Autor Thema: Fragen zum Sabbatjahr - Dauer und Auszahlung  (Read 1660 times)

WildeMöhre

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Hallo zusammen,
ich entnehme dem LBG NRW, dass der gesamte Bewilligungszeitraum für ein Sabbatjahr maximal sieben Jahre betragen kann. Heißt das, dass ich auch länger als ein Jahr frei nehmen kann? Also zum Beispiel 4 Jahre ansparen und drei Jahre auszahlen lassen?

Kann ich auch weniger ansparen, als ich aktuell verdiene? Also zum Beispiel nur 50% der Bezüge in der Auszahlungsphase erhalten, wenn ich vorher zu 80% gearbeitet habe?
Kennt sich da jemand mit aus?

Viele Grüße!

Casa

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Antw:Fragen zum Sabbatjahr - Dauer und Auszahlung
« Antwort #1 am: 29.10.2024 13:23 »
Zitat
Hallo zusammen,
ich entnehme dem LBG NRW, dass der gesamte Bewilligungszeitraum für ein Sabbatjahr maximal sieben Jahre betragen kann. Heißt das, dass ich auch länger als ein Jahr frei nehmen kann? Also zum Beispiel 4 Jahre ansparen und drei Jahre auszahlen lassen?

Richtig.


Zitat
Kann ich auch weniger ansparen, als ich aktuell verdiene? Also zum Beispiel nur 50% der Bezüge in der Auszahlungsphase erhalten, wenn ich vorher zu 80% gearbeitet habe?
Kennt sich da jemand mit aus?

Dann würdest du in der Ansparphase nur 30 % ausgezahlt bekommen.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Rentenonkel

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Antw:Fragen zum Sabbatjahr - Dauer und Auszahlung
« Antwort #2 am: 30.10.2024 08:21 »
Allerdings muss man bei der Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der üblichen Wochenarbeitszeit arbeiten.

Mir vier Jahren 80 % und dann drei Jahre 0 % würde man diese Mindestvoraussetzung nicht erreichen.

Im Übrigen sind die Bezüge über die Dauer der gesamten Phase prozentual entsprechend der gesamten Teilzeitquote gleich hoch. Man hat also auch in der Ansparphase deutlich weniger Einkommen.

Beispiel: 3 Jahre Vollzeit, drei Jahre Freistellung: Teilzeitquote 50 %, also bekommt man in den gesamten sechs Jahren jeden Monat 50 % Bezüge ausgezahlt.

WildeMöhre

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Antw:Fragen zum Sabbatjahr - Dauer und Auszahlung
« Antwort #3 am: 02.11.2024 21:21 »
Allerdings muss man bei der Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der üblichen Wochenarbeitszeit arbeiten.

Mir vier Jahren 80 % und dann drei Jahre 0 % würde man diese Mindestvoraussetzung nicht erreichen.

Im Übrigen sind die Bezüge über die Dauer der gesamten Phase prozentual entsprechend der gesamten Teilzeitquote gleich hoch. Man hat also auch in der Ansparphase deutlich weniger Einkommen.

Beispiel: 3 Jahre Vollzeit, drei Jahre Freistellung: Teilzeitquote 50 %, also bekommt man in den gesamten sechs Jahren jeden Monat 50 % Bezüge ausgezahlt.

Das mit den gleich hohen Bezügen wusste ich noch gar nicht. Danke für die Info!
Wie lange könnte ich denn dann maximal frei nehmen, wenn ich in der Ansparphase nur auf 80% Arbeitszeit komme? Puh, ich finde das ganz schön kompliziert 😅🙈

Rentenonkel

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Antw:Fragen zum Sabbatjahr - Dauer und Auszahlung
« Antwort #4 am: 04.11.2024 11:37 »
Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, dass während eines Teils des Bewilligungszeitraumes die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des unmittelbar daran anschließenden Teils des Bewilligungszeitraumes durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit oder durch eine ununterbrochene Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird.

Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens sieben Jahre betragen.

Das bedeutet, dass man in der Ansparphase immer zwingend 100 % arbeiten muss (80 % in der Ansparphase geht nicht), um dann in der Freistellungsphase gar nicht zu arbeiten.

Bei maximal sieben Jahren wären es also maximal 3,5 Jahre Vollzeit und danach 3,5 Jahre Freizeitphase möglich.

WildeMöhre

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Antw:Fragen zum Sabbatjahr - Dauer und Auszahlung
« Antwort #5 am: 04.11.2024 14:52 »
Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, dass während eines Teils des Bewilligungszeitraumes die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des unmittelbar daran anschließenden Teils des Bewilligungszeitraumes durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit oder durch eine ununterbrochene Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird.

Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens sieben Jahre betragen.

Das bedeutet, dass man in der Ansparphase immer zwingend 100 % arbeiten muss (80 % in der Ansparphase geht nicht), um dann in der Freistellungsphase gar nicht zu arbeiten.

Bei maximal sieben Jahren wären es also maximal 3,5 Jahre Vollzeit und danach 3,5 Jahre Freizeitphase möglich.

Das ist für Teilzeitbeschäftigte natürlich ne blöde Sache. Ich kann aus familiären Gründen überhaupt nicht Vollzeit arbeiten. Da fühle ich mich schon benachteiligt. Werde mal mit meinem Arbeitgeber und dem LBV sprechen. Danke auf jeden Fall fürs Erklären!

BeamterNWmD

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Antw:Fragen zum Sabbatjahr - Dauer und Auszahlung
« Antwort #6 am: 11.11.2024 18:21 »
Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, dass während eines Teils des Bewilligungszeitraumes die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des unmittelbar daran anschließenden Teils des Bewilligungszeitraumes durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit oder durch eine ununterbrochene Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird.

Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens sieben Jahre betragen.

Das bedeutet, dass man in der Ansparphase immer zwingend 100 % arbeiten muss (80 % in der Ansparphase geht nicht), um dann in der Freistellungsphase gar nicht zu arbeiten.

Bei maximal sieben Jahren wären es also maximal 3,5 Jahre Vollzeit und danach 3,5 Jahre Freizeitphase möglich.



MOMENT!
"BIS zur regelmäßigen Arbeitszeit" bedeutet, es ist auch weniger als Vollzeitbeschäftigung möglich.
Ich bin im Personalbereich für Lehrkräfte tätig und mir liegen häufig solche Anträge auf ein mittlerweile sog. Blockmodell (vormals Sabbatical/Jahresfreistellung) vor.

Es darf auch in Teilzeitbeschäftigung angespart werden, d.h. dadurch reduziert sich nochmals der entsprechend übrigbleibende Teil des Gehaltes bzw. der Besoldung.
Es gibt jedoch einen entscheidenden Unterschied bei den persönlichen Voraussetzungen:
Bei Geltung des § 64 ist nahezu alles möglich, bei § 63 dürfen jedoch die durchschnittlichen Bezüge nicht unterhälftig ausfallen.

Rechtsgrundlagen können bei Bedarf nachgeliefert werden (u.a. Erlass des Schulninisteriums, welcher nicht anders als im Innenministerium gefasst sein dürfte).

Alte starre Regelung (auf Jahre gemünzt):
2/3, 3/4, 4/5, 5/6, 6/7

Neuregelung:
Freistellung darf nicht länger als Arbeitsphase sein
Mindestens 1 Jahr
Maximal 7 Jahre
(Mindest-Phasenlänge ein Halbjahr, zumindest im Schulbereich)

Anwendungsbeispiele:
• 50/50 (bspw. Halbjahr - Halbjahr, ein Jahr - ein Jahr, 3.5 Jahre - 3.5 Jahre, evtl. auch 2 Monate - 2 Monate)
• sämtliche alten Modelle
• alte Modelle mit bspw. lediglich halb-, anderthalb- oder zweieinhlbjährlicher Freistellungsphase
• bspw. 3/5-Modell (2 Jahre Freistellung)
• etc. pp.



Viel Erfolg!!