Autor Thema: Unbefristet/Befristet Probezeit  (Read 1388 times)

Pepalott4711

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Unbefristet/Befristet Probezeit
« am: 28.10.2024 20:26 »
Guten Abend,

Vor einigen Tagen hatte ich ein Vorstellungsgespräch. Soweit ist alles gut verlaufen, nun gibt es jedoch 2 Optionen.
Da ich aus einem unbefristeten Verhältnis komme, möchte ich auch gerne in ein solches wechseln.
Die Zusage für den Job habe ich bekommen und man bietet mir jetzt folgendes an:

Entweder direkt unbefristet mit 6 monatiger Probezeit oder eine Befristung auf 2 Jahre mit einer Probezeit von 6 Wochen, danach unbefristet.

Die zu besetzende Stelle ist grundsätzlich eine unbefristete. Für mich wäre ganz klar die unbefristete mit 6 monatiger Probezeit die Wahl. Üblicherweise würden dort jedoch die meisten aufgrund der 6 wöchigen Probezeit den befristeten Vertrag wählen. Ist für mich aktuell nur nicht nachvollziehbar.

Habe ich einen Denkfehler oder ist das schlicht und weg ein Schachzug des AG um sich die Türe für 2 Jahre offen zu halten?

Sjuda

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Antw:Unbefristet/Befristet Probezeit
« Antwort #1 am: 29.10.2024 07:54 »
Es geht dir im Grunde um die Sicherheit.

Mit der Probezeit verbindet man gemeinhin eine vergleichsweise unsichere Zeit, da die Voraussetzungen für eine Kündigung scheinbar leichter sind. Daher gilt es für viele Beschäftigte zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, zuerst die Probezeit zu bestehen. 

An dieser Stelle müssen wir ins Detail gehen. Maßgeblich für die erleichterte Kündigung ohne Angabe eines Grundes ist nicht die (vereinbarte) Probezeit, sondern die Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Schauen wir in § 1 Abs. 1 KSchG

Zitat
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

Daraus folgt, dass eine Kündigung erst nach 6-monatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses sozial gerechtfertigt sein muss, also im Zweifel durch den AG begründet werden muss. In der Regel deckt sich diese Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz mit der Probezeit, daher die häufige Vermischung.

Die Probezeit bestimmt lediglich die Frist, innerhalb derer die Kündigung erfolgen muss. Der Arbeitgeber kann im Falle einer kürzeren oder vertraglich ausgeschlossenen Probezeit weiterhin ohne Angabe eines Grundes kündigen, wenn die 6-monatige Wartezeit noch nicht abgelaufen ist. Die Wirkung der Probezeit ist dann lediglich die, dass die Kündigungsfrist etwas länger ist.