Autor Thema: [Allg] PKV - Beitragserhöhungen  (Read 86791 times)

frankundfrei

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Antw:[Allg] PKV - Beitragserhöhungen
« Antwort #360 am: 05.12.2024 13:11 »
zur PKV und dem dortigen Verzicht auf Wahlleistungen mit Ersparnis 85 EUR denkst Du was?

Die Wahlleistungen bei der Beihilfe für 22 EUR beibehalten und somit schon mal 50 % abgesichert zu haben und bei der PKV die Wahlleistungen für vergleichsweise teure 85 EUR abwählen, und dann eben 50 % Kostenrisiko zu haben (die man bei Bedarf dann selbst zahlen könnte), könnte dies ein sinnvoller Kompromiss darstellen?

...

Vielleicht hast du mal eine Erkrankung, die du dann doch gerne von der Spezialistin Prof. Dr. Superfrau in Hamburg behandelt haben möchtest und nicht von Klaus-Dieter Neuimberuf im nächstgelegenen Krankenhaus in Heilbronn. Und selbst wenn beide nur bis 3,5fach abrechnen, ist und bleibt die Frau Prof. halt eine Wahlärztin (wie auch Saxum sagt: nicht zwingend CHEFärztin), die medizinisch nicht (unbedingt) nötig ist, auch wenn sie dir viel besser/schneller/effektiver helfen könnte. Wenn dann mehrere 10.000 € dafür fällig sind, bleibst du immer noch auf mehreren 5.000 € sitzen und je nach Umständen kann das natürlich den finanziellen Ruin bedeuten.

Wenn der Fall aber natürlich nicht eintritt oder die Super-Spezialistin zufällig in deinem nächstgelegenen Krankenhaus arbeitet, ist ja auch alles fein und du hättest dir das Geld sparen können. Wie ich schon mal sagte: Jede Versicherung kann sich im Nachinein als unnötig erweisen oder als super Investition. Man weiß es einfach vorher nicht und die Entscheidung muss jeder für sich treffen.

Dank Dir, Gewerbler, klaro, ich hab das zu entscheiden.
Und ich kann mir die Superspezialistin jetzt bereits leisten, da ich u.a. die Beitragsersparnis zur GKV immer schön angelegt habe. Aber dennoch ist es allmählich mal genug mit den PKV-Beitragserhöhungen, find ich und daher (trotzdem ich kein Schwabe bin), muss ich diese Leistungen eben infrage stellen.

Das, was Du anführst ist völlig richtig und ich stimme zu. Dennoch ist dies eben eine Alle-RisikenAbsicherungsmentalität, deren Freund ich nicht bin.

Deine Erläuterungen mit der Superspezialistin [DANKE!] war mir genau so eben nicht klar, aber ich widerspreche nachfragend (evtl. aus Unwissenheit) doch. Denn wenn die Superspezialistin, die ich ich nur bis 3.5 fach erstattet bekomme, an dem Krankenhaus 98 km entfernt ist, dann hab ich doch (auch bei Wegfall Chefarztbehandlung) immer noch die Freiheit, gleich 98 km zu fahren. Um so was kann ich mich in aller Regel ja selbst kümmern, wohin ich gehe.

Wenn dies gerade von mir Gesagte so nicht zutreffend sein sollte, wo genau ist das denn geregelt?
(Eben rief ich in der örtlichen Klinik an, aber die Abrechnerin konnte mit diese Details auch nicht sagen, werd wohl nochmals exakt danach die PKV fragen müssen)

Es ist doch so, dass ich, egal, wo ich lande, in welchem KH auch immer, immer bis max 3,5 fach erstattet bekomme, auch wenn dies dann der Chefarzt war und nur an mir arbeitet, weil ich mit ihm eine private Honorarvereinbarung (§ 2 GOÄ sind private Honorarvereinbarungen zwischen Ihnen und dem Arzt,) getroffen habe, oder nicht? Ist es de facto so, wie du sagst, dass ich in dem Fall zu 100 % den Chefarztmit SuperwissenundErfahrung zu zahlen hätte und die PKV/Beihikfe sagen würde: tut mir leid, das ist nicht der Belegarzt, wir zahlen null!  (?) 
*** memento mori ***

Gewerbler

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Antw:[Allg] PKV - Beitragserhöhungen
« Antwort #361 am: 05.12.2024 13:43 »
Dank Dir, Gewerbler, klaro, ich hab das zu entscheiden.
Und ich kann mir die Superspezialistin jetzt bereits leisten, da ich u.a. die Beitragsersparnis zur GKV immer schön angelegt habe. Aber dennoch ist es allmählich mal genug mit den PKV-Beitragserhöhungen, find ich und daher (trotzdem ich kein Schwabe bin), muss ich diese Leistungen eben infrage stellen.

Das, was Du anführst ist völlig richtig und ich stimme zu. Dennoch ist dies eben eine Alle-RisikenAbsicherungsmentalität, deren Freund ich nicht bin.

Deine Erläuterungen mit der Superspezialistin [DANKE!] war mir genau so eben nicht klar, aber ich widerspreche nachfragend (evtl. aus Unwissenheit) doch. Denn wenn die Superspezialistin, die ich ich nur bis 3.5 fach erstattet bekomme, an dem Krankenhaus 98 km entfernt ist, dann hab ich doch (auch bei Wegfall Chefarztbehandlung) immer noch die Freiheit, gleich 98 km zu fahren. Um so was kann ich mich in aller Regel ja selbst kümmern, wohin ich gehe.

Wenn dies gerade von mir Gesagte so nicht zutreffend sein sollte, wo genau ist das denn geregelt?
(Eben rief ich in der örtlichen Klinik an, aber die Abrechnerin konnte mit diese Details auch nicht sagen, werd wohl nochmals exakt danach die PKV fragen müssen)

Es ist doch so, dass ich, egal, wo ich lande, in welchem KH auch immer, immer bis max 3,5 fach erstattet bekomme, auch wenn dies dann der Chefarzt war und nur an mir arbeitet, weil ich mit ihm eine private Honorarvereinbarung (§ 2 GOÄ sind private Honorarvereinbarungen zwischen Ihnen und dem Arzt,) getroffen habe, oder nicht? Ist es de facto so, wie du sagst, dass ich in dem Fall zu 100 % den Chefarztmit SuperwissenundErfahrung zu zahlen hätte und die PKV/Beihikfe sagen würde: tut mir leid, das ist nicht der Belegarzt, wir zahlen null!  (?) 

Nur zur Klarstellung und zur Sicherheit, dass es nicht falsch rüberkam: Ich möchte dich nicht "überreden", deinen Tarif zu behalten. Jeder hat auch seine eigenen Erfahrung und Gründe, Dinge zu tun. Bei mir war zum Beispiel das Argument pro PKV nicht, dass ich Geld gegenüber der GKV sparen möchte. Sondern eher "warum für (de facto) schlechtere Leistungen ähnlich viel oder mehr zahlen?" Widerspricht meiner grundsätzlich solidarischen Einstellung, aber es gibt auch Grenzen  :)

Wie auch immer:
Ich weiß gerade leider nicht mehr wo, aber ich meine, dass ich neulich gelesen hatte, dass ohne Wahlleistungen eben die "allgemeinen Krankenhausleistungen" zur Verfügung stehen, wie sie auch jedem in der GKV zustehen. Also die notwendig(st)e Versorgung (die grundsätzlich durchaus auch mal den Chefarzt beinhalten kann). Darin enthalten ist meines Wissens auch, dass man in das nächstgelegene (geeignete!) Krankenhaus muss/kommt.

Wie das kontrolliert wird, weiß ich leider nicht. Habe bisher keine große Erfahrung mit Krankenhäusern. Als GKV-ler kriegt man ja i.d.R. einen Einweisungsschein, evtl. würde man dann gesagt kriegen, dass man doch bitte wohnortnäher zur Klinik soll.

Und du gehst ja auch davon aus, dass du selbst zum Krankenhaus fährst bzw. es aussuchst (bzw. dich kümmerst). Das ist ja nun je nach Notfall nicht der Fall. Der Notarzt bringt dich im Zweifelsfall ja doch erstmal in das nächste Klinikum (was sicherlich im ersten Schritt ok ist). Kann ja dann auch mal im Urlaub eine Klinik am Urlaubsort sein.

Dann stellt sich als nächstes vermutlich die Frage, ob man aus medizinisch notwendigen Gründen verlegt werden müsste (z.B. in die BG-Klinik mit Spezialisten für Brandverletzungen), was wiederum jeder darf. Oder ob man verlegt werden möchte, weil es woanders aus diesen oder jenen Gründen besser ist (z.B. vom Urlaubsort nach Hause oder eben zum Spezialist XYZ). Bei der Barmenia ist z.B. im Wahlleistungsbaustein eine einmalige Verlegung aus NICHT medizinischen Gründen mit versichert.

Saxum

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Antw:[Allg] PKV - Beitragserhöhungen
« Antwort #362 am: 05.12.2024 15:05 »
Die Kernfrage ist, ist die Behandlung stationär oder ambulant? Wenn die Behandlung tatsächlich stationär ist, würde beim Wegfall der "privatärztlichen Wahlleistung" eben nur die Inanspruchnahme des Arztes nach den allgemeinen Krankenhausleistungen möglich sein. Konkret kann es also sein, dass man zwar zum Krankenhaus fährt, wo die Spezialist*in tätig ist, aber man kriegt erstmal nur Kolleg*innen zu Gesicht bis vielleicht bei Bedarf die "gewünschte Person" auftaucht. Das kommt immer auf den Einzelfall und die erforderliche medizinische Indikation sowie die Umstände an. Die Kolleg*innen arbeiten ja "dem Grunde nach" auch nicht schlechter als die Spezialist*in nur vielleicht "weniger spezialisiert".

Ich bin mir nicht 100%ig sicher, aber meines Erachtens nach fällt die Behandlung durch ein*e angestellten Ärzt*in (Chefärzt*in, Oberärzt*in, Assistenzärzt*in, Spezialist*in) nicht unter "ambulante Behandlung" außer es handelt um Belegärzt*innen, das sind niedergelassene Ärzt*innen die im Krankenhaus Betten oder eine Station "angemietet" haben und somit die Strukturen des Krankenhauses mit nutzen, aber nicht darin originär eingebunden sind.

Zusammengefasst, findet im Krankenhaus die Behandlung in der Ambulanz ambulant statt (wie bei eine Arztpraxis) oder es ist ein*e Belegärzt*in werden diese Kosten dann im Rahmen des KHEntgG erstattet. Für NRW siehe § 7 Abs. 7 BVO.

Gewerbler

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Antw:[Allg] PKV - Beitragserhöhungen
« Antwort #363 am: 05.12.2024 15:10 »
Ergänzend zu oben: Ich habe gerade diesen Beitrag gefunden: https://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/krankenhauswahl-und-arztwahl/ (hoffe, das ist keine Werbung jetzt). Demnach stimmt das mit dem "nächstgelegenen Krankenhaus" gar nicht. Dachte aber, dass ich das irgendwo mal gesehen hatte. Vielleicht hat sich natürlich auch rechtlich was geändert.

frankundfrei

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Antw:[Allg] PKV - Beitragserhöhungen
« Antwort #364 am: 05.12.2024 16:31 »
Die Kernfrage ist, ist die Behandlung stationär oder ambulant? Wenn die Behandlung tatsächlich stationär ist, würde beim Wegfall der "privatärztlichen Wahlleistung" eben nur die Inanspruchnahme des Arztes nach den allgemeinen Krankenhausleistungen möglich sein. Konkret kann es also sein, dass man zwar zum Krankenhaus fährt, wo die Spezialist*in tätig ist, aber man kriegt erstmal nur Kolleg*innen zu Gesicht bis vielleicht bei Bedarf die "gewünschte Person" auftaucht. Das kommt immer auf den Einzelfall und die erforderliche medizinische Indikation sowie die Umstände an. Die Kolleg*innen arbeiten ja "dem Grunde nach" auch nicht schlechter als die Spezialist*in nur vielleicht "weniger spezialisiert".

Ich bin mir nicht 100%ig sicher, aber meines Erachtens nach fällt die Behandlung durch ein*e angestellten Ärzt*in (Chefärzt*in, Oberärzt*in, Assistenzärzt*in, Spezialist*in) nicht unter "ambulante Behandlung" außer es handelt um Belegärzt*innen, das sind niedergelassene Ärzt*innen die im Krankenhaus Betten oder eine Station "angemietet" haben und somit die Strukturen des Krankenhauses mit nutzen, aber nicht darin originär eingebunden sind.

Zusammengefasst, findet im Krankenhaus die Behandlung in der Ambulanz ambulant statt (wie bei eine Arztpraxis) oder es ist ein*e Belegärzt*in werden diese Kosten dann im Rahmen des KHEntgG erstattet. Für NRW siehe § 7 Abs. 7 BVO.

Danke, Saxum:
wenn ich dann vor Ort den Belegarzt durch den Spezialisten austausche, dann wohl mittels privatärztl. Honorarvereinbarung, DANN wird mir von der Beihilfe, PKV aber dennoch zumindest der erbrachte Leistungsumfang bis max 3,5 fach GOÄ erstattet, (auch wenn ich die Wahleistungen abgewählt hab) oder?
Denn DAS sind ja die Sowiesokosten, die der Belegart auch erzeugt hätte.
« Last Edit: 05.12.2024 16:45 von frankundfrei »
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frankundfrei

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Antw:[Allg] PKV - Beitragserhöhungen
« Antwort #365 am: 06.12.2024 23:18 »
eben auf der Debeka Homepage für die Beamten-PKV gesehen:

"Wahlleistungen im Krankenhaus
Freie Krankenhaus- und Arztwahl, Chefarztbehandlung, Unterbringung im Ein-/Zweibettzimmer oder auch Privatklinik-Aufenthalte – je nach Tarif: Mit der Debeka bestimmen Sie, wie und wo Sie gesund werden möchten."

Im Umkehrschluss geht es also bei Abwahl der Wahlleistungen doch nicht nur um den Arzt und 2-Bett !!?
*** memento mori ***

frankundfrei

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Antw:[Allg] PKV - Beitragserhöhungen
« Antwort #366 am: 11.12.2024 18:05 »
zur Definition und Abrechnung der Wahlleistungen erhielt ich heute eine offizielle PKV Info, evtl. hilft es euch auch weiter, siehe Fotos, war zu faul zum Abtippen....Anlass: meine Überlegung, diese bei der PKV abzuwählen.
*** memento mori ***

frankundfrei

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Antw:[Allg] PKV - Beitragserhöhungen
« Antwort #367 am: 11.12.2024 18:37 »
auch für euch ggf hilfreich:

....... ein "unbestimmter" Verband, der mit PKVen zu tun hat, erläutert heute ZU WAHLLEISTUNGEN an mich:

Wahlleistungen sind die Unterkunft in einem Ein- oder Zweibettzimmer sowie die wahlärztliche Behandlung.
Letztere wird üblicherweise als Chefarztbehandlung bezeichnet, da sie überwiegend durch Chefärzte
übernommen wird. Umfassende Informationen dazu finden Sie auch auf unserem Serviceportal unter
https://www.privat-patienten.de/im-krankenhaus/krankenhausbehandlung/wahlleistung-chefarzt/ und
https://www.privat-patienten.de/im-krankenhaus/krankenhausbehandlung/wahlleistung-unterkunft/
Die Abrechnung über dem Regelhöchstsatz bis zum 3,5-fachen Gebührensatz kann im Wahlleistungstarif
festgehalten sein. Sie ist aber grundsätzlich nur für die wahlärztliche Behandlung von Belang. Wenn Sie
keine wahlärztliche Behandlung im Krankenhaus vereinbaren, erhalten Sie allgemeine
Krankenhausleistungen (https://www.privat-patienten.de/im-krankenhaus/krankenhausbehandlung/allgemeine-krankenhausleistungen/). Diese werden über
Fallpauschalen abgerechnet, das heißt die GOÄ wird zur Abrechnung nicht herangezogen.
Lediglich in dem Fall, dass Ihr Tarif eine Kostenerstattung bei Behandlung in Privatkliniken vorsieht und Sie
eine Behandlung dort anstreben, könnte eine Abrechnung nur bis zum Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz)
nachteilig wirken.
Eine andere Frage ist, bis zu welchem Gebührensatz die Kosten für ambulante Behandlungen erstattet
werden. Sofern Sie aber keinen Kompakttarif haben, in dem ambulante und stationäre Behandlung
zusammen abgebildet sind, ist dies für den ambulanten Tarif gesondert festzuhalten.
*** memento mori ***

EdekaA11

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Antw:[Allg] PKV - Beitragserhöhungen
« Antwort #368 am: 12.12.2024 09:12 »
auch für euch ggf hilfreich:

....... ein "unbestimmter" Verband, der mit PKVen zu tun hat, erläutert heute ZU WAHLLEISTUNGEN an mich:

Wahlleistungen sind die Unterkunft in einem Ein- oder Zweibettzimmer sowie die wahlärztliche Behandlung.
Letztere wird üblicherweise als Chefarztbehandlung bezeichnet, da sie überwiegend durch Chefärzte
übernommen wird. Umfassende Informationen dazu finden Sie auch auf unserem Serviceportal unter
https://www.privat-patienten.de/im-krankenhaus/krankenhausbehandlung/wahlleistung-chefarzt/ und
https://www.privat-patienten.de/im-krankenhaus/krankenhausbehandlung/wahlleistung-unterkunft/
Die Abrechnung über dem Regelhöchstsatz bis zum 3,5-fachen Gebührensatz kann im Wahlleistungstarif
festgehalten sein. Sie ist aber grundsätzlich nur für die wahlärztliche Behandlung von Belang. Wenn Sie
keine wahlärztliche Behandlung im Krankenhaus vereinbaren, erhalten Sie allgemeine
Krankenhausleistungen (https://www.privat-patienten.de/im-krankenhaus/krankenhausbehandlung/allgemeine-krankenhausleistungen/). Diese werden über
Fallpauschalen abgerechnet, das heißt die GOÄ wird zur Abrechnung nicht herangezogen.
Lediglich in dem Fall, dass Ihr Tarif eine Kostenerstattung bei Behandlung in Privatkliniken vorsieht und Sie
eine Behandlung dort anstreben, könnte eine Abrechnung nur bis zum Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz)
nachteilig wirken.
Eine andere Frage ist, bis zu welchem Gebührensatz die Kosten für ambulante Behandlungen erstattet
werden. Sofern Sie aber keinen Kompakttarif haben, in dem ambulante und stationäre Behandlung
zusammen abgebildet sind, ist dies für den ambulanten Tarif gesondert festzuhalten.


Sehr interessant allerdings auch sehr schwammig vom Verband niedergeschrieben. Jedoch steht hier nirgendwo, wenn du die Wahlleistungen abwählst, du noch zum 3,5 fachen Satz behandelt wirst?!

Saxum

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Antw:[Allg] PKV - Beitragserhöhungen
« Antwort #369 am: 12.12.2024 10:28 »
Die Aussagen wiederholen sich aber der Kern bleibt der gleiche:

Die Abwahl von Wahlleistungen führt Behandlungstechnisch nicht zu einem anderen Ergebnis, außer dass eben das Zweibett/Einbett-Zimmer fehlt und der Chefarzt nicht vorbeikommt um sich "persönlich nach dem Wohlbefinden zu erkundigen".

Ambulant und mit Belegarzt würde bis zum 3,5 fachen Höchstsatz hier in diesem Falle wohl die Versicherung mit entsprechender Begründung auf der Abrechnung erstatten - so wie auch bisher, auch bei der Beihilfe. Was darüber hinausgeht nicht bzw. muss der Patient aus der eigenen Tasche stemmen.

Die Behandlung bis zum 2,3 fachen Regelsatz und bis 3,5 fachen Höchstsatz mit Begründung IST in der GOÄ rechtlich so vorgegeben. Alles was darüber hinausgeht erfordert ohnehin eine gesonderte Honorarvereinbarung, unterschreibt man die nicht, wird auch nicht mit >3,5 Satz abgerechnet. Für die Behandlung durch den Belegarzt kann aber tatsächlich eine Honorarvereinbarung anfallen, da dieser ja nicht durch das Krankenhaus vergütet wird - es wird also ein Vertrag abgeschlossen. Hier achtet man dann insbesondere darauf, dass die Vereinbarung nur bis zum 3,5 fachen Satz gedeckelt wird oder zahlt den darüber hinausgehenden Satz selbst.

Poincare

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Antw:[Allg] PKV - Beitragserhöhungen
« Antwort #370 am: 12.12.2024 12:06 »
Rein praktisch gilt das was Saxum sagt: Die Klinik wird bei Aufnahme fragen, ob "Chefarzt" gewünschst ist. Lehnt man das ab, wird man entsprechend wie ein Kassenpatient behandelt und berechnet. Stimmt man zu, kann es auch versteckte Benefits geben (zumindest werden wir an verschiedenen Stellen in der Klinik danach gefragt).

Bei ambulanten Aufenhalten kannte ich es bisher genauso. Wählt man "Kassenleistung", bekommt man alles so abgerechnet, dass es auch regulär übernommen wird (wir hatten für einen halben Tag ambulanter Untersuchung am Ende 4 oder 5 Rechnungen von unterschiedlichen Ärzten, die allesamt übernommen wurden).

Wenn es einen inhaltlichen Bedarf gibt und es eine medizinische Notwendigkeit hat, kommt auch der Chefarzt dazu (nach Entscheidung der Klinik) und mischt mit, ohne Wahlleistungen. Wenn man selber denkt die checken es nicht und möchte selbst den Chefarzt dazu wählen, dann braucht man die Wahlleistungen oder man muss es selbst begleichen.

Bei Kindern ist die Zimmer-Wahlleistung bei uns hinfällig, da es in unserer Klinik sowieso nur 2-Bett Zimmer gibt, die auch immer voll belegt werden.

Saxum

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Antw:[Allg] PKV - Beitragserhöhungen
« Antwort #371 am: 12.12.2024 13:20 »
Bei Kindern ist die Zimmer-Wahlleistung bei uns hinfällig, da es in unserer Klinik sowieso nur 2-Bett Zimmer gibt, die auch immer voll belegt werden.

Sollte optimalerweise "die Regel" sein ja, ist aber nur leider nicht weil etwa in einem anderen Versorgungskrankenhaus oder weil man im Urlaub woanders ist, sind dann vielleicht Vier oder Sechs-Bett-Zimmer üblich. Dafür haben die meisten Wahltarife ja die Möglichkeit bei "Nicht-Inanspruchnahme" der Wahlleistungen, etwa weil das Krankenhaus die Zwei-Bett-Zimmer als Standard hat, dass man dafür stattdessen (zusätzlich) ein Krankenhaustagegeld bekommt. Ich meine dass dieser Anspruch auf "Ersatz-Krankenhaustagegeld" gesetzlich oder in der Rechtsprechung sogar verbrieft ist und durch die benannte Höhe in den Wahlleistungstarifen beschränken die Versicherer es, dass sie nicht den vollen Zuschlag als Ersatztagegeld auszahlen.

frankundfrei

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Antw:[Allg] PKV - Beitragserhöhungen
« Antwort #372 am: 12.12.2024 18:42 »
auch für euch ggf hilfreich:

....... ein "unbestimmter" Verband, der mit PKVen zu tun hat, erläutert heute ZU WAHLLEISTUNGEN an mich:

Wahlleistungen sind die Unterkunft in einem Ein- oder Zweibettzimmer sowie die wahlärztliche Behandlung.
Letztere wird üblicherweise als Chefarztbehandlung bezeichnet, da sie überwiegend durch Chefärzte
übernommen wird. Umfassende Informationen dazu finden Sie auch auf unserem Serviceportal unter
https://www.privat-patienten.de/im-krankenhaus/krankenhausbehandlung/wahlleistung-chefarzt/ und
https://www.privat-patienten.de/im-krankenhaus/krankenhausbehandlung/wahlleistung-unterkunft/
Die Abrechnung über dem Regelhöchstsatz bis zum 3,5-fachen Gebührensatz kann im Wahlleistungstarif
festgehalten sein. Sie ist aber grundsätzlich nur für die wahlärztliche Behandlung von Belang. Wenn Sie
keine wahlärztliche Behandlung im Krankenhaus vereinbaren, erhalten Sie allgemeine
Krankenhausleistungen (https://www.privat-patienten.de/im-krankenhaus/krankenhausbehandlung/allgemeine-krankenhausleistungen/). Diese werden über
Fallpauschalen abgerechnet, das heißt die GOÄ wird zur Abrechnung nicht herangezogen.
Lediglich in dem Fall, dass Ihr Tarif eine Kostenerstattung bei Behandlung in Privatkliniken vorsieht und Sie
eine Behandlung dort anstreben, könnte eine Abrechnung nur bis zum Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz)
nachteilig wirken.
Eine andere Frage ist, bis zu welchem Gebührensatz die Kosten für ambulante Behandlungen erstattet
werden. Sofern Sie aber keinen Kompakttarif haben, in dem ambulante und stationäre Behandlung
zusammen abgebildet sind, ist dies für den ambulanten Tarif gesondert festzuhalten.


Sehr interessant allerdings auch sehr schwammig vom Verband niedergeschrieben. Jedoch steht hier nirgendwo, wenn du die Wahlleistungen abwählst, du noch zum 3,5 fachen Satz behandelt wirst?!

Hi EdekA11,

ich denk,dass  doch, Seite 2 von 2 auf dem Foto letzter Absatz unten,...2,3 fach und wo begründet auch 3,5 wie üblich...oder interpretiere ich das falsch?

Gruss
frankundfrei
« Last Edit: 12.12.2024 18:52 von frankundfrei »
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frankundfrei

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Antw:[Allg] PKV - Beitragserhöhungen
« Antwort #373 am: 12.12.2024 18:52 »
...wozu ich immer noch keine AW habe und demnach bei der PKV nochmals nachfragen muss, ist:

-  hab ich weiterhin Wahl des Krankenhauses?

- freie Wahl, welcher Facharzt wie zB wenn ich keine Stimme mehr habe, dann kann ich ja auch ohne Wahlleistungen weiter ohne Überweisung direkt zur HNO-Praxis, oder  ?
"klar", der HNO Arzt ist ja nicht stationär, ich dürfte darin also ja frei sein, ich lebe ohne Wahlleisutngen ja nun nicht im Hausarztprinzip, ich bin ja immer noch privat versichert!?

- ich hatte die PKV auch gefragt, ob der BETRAG für den in der Fallpauschalen enthaltenen Belegarzt zumindest erstattet wird, für die Kosten, wenn ich statt dem Belegarzt den CHEFarzt wähle und also ne privatärztl. Honorarvereinbarung abschliesse...ich muss dann also zB 2.3 und 3.5 fach an den Chefarzt separat zahlen, aber die Kosten die die PKV für den Belegarzt hätte zahlen müssen, bekomme ich als Zuschuss für die Chefarztkosten wohl leider dennoch nicht (so versteh ich die PKV AW im Foto oben.

- Bei Wegfall Wahlleistungen geht es de facto wirklich nur um stationär im Krankenhaus oder der Reha- oder Psycho-Therapieklinik, oder? Meine Welt ambulant ändert sihc ohne Wahlleistungen NULL!?

LG
frankundfrei
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EdekaA11

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Antw:[Allg] PKV - Beitragserhöhungen
« Antwort #374 am: 13.12.2024 09:39 »
...wozu ich immer noch keine AW habe und demnach bei der PKV nochmals nachfragen muss, ist:

-  hab ich weiterhin Wahl des Krankenhauses?

- freie Wahl, welcher Facharzt wie zB wenn ich keine Stimme mehr habe, dann kann ich ja auch ohne Wahlleistungen weiter ohne Überweisung direkt zur HNO-Praxis, oder  ?
"klar", der HNO Arzt ist ja nicht stationär, ich dürfte darin also ja frei sein, ich lebe ohne Wahlleisutngen ja nun nicht im Hausarztprinzip, ich bin ja immer noch privat versichert!?

- ich hatte die PKV auch gefragt, ob der BETRAG für den in der Fallpauschalen enthaltenen Belegarzt zumindest erstattet wird, für die Kosten, wenn ich statt dem Belegarzt den CHEFarzt wähle und also ne privatärztl. Honorarvereinbarung abschliesse...ich muss dann also zB 2.3 und 3.5 fach an den Chefarzt separat zahlen, aber die Kosten die die PKV für den Belegarzt hätte zahlen müssen, bekomme ich als Zuschuss für die Chefarztkosten wohl leider dennoch nicht (so versteh ich die PKV AW im Foto oben.

- Bei Wegfall Wahlleistungen geht es de facto wirklich nur um stationär im Krankenhaus oder der Reha- oder Psycho-Therapieklinik, oder? Meine Welt ambulant ändert sihc ohne Wahlleistungen NULL!?

LG
frankundfrei

Gute Frage auf die ich leider keine Antwort habe...Ist vermutlich von PKV zu PKV unterschiedlich. Ich würde es mir aber vorsichtshalber auch lieber schriftlich geben, bevor du diese wichtige Entscheidung triffst.