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Weiterbeschäftigung bei voller Erwerbsminderungsrente TVL ?

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Herbst21:
Ich arbeite in der UK Köln, TVL. Derzeit beziehe ich Teil-Erwerbsminderungsrente mit verkürzter Arbeitszeit ca. 25 Stunden/Woche. Im März 2024 werde ich 64 Jahre und kann nach Auskunft der DRV die volle Erwerbsminderungsrente zum 01.10.2025, ohne Abschläge, beantragen.

Meine Frage:
Kann der AG den Arbeitsvertrag bei voller Erwerbsminderungsrente auflösen oder ist es richtig, dass mein Vertrag bis zum regulären Rentenbeginn mit 67 Jahren automatisch weiter läuft?
Da ich auf jeden Fall zu meiner Rente noch dazu verdienen muss und absolut von keinem Amt abhängig sein will!

Rentenonkel:
Eine volle Erwerbsminderung kann beantragt werden, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ich gehe eher davon aus, dass ab 10/2025 ein Anspruch auf eine volle Altersrente (entweder wegen Schwerbehinderung oder für besonders langjährig Versicherte) ohne Abschläge bestehen dürfte.

Es gibt keine Hinzuverdienstgrenze mehr, so dass eine Weiterbeschäftigung neben dieser vorgezogenen vollen Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (also Oktober 2027) unproblematisch ist.

Herbst21:
Rentenonkel, Danke für deine Antwort!

Es handelt sich um eine volle Altersrente wegen Schwerbehinderung. Folglich würde der bisherige Arbeitsvertrag also bis zur Regelaltersrente 10/2027 fortgesetzt, habe ich das richtig verstanden oder könnte die UK auch darauf drängen den Vertrag aufzulösen und ich meine Arbeitsstelle verlieren?

Rentenonkel:
Richtig. Der Teilzeitarbeitsvertrag von 25 Stunden pro Woche kann bei Bezug der vorgezogenen Altersrente ab Oktober 2025 unverändert bis 30.09.2027 fortgesetzt werden.

Bis zum 30.09.2027 zahlt man weiterhin in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Die Rente wird dann zum 01.10.2027 neu berechnet und die Beiträge von 10/2025 - 09/2027 wirken sich ab da rentensteigernd aus.

McOldie:
Ich empfehle hier einen Blick in § 33 Abs. 2 TV-L. Danach endet das Arbeitsverhältnis bei einer vollen unbefristeten Erwerbsminderungsrechte automatiscvh; bei Schwerbehinderten ggf. mit Zustimmung des Integrationsamtes.
§ 33 Abs. 2
Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. 2Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. 3Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. 4Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 175 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. 5Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. 6In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt.

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