Autor Thema: Krank von Mittwoch bis Freitag  (Read 6369 times)

Sami

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Krank von Mittwoch bis Freitag
« am: 19.10.2024 16:37 »
Hallo zusammen,
hier eine Frage, die bei uns immer wieder zu Verunsicherung führt:
Der AN ist von Mittwoch bis Freitag krank. Am Wochenende wird bei uns nicht gearbeitet. Montag ist der AN wieder im Dienst. Benötigt der Mitarbeiter ein Attest, weil Samstag der vierte Tag war oder kann darauf verzichtet werden, weil er Montag wieder gesund ist? Ich lese immer nur,  dass erst am Montag das Attest abgegeben werden muss, wenn Samstag keiner arbeitet, aber bin unsicher, ob auf die Bescheinigung verzichtet werden kann, wenn der AN Montag wieder gesund ist.
Danke & Gruß
Sami

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Antw:Krank von Mittwoch bis Freitag
« Antwort #1 am: 19.10.2024 16:57 »
Attest grundsätzlich erst ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Mittwoch bis Freitag sind nur drei Tage. Ergo: Kein Attest.

MoinMoin

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Antw:Krank von Mittwoch bis Freitag
« Antwort #2 am: 19.10.2024 19:32 »
Wenn er am Samstag arbeitsfähig ist, dann braucht er kein Attest, wenn er Samstag noch AU ist, dann müsste er sich eine AU Bescheinigung besorgen.

Thiesi

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Antw:Krank von Mittwoch bis Freitag
« Antwort #3 am: 22.10.2024 00:18 »
Aber doch nur dann, wenn am Sonnabend überhaupt Arbeitsleistung durch den AN zu erbringen wäre, was laut OP ja nicht der Fall ist. Oder übersehe ich hier etwas?
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Einsnull

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Antw:Krank von Mittwoch bis Freitag
« Antwort #4 am: 22.10.2024 14:16 »
Hallo,

ein Attest benötigt er doch so oder so?
Es geht nur darum wann das abgegeben wird oder nicht? Ist das nicht eh hinfällig mit der "neuen" Regeleung das das Attest vom AG abgerufen wird?

Oder irre ich mich?

Thiesi

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Antw:Krank von Mittwoch bis Freitag
« Antwort #5 am: 22.10.2024 14:49 »
Die Regelung, um die es vermutlich geht, besagt, dass man für krankheitsbedingte Abwesenheiten <=3 Tage keine (e)AUB benötigt, sondern erst ab dem 4.; dann aber muss die (e)AUB den gesamten Abwesenheitszeitraum (also ab dem 1. Tag) abdecken. Der Weg, auf dem die (e)AUB zum AG gelangt, hat damit erst einmal nichts zu tun, weshalb sich mit Einführung der eAUB auch nur dieser geändert hat & auch nur für die von der Einführung betroffenen Personengruppen.

Und an Tagen, an denen der AN auch bei Nicht-Vorliegen einer AU keine Arbeitsleistung erbringen muss, z. B. weil es sich um Feiertage handelt oder um Tage, an denen wie vom OP geschildert beim AG grundsätzlich nicht gearbeitet wird, ist der AN zwar möglicherweise krank & vielleicht auch AU, aber eben nicht krankheitsbedingt abwesend. Sofern er also am 4. Arbeitstag seit Beginn der AU nicht mehr AU & somit also auch nicht mehr krankheitsbedingt abwesend ist (wäre ja auch nicht möglich), ist der krankheitsbedingte Abwesenheitszeitraum insgesamt <=3 Tage, weshalb keine (e)AUB benötigt wird (was ein freiwilliges Entgegenkommen des AG ist, das dieser im Einzelfall auch widerrufen kann).
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MeinerEiner

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Antw:Krank von Mittwoch bis Freitag
« Antwort #6 am: 22.10.2024 16:03 »
An diesen Aussagen ist einiges falsch.

Es geht hier um das Entgeltfortzahlungsgesetz. Der AN ist grundsätzlich NICHT dazu verpflichtet eine rückwirkende Krankschreibung vorzulegen und auch der AG kann dies nicht verlangen, weil auch Ärzte grundsätzlich KEINE rückwirkende Krankschreibung ausstellen sollen.

Bei der Anzahl der Tage handelt es sich immer um Kalendertage.

Thiesi

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Antw:Krank von Mittwoch bis Freitag
« Antwort #7 am: 22.10.2024 16:10 »
Es geht hier um das Entgeltfortzahlungsgesetz.
Woraus leitest du das ab?

Zitat
Der AN ist grundsätzlich NICHT dazu verpflichtet eine rückwirkende Krankschreibung vorzulegen und auch der AG kann dies nicht verlangen, weil auch Ärzte grundsätzlich KEINE rückwirkende Krankschreibung ausstellen sollen.
Das hat ja auch niemand behauptet.
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Thiesi

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Antw:Krank von Mittwoch bis Freitag
« Antwort #8 am: 22.10.2024 16:35 »
Es geht hier um das Entgeltfortzahlungsgesetz.
Woraus leitest du das ab?

Ah, Blick ins Gesetz hilft. Ich kenne das aus DV diverser AG, die Regelungen zu Krankmeldungen wie Meldewege beinhalten, aber offensichtlich häufig die Zeitpunkte einfach aus dem EntgFG übernehmen (wobei sich mir nicht erschließt, warum beispielsweise die diesbezügliche DV meines AG die Zeitpunkte überhaupt nennt, wenn gar keine Besserstellung gegenüber der gesetzlichen Regelung vorliegt).

Asche auf mein Haupt.
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MeinerEiner

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Antw:Krank von Mittwoch bis Freitag
« Antwort #9 am: 22.10.2024 16:40 »
..., sondern erst ab dem 4.; dann aber muss die (e)AUB den gesamten Abwesenheitszeitraum (also ab dem 1. Tag) abdecken. Der Weg, ...

Du meintest das, oder?

Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist eindeutig geregelt, wie hier zu verfahren ist.

Thiesi

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Antw:Krank von Mittwoch bis Freitag
« Antwort #10 am: 22.10.2024 16:58 »
..., sondern erst ab dem 4.; dann aber muss die (e)AUB den gesamten Abwesenheitszeitraum (also ab dem 1. Tag) abdecken. Der Weg, ...

Du meintest das, oder?

Nee, von rückwirkend habe ich nichts geschrieben - und auch nicht gemeint. Ich sagte lediglich, die (e)AUB müsse den gesamten AU-Zeitraum abdecken, nicht nur den ab dem 4. Tag, was ja nicht bedeutet, dass man sich diese rückwirkend ausstellen lassen muss. Die DV meines AG sagt hierzu wortwörtlich nämlich dies (und ich habe vor dem Posten nicht ins EntgFG geguckt):

Zitat
Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage (Wochenende wird mitgezählt), muss ab dem 4. Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, rückwirkend zum ersten Erkrankungstag, in Form eines ärztlichen Attestes eingeholt werden. Diese wird durch die behandelnden Ärzt*innen direkt digital an Ihre Krankenkasse versandt. Von dort werden die Daten durch uns abgerufen.

Lustig natürlich, dass mein AG sogar explizit von einer rückwirkenden eAUB spricht, ich das aber offensichtlich selektiv ausgeblendet habe.
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MoinMoin

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Antw:Krank von Mittwoch bis Freitag
« Antwort #11 am: 22.10.2024 17:28 »
rückwirkend kann der AG nicht sonderlich viel verlangen.
Er kann verlangen AUB ab dem ersten Tag.

Umlauf

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Antw:Krank von Mittwoch bis Freitag
« Antwort #12 am: 22.10.2024 19:02 »
Zumal sich Ärzte im Normalfall nur auf einen Tag rückwirkend einlassen.
Meine ehemalige Hausärztin meinte, dass sie bei mehr als einen Tag rückwirkend schon handfeste nachvollziehbare Gründe braucht, damit es eine eventuellen Nachprüfung auch Stand hält.

So hat sie es mir einmal erklärt.
Da es bei uns in den ersten 3 Tagen keine Nachfragen gibt, war mir das damals auch völlig egal wie sie es ausstellte.


Eure Regel hört sich so richtig schön selbst ausgedacht an.

Das erinnert mich an ein Vorhaben unser vorvorletzten Verwaltungschefin.
Diese hatte festgelegt, dass besonders langfristig Erkrankte (jedenfalls sehr lang) von ihr zum medizinischen Dienst einer Knappschaft geschickt werden.
Als dieser Fall das erste eintrat kam es zu diesem Ergebnis:
1. Knappschaft wollte wissen, was das für eine Untersuchung sein solle.
2. Die Knappschaft erklärte ihr dann, dass sie für unsere Behörde alles nur nicht zuständig sei. Das unabhängig von der 1. Frage.

Nachdem die Verwaltungschefin so richtig ins Klo gegriffen hat, wurde diese selbst ausgedachte Regel schön begraben.
« Last Edit: 22.10.2024 19:11 von Umlauf »