Autor Thema: Ab wann gilt eine Tätigkeit als wirksam übertragen?  (Read 3995 times)

Frosch

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Hallo zusammen,

ich bin als Angestellter im öffentlichen Dienst einer Kommune beschäftigt. Ich habe eine geänderte Stellenbeschreibung erhalten, auf der ein Arbeitsvorgang um Aufgaben erweitert wurde, die von Stellen herrühren, die aufgrund des "Facharbeitermangels" nicht nachbesetzt werden konnten. Ab wann ist die Tätigkeitsbeschreibung wirksam? Mit Aushändigung? Mit Freigabeunterschrift durch die Personalabteilung oder Bestätigung der Richtigkeit durch meine Vorgesetzten?

Über ein bisschen Klarheit in dieser Sache wäre ich sehr dankbar! :-)

TVOEDAnwender

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Antw:Ab wann gilt eine Tätigkeit als wirksam übertragen?
« Antwort #1 am: 16.10.2024 16:13 »
Hallo zusammen,

ich bin als Angestellter im öffentlichen Dienst einer Kommune beschäftigt. Ich habe eine geänderte Stellenbeschreibung erhalten, auf der ein Arbeitsvorgang um Aufgaben erweitert wurde, die von Stellen herrühren, die aufgrund des "Facharbeitermangels" nicht nachbesetzt werden konnten. Ab wann ist die Tätigkeitsbeschreibung wirksam? Mit Aushändigung? Mit Freigabeunterschrift durch die Personalabteilung oder Bestätigung der Richtigkeit durch meine Vorgesetzten?

Über ein bisschen Klarheit in dieser Sache wäre ich sehr dankbar! :-)

Da die Personalabteilung i.d.R. nur Tätigkeiten wirksam übertragen kann (da auch nur diese wirksam Arbeitsverträge unterzeichnen kann), musst Du auf die Bestätigung des Personalbereichs warten, dass die in der Tätigkeitsbeschreibung beschriebenen Aufgaben die dir vom Arbeitgeber übertragenen Tätigkeiten sind.

MoinMoin

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Antw:Ab wann gilt eine Tätigkeit als wirksam übertragen?
« Antwort #2 am: 16.10.2024 16:28 »
Und vorher solltest du diese auch nicht ausüben, dass könnte die Sache beschleunigen.
Es sei denn sie sind nicht eingruppierungsrelevant, dann darf idR dein Vorgesetzter dir auf Zuruf neue Tätigkeiten auftragen, einfach so und auf mündlich.

Frosch

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Antw:Ab wann gilt eine Tätigkeit als wirksam übertragen?
« Antwort #3 am: 16.10.2024 18:50 »
Woher weiß ich denn, dass die Tätigkeit bzw. Änderung nicht eingruppierungsrelevant ist?

FearOfTheDuck

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Antw:Ab wann gilt eine Tätigkeit als wirksam übertragen?
« Antwort #4 am: 16.10.2024 19:06 »
Das rechtssicher sagen kann nur ein Gericht. Der AG bildet sich eine Rechtsmeinung über die auszuübende Tätigkeit und das kannst du auch machen.


MeinerEiner

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Antw:Ab wann gilt eine Tätigkeit als wirksam übertragen?
« Antwort #5 am: 16.10.2024 19:38 »
Nicht übertragene Tätigkeiten können logischerweise auch nie eingruppierungsrelevant sein. Eine Rechtsmeinung kann sich dazu auch niemals jemand bilden, weil die Grundlage fehlt.

Warum sollten Tätigkeiten/Arbeitsvorgänge ohne Eingruppierungsrelevanz nicht übertragen werden müssen?

FearOfTheDuck

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Antw:Ab wann gilt eine Tätigkeit als wirksam übertragen?
« Antwort #6 am: 16.10.2024 19:59 »
Nicht eingruppierungsrelevante Änderungen sind vom Direktionsrecht gedeckt. Da das aber immer eine Grauzone ist, sollte irgendwann die PA mit ins Boot geholt werden.

MeinerEiner

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Antw:Ab wann gilt eine Tätigkeit als wirksam übertragen?
« Antwort #7 am: 16.10.2024 20:23 »
Dann nehmen wir doch einmal an, dass die Tätigkeitsbeschreibung eines AN genau einen Arbeitsvorgang hat, der mit EG 3 bewertet ist und 100% an der Gesamttätigkeit ausmacht.
Jetzt sagt der Vorgesetzte, dass der AN doch ab sofort zu 49% EG13-Tätigkeiten auszuführen hat, dies nicht eingruppierungsrelevant ist und deswegen auch nicht übertragen werden müsse.
Der AN führt diese Tätigkeiten dann auch aus und zwar entweder zu insgesamt 149% an der Gesamttätigkeit
oder er verringert den offiziell übertragenen Arbeitsvorgang auf 51%.

Beides wäre doch vertragswidriges Verhalten von Seiten des AN, auch wenn die EG13-Tätigkeiten nur 1% der Gesamttätigkeit ausmachten.

Der AN dürfte sich also gar nicht in diese "Grauzone" bewegen und die Anweisung wäre auch nicht vom Direktionsrecht gedeckt, sondern eher abmahnungswürdig für den Vorgesetzten.

MoinMoin

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Antw:Ab wann gilt eine Tätigkeit als wirksam übertragen?
« Antwort #8 am: 16.10.2024 20:35 »
Nicht übertragene Tätigkeiten können logischerweise auch nie eingruppierungsrelevant sein. Eine Rechtsmeinung kann sich dazu auch niemals jemand bilden, weil die Grundlage fehlt.

Warum sollten Tätigkeiten/Arbeitsvorgänge ohne Eingruppierungsrelevanz nicht übertragen werden müssen?
Wenn der Weisungsbefugte Vorgesetzte dem Pförtner sagt, mach mal einen Tag die Woche Atomphysik Berechnungen, dann ist das damit übertragen.
Wenn er sagt, mach es 3 Tage, dann dürfte er seine Kompetenzen Überschrittene haben und man kann sage, leck mich, das mach ich nur, wenn der AG es mir via PA überträgt, denn das darfst du nicht.

Oder glaubst du etwa, dass jede Kleinigkeit via PA laufen muss? Nö, dafür hat man seine subalternen Führungskräfte, die im Idealfall wissen wie weit sie gehen dürfen.

MoinMoin

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Antw:Ab wann gilt eine Tätigkeit als wirksam übertragen?
« Antwort #9 am: 16.10.2024 20:38 »
Woher weiß ich denn, dass die Tätigkeit bzw. Änderung nicht eingruppierungsrelevant ist?
Bauchgefühl, so wie der AG es auch macht.

MeinerEiner

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Antw:Ab wann gilt eine Tätigkeit als wirksam übertragen?
« Antwort #10 am: 16.10.2024 21:23 »
Wenn der Weisungsbefugte Vorgesetzte dem Pförtner sagt, mach mal einen Tag die Woche Atomphysik Berechnungen, dann ist das damit übertragen.
Wenn er sagt, mach es 3 Tage, dann dürfte er seine Kompetenzen Überschrittene haben und man kann sage, leck mich, das mach ich nur, wenn der AG es mir via PA überträgt, denn das darfst du nicht.

Oder glaubst du etwa, dass jede Kleinigkeit via PA laufen muss? Nö, dafür hat man seine subalternen Führungskräfte, die im Idealfall wissen wie weit sie gehen dürfen.

Was sagt der Pförtner dann zu seiner Entlastung vorm Arbeitsgericht bei einer Kündigungsschutzklage, wenn der AN meint, dass dieser eine Tag niemals übertragen wurde und der Vorgesetzte sich an nichts erinnern kann?

MoinMoin

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Antw:Ab wann gilt eine Tätigkeit als wirksam übertragen?
« Antwort #11 am: 16.10.2024 22:51 »
Wenn der Weisungsbefugte Vorgesetzte dem Pförtner sagt, mach mal einen Tag die Woche Atomphysik Berechnungen, dann ist das damit übertragen.
Wenn er sagt, mach es 3 Tage, dann dürfte er seine Kompetenzen Überschrittene haben und man kann sage, leck mich, das mach ich nur, wenn der AG es mir via PA überträgt, denn das darfst du nicht.

Oder glaubst du etwa, dass jede Kleinigkeit via PA laufen muss? Nö, dafür hat man seine subalternen Führungskräfte, die im Idealfall wissen wie weit sie gehen dürfen.

Was sagt der Pförtner dann zu seiner Entlastung vorm Arbeitsgericht bei einer Kündigungsschutzklage, wenn der AN meint, dass dieser eine Tag niemals übertragen wurde und der Vorgesetzte sich an nichts erinnern kann?
Nix, da Aussage gegen Aussage steht und keine schriftliche Abmahnung erfolgt oder andere Massnahmen.
Da wird das Gericht wohl nix in die Wege leiten außer, Kündigung unwirksam.
So wie er auch nichts sagen wird, wenn er eine Kündigungsschutzklage bekommt, weil er es nicht gemacht hat.

Fragmon

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Antw:Ab wann gilt eine Tätigkeit als wirksam übertragen?
« Antwort #12 am: 18.10.2024 09:48 »
DOPPELPOST

Fragmon

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Antw:Ab wann gilt eine Tätigkeit als wirksam übertragen?
« Antwort #13 am: 18.10.2024 09:50 »
Da der Fachvorgesetzte regelmäßig nicht wissen kann, ob seine geplante Aufgabenänderung eingruppierungsrelevant ist oder nicht, sollte jede Abweichung von der Tätigkeitsbeschreibung (in der Theorie) mit dem Personalreferat abgestimmt werden. Dazu hatte einer meiner früheren Arbeitgeber in der Tätigkeitsbeschreibung unter der Aufgabendarstellung den Vermerk sinngemäß aufgenommen: Dies stellt eine abschließende Aufgabenbeschreibung für diesen Arbeitsplatz dar. Jegliche Änderung bedarf dem Einverständnis des Personalreferats.

Dies wird dem Bediensteten und dem Vorgesetzten ausgehändigt. Einerseits stellen man so sicher, dass der Bedienstete belehrt ist, dass eine Aufgabenübertragung nur durch den Fachvorgesetzten unwirksam ist und im Zweifel eine Überprüfung der Eingruppierung aufgrund fehlender wirksamer Übertragung ins leere Läuft. Denn es ist einem Bediensteten nicht zu erklären (wenn er davon nichts weis), dass er leer ausgeht, obwohl er nur die Weisungen des Fachvorgesetzten ausgeführt hat. Denn die wenigsten Wissen, dass dies neben der Weisung des Vorgesetzten auch dem Einverständnis des Personalreferats (damit wirksame Übertragung) bedarf.

Anderseits schafft es die Grundlage, sollten man vor dem Arbeitsgericht aus irgendeinem Grund verlieren und der Bedienstete im Zweifel höhergruppiert werden muss, dass man den Fachvorgesetzten in Regress nehmen kann.

Carla

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Antw:Ab wann gilt eine Tätigkeit als wirksam übertragen?
« Antwort #14 am: 19.10.2024 11:26 »
Ich finde es schon mal beruhigend, dass es bei euch ein solche übertragung von Tätigkeiten formell überhaupt gibt.
Bei uns darf hier jeder alles machen, weil keiner was ausgehändigt, geschweige denn wirksam übertragen bekommt. Auch ist eine Art Tätigkeitsbeschreibung nicht Bestandteil oder Anlage des AV. Da steht nur lapidar Verwaltungsangestellter. Von einer Arbeitsplatzbeschreibung, wo ansatzweise festgehalten wurde, was uns eigentlich wirksam übertragen wurde, habe ich bis jetzt auch noch nie etwas gesehen, auch bei Kollegen nicht... aber bei uns ist man der vollen Überzeugung alles richtig zu machen, so wird es uns zumindest erzählt.