Unproblematisch. Du musst weder eine Rente wegen voller EM, noch wegen teilweiser EM in Anspruch nehmen. Du kannst dieses Rechtsverhältnis selbst gestalten.
Weiterhin schließe ich mich Rentenonkel an.
Nach § 46 SGB I kann auf Sozialleistungen (wie die Rente) ganz oder teilweise verzichtet werden (Absatz 1 erster Halbsatz).
Belastet der Verzicht andere Personen oder Leistungsträger oder werden mit ihm Rechtsvorschriften umgangen, so ist er allerdings unwirksam (Absatz 2).
Der Verzicht auf die Rente bezieht sich nur auf die Einzelansprüche, das heißt den Anspruch auf Auszahlung der laufend wiederkehrenden monatlichen Rentenzahlung. Das Rentenstammrecht, das heißt das Recht auf Rente dem Grunde nach, ist dagegen unverzichtbar. Daher würden entsprechende Anfragen bspw des Arbeitgebers, der Krankenkasse oder der Agentur für Arbeit dementsprechend beantwortet.
Mit dem Verzicht erlöschen somit nur die Einzelansprüche auf Zahlung der monatlichen Rente, der Rentenanspruch dem Grunde nach besteht weiter.
Der Verzicht ist allerdings unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.
Die Rücknahme eines Rentenantrags ist dagegen kein Verzicht im Sinne des § 46 SGB I. Die Antragsrücknahme ist während des gesamten Rentenverfahrens bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides zulässig, auch wenn sie zu Lasten eines anderen Leistungsträgers geht (BSG vom 09.08.1995, AZ: 13 RJ 43/94). Wurde der Versicherte allerdings von der Krankenkasse oder dem Arbeitsamt/der Agentur für Arbeit gemäß § 51 SGB V beziehungsweise § 145 SGB III zur Antragstellung aufgefordert, bedarf die Antragsrücknahme der Zustimmung der Krankenkasse beziehungsweise des Arbeitsamtes/der Agentur für Arbeit (BSG vom 04.06.1981, AZ: 3 RK 50/80, SozR 2200 § 1248 Nr. 33).