Gibt es hier die Möglichkeit in Widerspruch zu gehen
Nein.
selbst die Arbeitszeit zu dokumentieren und später aus Überstunden geltend machen?
Das kann die Lehrkraft tun.
Im Wissen um die zeitliche Arbeitsbelastung von Lehrkräften - auch in Anbetracht verschiedener Fächer - weise ich auf folgendes hin.
Der Arbeitgeber / Dienstherr darf Mehrarbeit anweisen. Diese ist - üblicherweise, aber nicht in jedem Fall zwingend - in einem Jahresfenster auf die Durchschnittsarbeitszeit abzubauen.
Der Arbeitgeber / Dienstherr darf anweisen, dass die Lehrkräfte ihre Arbeitszeit in der Schule zu verbringen haben. Davon eingeschlossen sein dürfen lehrfreie Tage, auch in den Schulferien.
Der Arbeitgeber / Dienstherr darf an Tagen mit Abendveranstaltungen (Elternabend etc.) festlegen, dass die Lehrekraft die Schule nach 6h Unterricht zu verlassen hat und erst am Abend zurückkehrt (= 2 x Hin- und Rückfahrt zur Schule an einem Tag = Privatvergnügen).
Letzteres gilt auch für Unterricht bspw. nur in der 1. und der 6. Stunde (= Fahrtzeit ist Privatvergnügen).
Der Arbeitgeber / Dienstherr darf seine Lehrkräfte anhand von durchschnittlichen Arbeitszeiten aller Lehrkräfte messen. Arbeiten 2 Physiklehrer 40h / Woche, 8 Physiklehrer 43h / Woche, 8 Physiklehrer 45h / Woche und 2 Physiklehrer 48h / Woche, darf der Arbeitgeber / Dienstherr - berechtigt - bei den 2 Lehrern mit 48 h / Woche Defizite wegen zu langer Arbeitszeit bei identischem Aufgabenumfang feststellen.
Der Wunsch nach der Aufzeichnung der konkreten Arbeitszeit ist nachvollziehbar und die Gesetze sind konsequent umzusetzen. Die Verfolgung des eigenen Rechts kann im Ergebnis mehr Nachteile, als Vorteile mit sich bringen.
Entgegen der Meinung - m. W. wohl vieler Lehrkräfte - unterfällt die Lehre an allgemeinbildenden Schulen nicht der Lehrfreiheit. Insoweit kann kollidierendes Verfassungsrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht für eine Beschränkung o. g. Einschränkungen herangezogen werden.
Der Unterricht an allgemeinbildenden Schulen erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht und wird daher und wegen der Dominanz des staatlichen Erziehungsauftrags von Rspr. und hL nicht als Lehre iSd Art. 5 Abs. 3 angesehen.
BVerwG BayVBl. 1956, 247 (248); OVG Lüneburg AS 3, 138 (144); Stern in Stern StaatsR I § 20 V 4b δ; Bethge in Sachs Rn. 212; Fehling in BK Rn. 86; aA zB Staff DÖV 1969, 627; zur pädagogischen Freiheit des Lehrers vgl. die gleichnamige Schrift von Johannes Rux, 2002.
Weiterhin kann im nationalen Recht gem. Art. 17 RICHTLINIE 2003/88/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES eine Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung geregelt werden. Für Lehrer an allgemeinbildenden Schulen drängt sich mir nicht auf, dass eine Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung nicht geregelt werden dürfte.