Autor Thema: Verbeamtung = Rückstufung von jetzt E15 auf dann A13 ?  (Read 7881 times)

Gewerbler

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Antw:Verbeamtung = Rückstufung von jetzt E15 auf dann A13 ?
« Antwort #15 am: 07.10.2024 14:02 »
Es ist echt etwas schade, wie das hier im BBG bzw. BLV formuliert ist. Auszuschließen ist die Einstellung ja nun nicht, die Frage ist, wie gut die Argumente sind, da man die Stelle ja schon hat, oder ob man z.B. glaubhaft mit Weggang drohen könnte.

Im LBG BaWü ist z.B. formuliert, dass die Einstellung im 1. oder 2. Beförderungsamt möglich ist (also im hD bis A15, A16 ginge demnach nie), wenn dienstl. Bedürfnisse dies rechtfertigen und Einstellung im Eingangsamt aufgrund der bisherigen Berufserfahrung eine unzumutbare Härte bedeutet (und entsprechende Zeiten vorliegen...). Damit könnte man hier evtl. argumentieren. Ob und wie das im Einzelfall umgesetzt wird, weiß ich natürlich nicht, tut aber für die Bundesbehörde ja auch nichts zur Sache.

Aber vielleicht kann man argumentativ ja trotzdem über so eine Schiene gehen? Es ist ja vorliegend nicht so, dass jemand von extern kommt, sondern du hast ja schon die Erfahrung. Evtl. könnte es aber dann nochmal ein Problem mit dem Thema "Führung auf Probe" geben, aber das wäre ja erstmal nachgelagert.

Greif

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Antw:Verbeamtung = Rückstufung von jetzt E15 auf dann A13 ?
« Antwort #16 am: 07.10.2024 16:53 »
@Gewerbler
Es kommt nicht auf die Argumente wenn, wenn die Standardantworten a) "das haben wir noch nie so gemacht" oder b) "eine Einstellung im zweiten Beförderungsamt gefährdet den Burgfrieden mit dem Personalrat" lauten.

Eine gute Vorbereitung ist alles. Nur sind die Antworten aus einem guten Personalbereich juristisch nicht anfechtbar.
Über moralische Aspekte oder Möglichkeiten zur Personalbindung sprechen wir hier nicht.

Auf Bundesebene ist die Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung zu § 25 ebenfalls offen:
Zitat
"Die Einstellung in ein höheres Amt ist eine Ermessensentscheidung. Dies bedeutet, dass die einstellende Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden muss, ob die sofortige Übertragung eines höheren Amtes als des Eingangsamtes gerechtfertigt ist. Hierzu ist zusätzlich zur förmlichen Nachzeichnung des fiktiven Werdegangs eine wertende Betrachtung erforderlich."

@Patrick1980
Stell den Antrag auf Verbeamtung. Dieser Vorgang wird in der Regel mehrere Monate dauern.
Achte darauf, dass Du den von lumer erwähnten fiktiven Werdegang erfragst. Dieser bildet die Grundlage für Deine Ernennung, da alle anrechenbaren Zeiten bei der Erstellung berücksichtigt und aufgeführt werden.
In diesem würde man Dir anhand der "gleichartigen" Zeiten in den E13 - E15 Verwendungen auch aufzeigen, ob eine Ernennung im ersten oder zweiten Beförderungsamt möglich ist.

Wenn man Dir eine Einstellung im ersten Beförderungsamt sowie eine Weiterverwendung auf deinem RefLtr-DP zusagt, würde ich eine entsprechende Urkunde akzeptieren, denn mit mit Kindern ist dieser Rückschritt eher moralischer anstatt monetärer Art.

Umlauf

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Antw:Verbeamtung = Rückstufung von jetzt E15 auf dann A13 ?
« Antwort #17 am: 07.10.2024 20:17 »
Für Referatsleiter könnte ich mir eine Verbeamtung im Beförderungsamt vorstellen. Wird jedenfalls in unserer Bundesbehörde gemacht. Unterhalb RL ist mit unserer Leitung nichts zu machen.
Die andere Variante wäre die Durchbeförderung mit den Mindest-Stehzeiten. Das wurde bei einem Jung-RL bei uns auch schon gemacht.

Es hilft nur mit der Personalverwaltung zu sprechen.
Einen Anspruch gibt es leider nicht, den man Durchsetzen kann.

Muenchner82

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Antw:Verbeamtung = Rückstufung von jetzt E15 auf dann A13 ?
« Antwort #18 am: 09.10.2024 11:14 »
Das ist nicht der Fall. Ich wurde seinerzeit auf einen E14/A13-A14 Posten eingestellt und habe mich nach einigen Jahren auf einen freien Referatsleiterposten in einem Nachbargebiet beworben. Dort traten E14er und A14er in Konkurrenz und war wohl der "Beste". Ich habe seitdem auf einem E15/A15 Posten. Vermutlich könnte ich auf diesem Posten gar nicht mit A13 oder A14 sitzen.

Natürlich ist es möglich einen A13 Beamten auf einen mit A15 bewerteten Dienstposten zu setzen, das ist nicht ungewöhnlich. Man kann theoretisch auch einen A9 oder A10 Beamten auf diesen Dienstposten setzen, das ist haushaltsrechtlich nicht verboten.

AdenosinTP

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Antw:Verbeamtung = Rückstufung von jetzt E15 auf dann A13 ?
« Antwort #19 am: 28.10.2024 22:17 »


Erstes Beförderungsamt mag vielleicht noch klappen, direkt im zweiten halte ich für ausgeschlossen. Solche Präzedenzfälle wird man kaum irgendwo schaffen wollen, da das für ordentlichen Unmut im Rest der Beamtenschaft des Hauses führen würde.

Natürlich ist das Möglich!
Vorallem ab Level Ministerium.. also Versuch es durchzusetzen..
Hier hast du auch eine Berechnung vom Staat (BMI) für dich:

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01122017_D230102114.htm
(Runterscrollen bis Zu § 25 (Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt))

Thomber

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Antw:Verbeamtung = Rückstufung von jetzt E15 auf dann A13 ?
« Antwort #20 am: 29.10.2024 07:33 »
Zitat
Wenn du Probleme damit hast als A13-Beamter A14 und A15 Beamte zu führen, würde ich eher die charakterliche Eignung zum Beamten hinterfragen

Führung sollte aber auch Beurteilungskompetenz beinhalten und die wäre wohl nicht gegeben, wenn der Chef niedriger besoldet ist als der Mitarbeiter.  Ich hatte mal einen Mitarbeiter mit der gleich Besoldung und durfte ihn dann nicht beurteilen.

MoinMoin

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Antw:Verbeamtung = Rückstufung von jetzt E15 auf dann A13 ?
« Antwort #21 am: 29.10.2024 07:56 »
Zitat
Wenn du Probleme damit hast als A13-Beamter A14 und A15 Beamte zu führen, würde ich eher die charakterliche Eignung zum Beamten hinterfragen

Führung sollte aber auch Beurteilungskompetenz beinhalten und die wäre wohl nicht gegeben, wenn der Chef niedriger besoldet ist als der Mitarbeiter.  Ich hatte mal einen Mitarbeiter mit der gleich Besoldung und durfte ihn dann nicht beurteilen.
Spannend Logik, man kann nur Beurteilen, wenn man mehr Geld bekommt?
Wenn man einen A15 DP innehat, dann hat man doch die A15 Befähigung, die bekommt man doch nicht erst wenn man auch nach A15 befördert wird, so dachte ich bisher.

Thomber

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Antw:Verbeamtung = Rückstufung von jetzt E15 auf dann A13 ?
« Antwort #22 am: 29.10.2024 08:04 »
Meine Theorie dazu ist:

Da, wo ich damals tätig war, gab es Beurteilungsnoten nicht nach absoluter, sondern nur nach relativer Leistung - also im Vergleich zu anderen.   UND diese Noten waren quotiert.
Hast Du zwei super Kollegen, die eine 1 bekommen haben, bekamst Du nur maximal eine 2, weil die Anzahl der Einser aufgebraucht war. Man wurde innerhalb seiner Besoldungsgruppe verglichen.     Daraus resultierte die "Angst", dass Du Deinen Mitarbeiter schlecht beurteilst, damit Du im Vergleich besser aussiehst.   

MoinMoin

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Antw:Verbeamtung = Rückstufung von jetzt E15 auf dann A13 ?
« Antwort #23 am: 29.10.2024 08:17 »
Bei uns wird unterschieden ob ein A11er auf einem A12 DP beurteilt wird oder auf einen A11er.
Und wenn es eine solche Angst gibt, dann zeigt das, dass die Bestenauslese zum Teil gewürfelt ist.

Thomber

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Antw:Verbeamtung = Rückstufung von jetzt E15 auf dann A13 ?
« Antwort #24 am: 29.10.2024 08:42 »
Bestenauslese...  na ja, geht in diesem Fall nicht.

Dienstherr hat viele Standorte, viele Dienststellen.  Wie gesagt, wenn Du in Dienststelle A GUTE Kollegen hast, wirst Du halt schlechter beurteilt als ein anderer in einer anderen Dienststelle, wo die Kollegen halt nicht so gut sind.    Das Problem wird dann ernst, wenn Du und der andere sich auf eine dritte Stelle bewerben. Er wird genommen, obwohl er im direkten Vergleich zu Dir vielleicht gar nicht besser zu beurteilen wäre.....    Diese Quoten-Beurteilung, wie sie im GB BMVg (übrigens nicht im Ministerium, sondern nur darunter  ;) ) üblich ist, ist der absolute Müll, weil man nicht nach Leistung sondern nach Quote beurteilen muss.  (Wenn im Referat 4 gute Leute sind, bekommen zwei davon vermutlich Note drei oder vier.)

"Hallo Herr Thomber, wir brauchen die guten Noten dieses Jahr für andere Kollegen. Haben Sie doch Verständnis!?" .....    fertig - sonst rege ich mich nur wieder auf  ;D

MoinMoin

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Antw:Verbeamtung = Rückstufung von jetzt E15 auf dann A13 ?
« Antwort #25 am: 29.10.2024 09:39 »
Diese Quoten-Beurteilung, wie sie im GB BMVg (übrigens nicht im Ministerium, sondern nur darunter  ;) ) üblich ist, ist der absolute Müll, weil man nicht nach Leistung sondern nach Quote beurteilen muss.
Korrekt und zeigt was die Bestenauslese der Ministerien so produziert  ;D :o

Thorin

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Antw:Verbeamtung = Rückstufung von jetzt E15 auf dann A13 ?
« Antwort #26 am: 11.11.2024 14:31 »
Per Gesetzt wird IMMER ins Eingangsamt, also A13(g) verbeamtet - etwas anderes ist rein laufbahnrechtlich nicht möglich. Oft wird aber unter der Hand eine "schnelle" Beförderung in die kommenden Stufen befürwortet. Was anderes kenne ich NICHT.

Alexander79

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Antw:Verbeamtung = Rückstufung von jetzt E15 auf dann A13 ?
« Antwort #27 am: 11.11.2024 14:49 »
Per Gesetzt wird IMMER ins Eingangsamt, also A13(g) verbeamtet
Finde den Widerspruch.
A13g ist das Endamt.

Organisator

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Antw:Verbeamtung = Rückstufung von jetzt E15 auf dann A13 ?
« Antwort #28 am: 11.11.2024 14:52 »
Per Gesetzt wird IMMER ins Eingangsamt, also A13(g) verbeamtet - etwas anderes ist rein laufbahnrechtlich nicht möglich. Oft wird aber unter der Hand eine "schnelle" Beförderung in die kommenden Stufen befürwortet. Was anderes kenne ich NICHT.

das ist leider ziemlicher Quatsch:

Für was ist A13g das Eingangsamt?
Welches Gesetz schreibt die Verbeamtung im Eingangsamt vor?
Warum ist die Regelung ungültig, wonach eine Einstellung im Beförderungsamt unter gewissen Voraussetzungen möglich ist?

Greif

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Antw:Verbeamtung = Rückstufung von jetzt E15 auf dann A13 ?
« Antwort #29 am: 12.11.2024 22:24 »
Per Gesetzt wird IMMER ins Eingangsamt, also A13(g) verbeamtet - etwas anderes ist rein laufbahnrechtlich nicht möglich. [...] Was anderes kenne ich NICHT.

Einfach in die passende Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung schauen und die Möglichkeiten erkennen.