Autor Thema: Erwerbsminderungsrente  (Read 3882 times)

Maria86

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Erwerbsminderungsrente
« am: 19.10.2024 09:14 »
Guten Morgen, folgende Situation. Ich bin seit März 2024 arbeitsunfähig erkrankt, seit Mai 24 Krankengeld. Habe in Eigeninitiative im April 24 einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt ( mein Ziel war die Teilrente) habe nun diese Woche den Bescheid bekommen, volle Erwerbsminderungsrente befristet bis August 2027. Ich habe der Rentenversicherung dann direkt am Telefon gesagt, dass ich ab Januar wieder arbeiten möchte nur stark reduziert (20 Stunden) dies wird nun ab Januar 25 in eine Teilerwerbsminderungsrente umgewandelt. Die volle bleibt bis Ende diesen Jahres bestandskräftig. Wie verhält es sich nun mit dem Arbeitgeber und meinem Arbeitsverhältnis? Ich werde auch umgehend an die Personalabteilung schreiben dass ich einen Antrag auf Weiterbeschäftigung ab Januar 25  wünsche. Kann oder muss das alles so funktionieren? Oder können die mir ein strick drehen weil ich zuvor die volle bekommen haben wo mein Arbeitsvertrag dann ab 01.11.24 ruht und ab Januar 25 die Teilerwerbsminderungsrente bewilligt ist

fair

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Antw:Erwerbsminderungsrente
« Antwort #1 am: 19.10.2024 09:47 »
Das wurde hier kürzlich beantwortet:
Und weiter im Absatz 3 steht:

(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet beziehungsweise ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem/seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Gründe nicht entgegenstehen und die/der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids ihre/seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
Du bist natürlich schon ein Stückweit auf das Entgegenkommen angewiesen, dass man sich im Stande sieht, dir eine teilzeitgerechte Arbeitsstelle zu geben (bzw dass deine bisherige Stelle teilzeitgeeignet ist). Dies unterliegt meines Wissens aber auch der Mitbestimmung durch den Personalrat und ist prinzipiell gerichtlich überprüfbar.

Versuch es einfach, Teilzeit ist heutzutage nicht so ungewöhnlich.

Maria86

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Antw:Erwerbsminderungsrente
« Antwort #2 am: 19.10.2024 10:00 »
Das mit der Teilzeitstelle wäre nicht das Problem. Ich hab auch vor dem Beginn der Erkrankung auf Teilzeit gewechselt

fair

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Antw:Erwerbsminderungsrente
« Antwort #3 am: 19.10.2024 10:12 »
Dann passt ja alles. Übrigens wäre neben der teilweisen Erwerbsminderungsrente auch bis zu 75% Teilzeit möglich (maximal 6 Stunden täglich), solange das monatliche Einkommen 2025 maximal 3.276,81 Euro beträgt.

Rein von der generellen Rechtslage dürfte man auch neben voller Erwerbsminderungsrente arbeiten, und zwar bis zu maximal drei Stunden täglich, also 37,5% Stelle, und 2025 maximal 1638 € monatlich. Wie das im TV-L von den Arbeitgebern gehandhabt wird, ist natürlich die andere Frage.

Maria86

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Antw:Erwerbsminderungsrente
« Antwort #4 am: 19.10.2024 10:21 »
Im TV L ist es ausgeschlossen bei einer vollends Rente zu arbeiten. Ich habe bis zur Erkrankung meine Stunden auf 30 reduziert. Mit der Teilerwerbsminderungsrente würde ich 20-25 Stunden arbeiten und sicher stellen dass ich zumindest meine Existenz sichern kann. Die Frage ist nur wie der Dienstherr das sieht mit dem erst unfreiwillig in die volle Rente dann ab Neujahr auf Wunsch in die Teilrente mit Weiterbeschäftigung. Vlt denke ich such zu kompliziert aber für mich ist es extrem belastend da ich meine Arbeit sehr schätze und unbedingt zurück will. Die schwerbehinderungvertretung ist auch eingeschaltet

fair

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Antw:Erwerbsminderungsrente
« Antwort #5 am: 22.10.2024 07:49 »
Wenn der Arbeitgeber dich (deine Arbeitskraft) geschätzt hat, wird er sich ja vielleicht freuen, wenn du zurück kommst. Rein vom Wortlaut des TV-L dürfte er den Vertrag ab der vollen Erwerbsminderungsrente leider beenden. Allerdings ist das ja eine besondere Situation in deinem Fall, das wird nicht zumutbar sein, den Vertrag aufzulösen wegen den wenigen Monaten. Ich drücke dir die Daumen.


Rentenonkel

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Antw:Erwerbsminderungsrente
« Antwort #6 am: 22.10.2024 08:47 »
Hier steckt der Teufel im Detail: Auch bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kann man aus Sicht der Rentenversicherung dazuverdienen. Der Hinzuverdienst wirkt sich dann auf die Rentenhöhe aus. Daher hat die Rentenversicherung gesagt, dass die volle Erwerbsminderungsrente ab Januar 2025 neu berechnet wird, wenn ein Hinzuverdienst erzielt werden würde. Möglicherweise kann dann auch nur die teilweise Erwerbsminderungsrente zur Auszahlung kommen, falls der Hinzuverdienst zu hoch ist. Daher muss zunächst der Nachweis erbracht werden, dass man tatsächlich eine Arbeit aufgenommen hat, bevor die Rente neu berechnet wird und nicht umgekehrt.

Ob eine Teilzeitbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber (oder bei einem anderen Arbeitgeber) arbeitsrechtlich möglich ist, kann dir die Rentenversicherung allerdings nicht beantworten.

Die Antwort findet sich allerdings im §33 TVÖD:

Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.

Der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung wurde durch deinen Antrag hin bis August 2027 festgestellt. Somit ruht das Arbeitsverhältnis bis dahin. Eine Weiterbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber ist daher tarifvertraglich nicht möglich.

Im Übrigen ist die Leistungseinschätzung seitens der Rentenversicherung bestimmt nicht leichtfertig oder willkürlich getroffen worden. Es steht zu befürchten, dass eine zu frühe Aufnahme (auch einer Teilzeittätigkeit) nur auf Kosten der Gesundheit möglich wäre und es so zu Rückfällen kommen könnte, die dann eine dauerhafte volle Erwerbsminderung nach sich zögen. Daher sollte man den Rentenbescheid auch mit seinen behandelnden Ärzten besprechen und die fragen, ob die sich der Einschätzung der Rentenversicherung anschließen.

Casa

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Antw:Erwerbsminderungsrente
« Antwort #7 am: 22.10.2024 09:06 »
Zitat
Im TV L ist es ausgeschlossen bei einer vollends Rente zu arbeiten. Ich habe bis zur Erkrankung meine Stunden auf 30 reduziert. Mit der Teilerwerbsminderungsrente würde ich 20-25 Stunden arbeiten und sicher stellen dass ich zumindest meine Existenz sichern kann. Die Frage ist nur wie der Dienstherr das sieht mit dem erst unfreiwillig in die volle Rente dann ab Neujahr auf Wunsch in die Teilrente mit Weiterbeschäftigung. Vlt denke ich such zu kompliziert aber für mich ist es extrem belastend da ich meine Arbeit sehr schätze und unbedingt zurück will. Die schwerbehinderungvertretung ist auch eingeschaltet

Unproblematisch. Du musst weder eine Rente wegen voller EM, noch wegen teilweiser EM in Anspruch nehmen. Du kannst dieses Rechtsverhältnis selbst gestalten.


Weiterhin schließe ich mich Rentenonkel an.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Rentenonkel

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Antw:Erwerbsminderungsrente
« Antwort #8 am: 22.10.2024 12:06 »

Unproblematisch. Du musst weder eine Rente wegen voller EM, noch wegen teilweiser EM in Anspruch nehmen. Du kannst dieses Rechtsverhältnis selbst gestalten.


Weiterhin schließe ich mich Rentenonkel an.

Nach § 46 SGB I kann auf Sozialleistungen (wie die Rente) ganz oder teilweise verzichtet werden (Absatz 1 erster Halbsatz).

Belastet der Verzicht andere Personen oder Leistungsträger oder werden mit ihm Rechtsvorschriften umgangen, so ist er allerdings unwirksam (Absatz 2).

Der Verzicht auf die Rente bezieht sich nur auf die Einzelansprüche, das heißt den Anspruch auf Auszahlung der laufend wiederkehrenden monatlichen Rentenzahlung. Das Rentenstammrecht, das heißt das Recht auf Rente dem Grunde nach, ist dagegen unverzichtbar. Daher würden entsprechende Anfragen bspw des Arbeitgebers, der Krankenkasse oder der Agentur für Arbeit dementsprechend beantwortet.

Mit dem Verzicht erlöschen somit nur die Einzelansprüche auf Zahlung der monatlichen Rente, der Rentenanspruch dem Grunde nach besteht weiter.

Der Verzicht ist allerdings unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

Die Rücknahme eines Rentenantrags ist dagegen kein Verzicht im Sinne des § 46 SGB I. Die Antragsrücknahme ist während des gesamten Rentenverfahrens bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides zulässig, auch wenn sie zu Lasten eines anderen Leistungsträgers geht (BSG vom 09.08.1995, AZ: 13 RJ 43/94). Wurde der Versicherte allerdings von der Krankenkasse oder dem Arbeitsamt/der Agentur für Arbeit gemäß § 51 SGB V beziehungsweise § 145 SGB III zur Antragstellung aufgefordert, bedarf die Antragsrücknahme der Zustimmung der Krankenkasse beziehungsweise des Arbeitsamtes/der Agentur für Arbeit (BSG vom 04.06.1981, AZ: 3 RK 50/80, SozR 2200 § 1248 Nr. 33).

Johann

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Antw:Erwerbsminderungsrente
« Antwort #9 am: 22.10.2024 12:24 »
Denk dran zu prüfen, ob du noch einen Anspruch bei der VBL auf deren Erwerbsminderungsrente hast.
https://www.vbl.de/de/-/3-fragen-3-antworten.-2

Casa

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Antw:Erwerbsminderungsrente
« Antwort #10 am: 22.10.2024 13:56 »
Zitat
Die Rücknahme eines Rentenantrags ist dagegen kein Verzicht im Sinne des § 46 SGB I. Die Antragsrücknahme ist während des gesamten Rentenverfahrens bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides zulässig, auch wenn sie zu Lasten eines anderen Leistungsträgers geht (BSG vom 09.08.1995, AZ: 13 RJ 43/94). Wurde der Versicherte allerdings von der Krankenkasse oder dem Arbeitsamt/der Agentur für Arbeit gemäß § 51 SGB V beziehungsweise § 145 SGB III zur Antragstellung aufgefordert, bedarf die Antragsrücknahme der Zustimmung der Krankenkasse beziehungsweise des Arbeitsamtes/der Agentur für Arbeit (BSG vom 04.06.1981, AZ: 3 RK 50/80, SozR 2200 § 1248 Nr. 33).

Eben. Und wir sprechen hier nicht von einem Verzicht iSd § 46 SGB I, sondern von dem Unterlassen einer Rechtsausübung.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Rentenonkel

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Antw:Erwerbsminderungsrente
« Antwort #11 am: 22.10.2024 15:06 »
Die Rentenversicherung kennt nur entweder die Antragsrücknahme oder den (Teil-)verzicht auf die Zahlung der Rente. Ohne weiteres Handeln würde Maria86 bis August 2027 jeden Monat die ihr zustehende Rente erhalten.

Der Rentenanspruch bleibt bei einem (Teil-)verzicht allerdings dem Grunde nach erhalten, so dass der Verzicht für die Zukunft jederzeit widerrufen werden kann.

Das Unterlassen einer Rechtsausübung wäre lediglich das Nichtstellen eines Rentenantrages. Durch den Rentenantrag ist die Rechtsausübung allerdings bereits durchgeführt worden, mit dem noch nicht bindend gewordenen Verwaltungsakt allerdings noch nicht abschließend beendet.

Denkbar ist jedoch, dass man zwar den Rentenantrag bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist zurücknehmen kann, aber die Krankenkasse bereits die Mitteilung bekommen hat, dass ein Rentenanspruch besteht und ihrerseits wiederum nach § 51 SGB V zur (erneuten) Rentenantragstellung auffordern kann. 

Maria86

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Antw:Erwerbsminderungsrente
« Antwort #12 am: 23.10.2024 10:04 »
Ich habe nun fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid der vollen Rente erhoben mit den Hinweis es in eine Teilerwerbsminderungsrente zu beschränken da ich arbeiten gehe. Ansonsten muss ich meinen Antrag zurückziehen wenn dies negativ beschieden wird.