Autor Thema: Höhergruppierung  (Read 4766 times)

wakesys

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #15 am: 29.10.2024 11:42 »
Sofern dir keine höherwertigen Aufgaben übertragen wurden und du nicht zumindest schriftlich irgend eine Vereinbarung vorlegen kannst, aus der die Absicht dazu hervorgeht, sehe ich für deine Klage schwarz.
Was steht denn in deinem Arbeits-/Änderungsvertrag?

TB sind nun mal nach ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Wie der AG die einzelnen Aufgaben verteilt, bleibt ihm überlassen und letztendlich auch, welche Aufgaben er dir überträgt. Daran ändert die ursprüngliche Stellenausschreibung nichts, so ärgerlich das für dich ist. Wie es dem AG frei steht, sich zu organisieren, so kann er seine Organisation auch ändern.

Mir wurde mit der Umsetzung aus der alten Abteilung schriftlich mitgeteilt, dass eine Höhergruppierung derzeit nicht erfolgen kann, da mir noch der BL 1 fehlt. In dem Schreiben steht natürlich nicht drin, dass eine Höhergruppierung nach bestandenem BL 1 automatisch zur EG 9a führt.

"Verteilt" ist relativ. Sie enthält mir die Arbeit eher vor. Das ist der Personalabteilung auch bekannt. In letzter Zeit wird es besser, aber ich bin bei weitem nicht so ausgelastet, wie ich es mir wünschen würde.

Es bleibt dabei, hätten sie die Stelle nicht als 9a ausgeschrieben, hätte ich mich nicht darauf beworben, sondern wäre vor dem BL 1 gegangen.

FearOfTheDuck

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #16 am: 29.10.2024 12:35 »
Ich gehe mal davon aus, dass deine Vorgesetzte gar nicht befugt ist, dir wirksam eingruppierungsrelevante Aufgaben zu übertragen. Dies kann nur durch den AG dazu abgestelltes Personal tun (meist diejenigen, die AV schließen können oder ähnliches). Dass deine Vorgesetzte die Übertragung nicht anregt, steht auf einem anderen Blatt.

Ich verstehe deinen Unmut und sehe, dass das ne miese Nummer ist. Trotzdem kannst du wenig tun, wenn du die eingruppierungsrelevanten Aufgaben nicht bekommst.

Wie ist dein Stand in der PA? Immerhin haben sie dir den BL 1 bezahlt, da sollten sie auch Interesse haben, dass du bleibst.
Notfalls wäre ein anderer AG bereit, die Rückzahlung zu bedienen, wenn er dich haben möchte?

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung
« Antwort #17 am: 29.10.2024 12:53 »
Sofern dir keine höherwertigen Aufgaben übertragen wurden und du nicht zumindest schriftlich irgend eine Vereinbarung vorlegen kannst, aus der die Absicht dazu hervorgeht, sehe ich für deine Klage schwarz.
Was steht denn in deinem Arbeits-/Änderungsvertrag?

TB sind nun mal nach ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Wie der AG die einzelnen Aufgaben verteilt, bleibt ihm überlassen und letztendlich auch, welche Aufgaben er dir überträgt. Daran ändert die ursprüngliche Stellenausschreibung nichts, so ärgerlich das für dich ist. Wie es dem AG frei steht, sich zu organisieren, so kann er seine Organisation auch ändern.

Mir wurde mit der Umsetzung aus der alten Abteilung schriftlich mitgeteilt, dass eine Höhergruppierung derzeit nicht erfolgen kann, da mir noch der BL 1 fehlt. In dem Schreiben steht natürlich nicht drin, dass eine Höhergruppierung nach bestandenem BL 1 automatisch zur EG 9a führt.

"Verteilt" ist relativ. Sie enthält mir die Arbeit eher vor. Das ist der Personalabteilung auch bekannt. In letzter Zeit wird es besser, aber ich bin bei weitem nicht so ausgelastet, wie ich es mir wünschen würde.

Es bleibt dabei, hätten sie die Stelle nicht als 9a ausgeschrieben, hätte ich mich nicht darauf beworben, sondern wäre vor dem BL 1 gegangen.
Der AG (nicht deine Vorgesetze) gibt dir als nur 20% deiner Arbeitszeit Tätigkeiten die sL beinhalten und das ist vom PA dir so mitgeteilt worden?
Dann würde ich den PA durchaus anschreiben und denen mitteilen, dass du mehr als diese 20% deiner Arbeitszeit diese Tätigkeiten ausüben könntest, da du von deiner Vorgesetzten ansonsten keine anderen Aufgaben zu gewiesen bekommst und es doch eine Geldverschwendung ist, wenn man dich den BL1 machen lässt und dann nicht entsprechend einsetzt, man möge der Vorgesetzten doch mitteilen, dass sie einem mehr sL Tätigkeiten zuweisen darf.