Der Grundsatz besagt, dass eine zur bestehenden Krankheit hinzugetretene Erkrankung der vorherigen anzurechnen ist und kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht. Von einer hinzugetretenen Erkrankung darf der AG ausgehen, wenn zwischen die hinzugetretene Erkrankung unmittelbar auf die erste Erkrankung folgt oder bspw. lediglich ein arbeitsfreies Wochenende dazwischen liegt. Die Behauptung reicht aus, die Pflicht, diese Behauptung zu widerlegen, liegt beim Arbeitnehmer. Seinen Ursprung hat der Grundsatz aus der Rechtsprechung (vgl. BAG, Urt. v. 11.12.2019 – 5 AZR 505/18 )
Danke für das Urteil. Trifft aber den Kern nicht, denn hier wurde nur bei der 6 wöchige psychische Krankheit und direkt anschließende AU wg. Gebärmutter OP als eine Einheit angesehen, da sie nach der psychischen Krankheit keinen Nachweis erbringen konnte, dass sie davon erholt und arbeitsfähig war und der AG davon ausgehen kann, dass die AU wg. der alten Krankheit fortbesteht, trotz der anderslautenden Krankheit.
Witzigerweise hat da der AG die 2 Wochen vor dem Urlaub überhaupt nicht mit eingerechnet.
Wäre zwischen den beiden Erkrankungen jedoch ein "gesunder" Tag dazwischen gewesen, so hätte er die neue Erkrankung als neue ansehen müssen und die 6 Wochen Uhr hätte aufs neue getickt. Egal ob es eine Sonntag oder nicht war.
Da steht:
Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden. Maßgeblich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit für das Ende des Verhinderungsfalls ist grundsätzlich die Entscheidung des Arztes, der Arbeitsunfähigkeit – ungeachtet der individuellen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers – im Zweifel bis zum Ende eines Kalendertags bescheinigen wird. Das gilt unabhängig davon, ob das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeits- oder arbeitsfreien Tag fällt Also kurz gesagt: Es ist anzunehmen wenn die erste AU beendet ist, dann ein Tag arbeitsfähig vorliegt und dann eine neue AU folgt eine neue Entgeltfortzahlungzeitraum beginnt. Und das gilt unabhängig davon ob diese Arbeitsfähigkeitstag an einem arbeitsfreien Tag liegt.
Also eigentlich sagt das Urteil aus, das der AN
nicht nachweisen muss, dass er an dem "Gesundtag" arbeitsfähig gewesen ist.