Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Krankmeldung

<< < (3/3)

rncr319:
Hallo zusammen,


ich hatte diesen Sachverhalt so ähnlich vor Kurzem und stelle mir die Frage ob ich mit meiner Rechtsauffassung richtig liege und wie ich das meiner Verwaltungsleitung vermitteln kann:

Do-Fr erkältet - Krank ohne Attest
Sa-So - Besserung
Mo - 2 Stunden gearbeitet, dann Magen-Darm (Kindergarten lässt grüßen...)
Di-Mi - Krank ohne Attest
Do -  wieder fit

Mein Auffassung ist (auch wenn es nach außen fragwürdig aussieht):
Do-Fr - Karenz
Mo - Krank nach Hause (gilt als gearbeiteter Tag)
Di-Mi - Karenz

Auffassung meiner Verwaltungsleitung:
Do-Fr - Karenz
Mo-Mi - Krank - Attestpflicht

Um den Sachverhalt mit meiner Verwaltungsleitung aufzuklären habe ich folgende Stellungnahme dazu formuliert:

Ich habe eine AU-Bescheinigung von Montag bis einschließlich Mittwoch durch meinen Hausarzt erhalten, um den Sachverhalt an dieser Stelle abzuschließen.

Allerdings stellt sich für mich die Frage, ob die Bescheinigung überhaupt erforderlich ist. Denn: Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, hat der Arbeitnehmer nach § 611a Abs. 2 BGB Anspruch auf Vergütung für die bis dahin geleistete Arbeit. Für die ausgefallene Arbeitszeit aufgrund der Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Auch unsere Dienstanweisung für Abwesenheiten berücksichtigt diesen Sachverhalt: Der Tag, an dem die Erkrankung begonnen hat, zählt bei der Berechnung der drei Kalender- bzw. Arbeitstage nicht mit, wenn an diesem Tag noch Arbeitsleistung erbracht wurde.

Zusammengefasst ist die Situation wie folgt: Wird ein Arbeitnehmer im Laufe eines Arbeitstages arbeitsunfähig und meldet sich krank, gilt der gesamte Tag als gearbeitet. Hält die Arbeitsunfähigkeit an, zählt erst der folgende Tag als erster Krankheitstag mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Folglich kann die Erkältung der letzten Woche nicht mit der aktuellen Magen-Darm-Erkrankung als durchgehende Arbeitsunfähigkeit betrachtet werden, da ich am Montag anteilige Arbeitsleistung erbracht habe; die Karenzregelung greift hier. Selbstverständlich steht es dem Arbeitgeber nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) frei, frühzeitig eine AU-Bescheinigung anzufordern, um etwa missbräuchliches Verhalten zu verhindern.

Ich entschuldige mich, dass ich das Thema so genau nehme. Andernfalls wäre ich bereits am Montag beim Arzt gewesen, statt den Arztbesuch heute noch in meinen Tagesplan zu integrieren. Ich möchte vermeiden, dass sich eine ähnliche Situation wiederholt.


Als Reaktion hatte ich dazu ein Personalgespräch mit meiner GF und der Verwaltungsleitung: Schriftliche Ermahnung und zukünftig AU ab dem ersten Tag.

Liege ich mit meiner Auffassung falsch?

Alpenverwaltung:
Zum Beitrag mit der unterbrochenen Erkrankung bzw neue. Erkrankung:
Grundsätzlich spricht nix dagegen, den Hausarzt anzurufen, die Sache zu erläutern und eine Krankschreibung zu erbitten. Mit der elektronischen AU muss die nicht mal geholt werden. So hätte ich es gelöst - Rechtsauffassung außer Acht gelassen.

Kritisch sehe ich den Punkt mit den "verschiedenen Diagnosen". Man könnte dies ja dann ständig so fortführen (was keiner so macht) und der Arbeitgeber hätte keine Möglichkeit das zu prüfen
Zusätzlich muss an ja nicht angeben, an was man erkrankt ist bzw der Arbeitgeber darf dies nicht erfragen.

Blöde Situation  jetzt auch mit den Auflagen. Geschickt wäre es gewesen, am Montag mit dem Abbruch der Arbeitsaufnahme in der Personalstelle einmal nachzufragen, wie es zu handeln ist.

MoinMoin:

--- Zitat ---Kritisch sehe ich den Punkt mit den "verschiedenen Diagnosen". Man könnte dies ja dann ständig so fortführen (was keiner so macht) und der Arbeitgeber hätte keine Möglichkeit das zu prüfen
Zusätzlich muss an ja nicht angeben, an was man erkrankt ist bzw der Arbeitgeber darf dies nicht erfragen.

--- End quote ---
Nun, selbst wenn man es so ständig fortführen würde, also alle drei Tage eine Au haben wegen etwas anderem, dann würde dies zu keinem anderem Ergebnis führen egal ob mit AUB ab ersten Tag oder nicht.

Damit hier aber keine fehlerhafte Selbstdiagnose vom An zu einer Benachteiligung des AGs führt, fordern nunmehr der AG sein Recht ein ab Tag eins eine AU zu bekommen.

Lästig, ja, aber so what.

rncr319:

--- Zitat ---Damit hier aber keine fehlerhafte Selbstdiagnose vom An zu einer Benachteiligung des AGs führt, fordern nunmehr der AG sein Recht ein ab Tag eins eine AU zu bekommen.
--- End quote ---

Darauf habe ich ja auch in meiner Stellungnahme verwiesen; ist wie du richtig sagst zwar lästig, aber das Recht das AG um hier auch Missbrauch zu verhindern. Ich stelle mir nur die Frage, ob es für die Ermahnung des AG eine rechtliche Grundlage gibt, da ich den Sachverhalt anders einschätze als meine Verwaltungsleitung.

Navigation

[0] Message Index

[*] Previous page

Go to full version