:
zur Definition und Abrechnung der Wahlleistungen erhielt ich heute eine offizielle PKV Info, evtl. hilft es euch auch weiter, siehe Fotos, war zu faul zum Abtippen....Anlass: meine Überlegung, diese bei der PKV abzuwählen.

frankundfrei:
auch für euch ggf hilfreich:

....... ein "unbestimmter" Verband, der mit PKVen zu tun hat, erläutert heute ZU WAHLLEISTUNGEN an mich:

Wahlleistungen sind die Unterkunft in einem Ein- oder Zweibettzimmer sowie die wahlärztliche Behandlung.
Letztere wird üblicherweise als Chefarztbehandlung bezeichnet, da sie überwiegend durch Chefärzte
übernommen wird. Umfassende Informationen dazu finden Sie auch auf unserem Serviceportal unter
https://www.privat-patienten.de/im-krankenhaus/krankenhausbehandlung/wahlleistung-chefarzt/ und
https://www.privat-patienten.de/im-krankenhaus/krankenhausbehandlung/wahlleistung-unterkunft/
Die Abrechnung über dem Regelhöchstsatz bis zum 3,5-fachen Gebührensatz kann im Wahlleistungstarif
festgehalten sein. Sie ist aber grundsätzlich nur für die wahlärztliche Behandlung von Belang. Wenn Sie
keine wahlärztliche Behandlung im Krankenhaus vereinbaren, erhalten Sie allgemeine
Krankenhausleistungen (https://www.privat-patienten.de/im-krankenhaus/krankenhausbehandlung/allgemeine-krankenhausleistungen/). Diese werden über
Fallpauschalen abgerechnet, das heißt die GOÄ wird zur Abrechnung nicht herangezogen.
Lediglich in dem Fall, dass Ihr Tarif eine Kostenerstattung bei Behandlung in Privatkliniken vorsieht und Sie
eine Behandlung dort anstreben, könnte eine Abrechnung nur bis zum Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz)
nachteilig wirken.
Eine andere Frage ist, bis zu welchem Gebührensatz die Kosten für ambulante Behandlungen erstattet
werden. Sofern Sie aber keinen Kompakttarif haben, in dem ambulante und stationäre Behandlung
zusammen abgebildet sind, ist dies für den ambulanten Tarif gesondert festzuhalten.

EdekaA11:

--- Zitat von: frankundfrei am 11.12.2024 18:37 ---auch für euch ggf hilfreich:

....... ein "unbestimmter" Verband, der mit PKVen zu tun hat, erläutert heute ZU WAHLLEISTUNGEN an mich:

Wahlleistungen sind die Unterkunft in einem Ein- oder Zweibettzimmer sowie die wahlärztliche Behandlung.
Letztere wird üblicherweise als Chefarztbehandlung bezeichnet, da sie überwiegend durch Chefärzte
übernommen wird. Umfassende Informationen dazu finden Sie auch auf unserem Serviceportal unter
https://www.privat-patienten.de/im-krankenhaus/krankenhausbehandlung/wahlleistung-chefarzt/ und
https://www.privat-patienten.de/im-krankenhaus/krankenhausbehandlung/wahlleistung-unterkunft/
Die Abrechnung über dem Regelhöchstsatz bis zum 3,5-fachen Gebührensatz kann im Wahlleistungstarif
festgehalten sein. Sie ist aber grundsätzlich nur für die wahlärztliche Behandlung von Belang. Wenn Sie
keine wahlärztliche Behandlung im Krankenhaus vereinbaren, erhalten Sie allgemeine
Krankenhausleistungen (https://www.privat-patienten.de/im-krankenhaus/krankenhausbehandlung/allgemeine-krankenhausleistungen/). Diese werden über
Fallpauschalen abgerechnet, das heißt die GOÄ wird zur Abrechnung nicht herangezogen.
Lediglich in dem Fall, dass Ihr Tarif eine Kostenerstattung bei Behandlung in Privatkliniken vorsieht und Sie
eine Behandlung dort anstreben, könnte eine Abrechnung nur bis zum Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz)
nachteilig wirken.
Eine andere Frage ist, bis zu welchem Gebührensatz die Kosten für ambulante Behandlungen erstattet
werden. Sofern Sie aber keinen Kompakttarif haben, in dem ambulante und stationäre Behandlung
zusammen abgebildet sind, ist dies für den ambulanten Tarif gesondert festzuhalten.

--- End quote ---

Sehr interessant allerdings auch sehr schwammig vom Verband niedergeschrieben. Jedoch steht hier nirgendwo, wenn du die Wahlleistungen abwählst, du noch zum 3,5 fachen Satz behandelt wirst?!

Saxum:
Die Aussagen wiederholen sich aber der Kern bleibt der gleiche:

Die Abwahl von Wahlleistungen führt Behandlungstechnisch nicht zu einem anderen Ergebnis, außer dass eben das Zweibett/Einbett-Zimmer fehlt und der Chefarzt nicht vorbeikommt um sich "persönlich nach dem Wohlbefinden zu erkundigen".

Ambulant und mit Belegarzt würde bis zum 3,5 fachen Höchstsatz hier in diesem Falle wohl die Versicherung mit entsprechender Begründung auf der Abrechnung erstatten - so wie auch bisher, auch bei der Beihilfe. Was darüber hinausgeht nicht bzw. muss der Patient aus der eigenen Tasche stemmen.

Die Behandlung bis zum 2,3 fachen Regelsatz und bis 3,5 fachen Höchstsatz mit Begründung IST in der GOÄ rechtlich so vorgegeben. Alles was darüber hinausgeht erfordert ohnehin eine gesonderte Honorarvereinbarung, unterschreibt man die nicht, wird auch nicht mit >3,5 Satz abgerechnet. Für die Behandlung durch den Belegarzt kann aber tatsächlich eine Honorarvereinbarung anfallen, da dieser ja nicht durch das Krankenhaus vergütet wird - es wird also ein Vertrag abgeschlossen. Hier achtet man dann insbesondere darauf, dass die Vereinbarung nur bis zum 3,5 fachen Satz gedeckelt wird oder zahlt den darüber hinausgehenden Satz selbst.

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