Es kann sich nach vernünftiger Betrachtung nur um die grundsätzliche Dauer der Berufsausbildung handeln, also die Zeit (im Berufsausbildungsverhältnis), die zum Erlangen des Abschlusses vorgesehen ist.
Eine Abgrenzung zu anderen, kürzeren, bspw. zweijährigen (dualen) Ausbildungen, kann durchaus gerechtfertigt sein.
Nach welcher Zeit ein Abschluss tatsächlich erreicht wurde, spielt m. E. keine Rolle. Andernfalls würde man Bewerber benachteiligen oder bevorteilen, die eine Ausbildung aufgrund guter Leistungen verkürzen konnten oder aufgrund schlechter Leistungen oder anderer Gründe verlängern mussten.
Bei der Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement handelt es sich um eine dreijährige Ausbildung. Wenn die Umschulung nur zwei Jahre dauert, sollte das unschädlich sein, solange der entsprechende Abschluss erreicht wurde. Die kürzere Dauer liegt wahrscheinlich im Wegfall der praktischen Ausbildungsabschnitte begründet.
Die praktische Erfahrung könnte grundsätzlich ein Einstellungskriterium sein, muss dann aber explizit gefordert werden. Da es sich bei Zeiten der Berufsausbildung meistens nicht um Berufserfahrung handelt, dürfte dieser Punkt aber in jedem Fall unproblematisch sein.