- hab ich weiterhin Wahl des Krankenhauses?
Wenn man die Wahlleistungen abwählt? Ja, die Wahl des Krankenhauses ist nicht darin geregelt.
Das steht in den AVB und/oder erweiternd/einschränkend im Grundtarif/stationären Tarif. Im Beispiel des BiSexs Tarif der Debeka heißt es scheinbar in den AVB (2009) " Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen" sowie im Grundtarif (P und Z) heißt es unter B, dass bei (gesetzlich zugelassenen) Krankenhäusern nach KHEntG und BPflV gezahlt wird. Wendet das Krankenhaus diese nicht an, dann die die Inanspruchnahme der niedrigsten Pflegeklasse einschließlich ärztlicher Leistungen und medizinisch begründeter Nebenkosten.
- freie Wahl, welcher Facharzt wie zB wenn ich keine Stimme mehr habe, dann kann ich ja auch ohne Wahlleistungen weiter ohne Überweisung direkt zur HNO-Praxis, oder ?
Hat nichts mit den Wahlleistungen zu tun, die sind stationär, ja weiterhin so wie bisher. Siehe auch AVB § 4 Abs. 2 AVB 2009 und A Nr. 1 Tarif P und Z.
- "klar", der HNO Arzt ist ja nicht stationär, ich dürfte darin also ja frei sein, ich lebe ohne Wahlleisutngen ja nun nicht im Hausarztprinzip, ich bin ja immer noch privat versichert!?
Es ändert sich durch die Abwahl der Wahlleistungen nichts am "Privatversichert-Sein", da die private Krankenversicherung weiterhin besteht. Der reguläre Tarif der Debeka, sieht soweit ersichtlich, auch kein Hausarztprinzip vor.
- ich hatte die PKV auch gefragt, ob der BETRAG für den in der Fallpauschalen enthaltenen Belegarzt zumindest erstattet wird, für die Kosten, wenn ich statt dem Belegarzt den CHEFarzt wähle und also ne privatärztl. Honorarvereinbarung abschliesse...ich muss dann also zB 2.3 und 3.5 fach an den Chefarzt separat zahlen, aber die Kosten die die PKV für den Belegarzt hätte zahlen müssen, bekomme ich als Zuschuss für die Chefarztkosten wohl leider dennoch nicht (so versteh ich die PKV AW im Foto oben.
- Nein wird es nicht, wenn der Chefarzt gezielt gewünscht wird. Der Chefarzt ist in der Regel kein Belegarzt, die Erstattung greift hier nicht - der Chefarzt ist am Krankenhaus angestellt und fällt nicht unter die Definition des Belegarztes.
- Bei Wegfall Wahlleistungen geht es de facto wirklich nur um stationär im Krankenhaus oder der Reha- oder Psycho-Therapieklinik, oder? Meine Welt ambulant ändert sihc ohne Wahlleistungen NULL!?
Soweit meiner persönlichen nicht-fachkundigen Meinung nach ersichtlich, ja.