Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Begründungspflicht für wesentliche Verschlechterung einer Regelbeurteilung
clarion:
Die Skala war sechsstufig, schrieb ich doch schon.
corilo:
Bei uns (obere Bundesbehörde) haben die Vorgesetzten bei der Beurteilung keine freie Hand, sondern müssen gemittelt bei einer 6-Stufigen Berwertungsskala auf einen Wert zwischen 3 und 4 (eher 4) landen.
Bei einem kleinen Sachbereich/gebiet mit ca. 10 Leuten ist das nicht leicht.
Wer zur Beförderung ansteht soll/muss eine Bestbenotung 1-2 bekommen, sonst geht die Beförderung nicht durch.
Damit bleibt für die anderen nicht mehr so viel Spielraum. Ich für meinen Teil finde es nur gerecht, wenn ich nach einer Beförderung mal zurücktrete und den Kollegen eine bessere Bewertung überlasse. Zumal ich der Meinung bin, dass man sich nach einer Beförderung auch mal ein wenig bewähren muss und somit automatisch keine erneute Bestbewertung erhält.
Das ist aber nur meine Meinung und ich versuche somit meinen Vorgesetzten, der es bei einer Beurteilungsrunde auch nicht leicht hat, sso gut wie es geht zu unterstützen.
Meist biete ich nach einer Beförderung von mir aus an, die "Opferanode" zu spielen und verzichte auch auf eine Begründung für die Bewertung.
Chillbear:
Nach einer Beförderung gelangt man in eine neue Vergleichsgruppe, in der man gerankt und nachfolgend bewertet (bepunktet) wird. Wie schon dargestellt, werden an ein höheres Amt auch höhere Ansprüche gestellt. Meist ändert sich auch die Gewichtung einzelner Beurteilungspunkte (bzw. Vertretung Verantwortungsbereich, Fachkompetenz etc.). U.U. kommen noch neue BU-Punkte hinzu (Führungsverhalten ab A12 etc.).
Würde der Beamte seine zur Beförderung ausreichend SpitzenBU einfach in die nächste Vergleichsgruppe mitnehmen, wäre er erneut beförderungsfähig. Am Ende hätte man dann 10/10 Kandidaten mit der Bestnote - viel Spaß bei der verwaltungsrechtlich sauberen Binnendifferenzierung.
(Der Liga-Aufsteiger im Sport findet sich auch nicht sofort wieder im Spitzenbereich wieder...)
"Zwar kann ein Absinken im Beurteilungsergebnis nach einer Beförderung mit allgemeingültigen Bewertungsmaßstäben in Einklang stehen, da mit dem Aufstieg in ein höheres Statusamt regelmäßig höhere Anforderungen an Leistung und Befähigung verbunden sind. Dementsprechend muss sich die Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern enthaltenen Beurteilungen an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter orientieren. Es entspricht weitverbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, bei gleichbleibender Leistung die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.08 – 6 B 1131/08 – DÖD 2009, 74; OVG Lüneburg, Urteil vom 09.02.10 – 5 LB 497/07 -, OVGE 54, 312). "
Prüfer SH:
--- Zitat von: Chillbear am 17.10.2024 09:50 ---Nach einer Beförderung gelangt man in eine neue Vergleichsgruppe, in der man gerankt und nachfolgend bewertet (bepunktet) wird. Wie schon dargestellt, werden an ein höheres Amt auch höhere Ansprüche gestellt. Meist ändert sich auch die Gewichtung einzelner Beurteilungspunkte (bzw. Vertretung Verantwortungsbereich, Fachkompetenz etc.). U.U. kommen noch neue BU-Punkte hinzu (Führungsverhalten ab A12 etc.).
Würde der Beamte seine zur Beförderung ausreichend SpitzenBU einfach in die nächste Vergleichsgruppe mitnehmen, wäre er erneut beförderungsfähig. Am Ende hätte man dann 10/10 Kandidaten mit der Bestnote - viel Spaß bei der verwaltungsrechtlich sauberen Binnendifferenzierung.
(Der Liga-Aufsteiger im Sport findet sich auch nicht sofort wieder im Spitzenbereich wieder...)
"Zwar kann ein Absinken im Beurteilungsergebnis nach einer Beförderung mit allgemeingültigen Bewertungsmaßstäben in Einklang stehen, da mit dem Aufstieg in ein höheres Statusamt regelmäßig höhere Anforderungen an Leistung und Befähigung verbunden sind. Dementsprechend muss sich die Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern enthaltenen Beurteilungen an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter orientieren. Es entspricht weitverbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, bei gleichbleibender Leistung die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.08 – 6 B 1131/08 – DÖD 2009, 74; OVG Lüneburg, Urteil vom 09.02.10 – 5 LB 497/07 -, OVGE 54, 312). "
--- End quote ---
Finde das spannend bei Stellenbündelungen, z.B. A9-A11 oder teilweise sogar bis A12 (wo mangels Bewerber z.T auch A9er sitzen und die gleichen Aufgaben erledigen, wie die A12er Kollegen).
Chillbear:
"Früher" wurden bei uns nur gleiche Stellen gemeinsam gerankt, da war man als A9er mit Führungsverantwortung (Gruppenführer) gegenüber einem 9er Gruppenbeamten im Nachteil. Da wurde dann halt auch mal der eigene Mitarbeiter befördert und die Führungskraft nicht (davon abgesehen, dass zu der Zeit auch nur ein Bruchteil der heutigen Beförderungsmöglichkeiten/stellen gab) .
Inzwischen wird ja das Statusamt gerankt, da hat dann der mit der "höherwertigen" Stelle einen Vorteil.
Aber egal wie man es dreht, es heißt nicht umsonst BeurteilungsUNwesen^^
Ich bin schon froh, nicht mehr an den Konferenzen teilnehmen zu müssen - und auch derzeit keine BU mehr zu bekommen.
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