Autor Thema: [SH] - Überzahlung von Dienstbezügen  (Read 1286 times)

CBru

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[SH] - Überzahlung von Dienstbezügen
« am: 18.11.2024 09:56 »
Guten Tag,
ich bin Polizeibeamtin in Schleswig-Holstein. Heute erhielt ich ein Schreiben unseres Dienstleistungszentrum Personal, dass in der Zeit vom 26.01.2009 bis 30.04.2024 eine Überzahlung in Höhe von über 5000 € stattgefunden hätte und zwar sein kein monatlicher Abzug für die Heilfürsorge erfolgt.
Ich soll jetzt ab Januar monatlich über 200 € zurückzahlen.
Kann die Behörde rückwirkend über 15 Jahre eine Rückzahlung fordern? Das Geld ist ja nicht mehr vorhanden und ist durch meine normale Lebensführung verbraucht worden.
Des weiteren ist ein derart hoher monatlicher Betrag für mich gar nicht tragbar.
Des weiteren bin ich verantwortlich für den Fehler meines Abrechnungsstelle? Es hätte denen doch auffallen müssen, dass kein Heilfürsorgeanteil gezahlt wird. Ich bin darüber nicht gestolpert, weil ich noch nie einen Heilfürsorgebeitrag gezahlt habe.
Sollte ich mir einen Anwalt nehmen? Obwohl auch dafür eigentlich kein Geld da ist.
Vielleicht kann mir hier ja jemand weiterhelfen.
« Last Edit: 18.11.2024 14:55 von Admin »

HansGeorg

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Antw:(SH) - Überzahlung von Dienstbezügen
« Antwort #1 am: 18.11.2024 09:59 »
Kurzum, ja sie können es fordern. Allerdings gibt es für dich auch die Möglichkeit die Forderung zurückzuweisen. Ich kann dir nur empfehlen einen Anwalt zu nehmen. Aus Erfahrung weiß ich, dass dem DLZP Widersprüche etc. egal sind, die lassen es auf eine Klage ankommen. Du kannst also alleine da nichts bewirken.

CBru

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Antw:(SH) - Überzahlung von Dienstbezügen
« Antwort #2 am: 18.11.2024 10:38 »
Es wird in dem Schreiben Bezug genommen auf § 15 Abs.2 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein. Hier kann man Folgendes lesen: Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 195 BGB sagt, dass die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.
§ 818 BGB sagt, dass der Bereicherungsanspruch weg fällt, soweit der Empfängern nicht mehr bereichert ist.
Die zuviel gezahlten Beträge sind in unsere Lebenshaltungskosten geflossen, es ist also nichts mehr da, dementsprechend bin ich ja nicht mehr bereichert.

Bin ich da jetzt falsch davor?

Malkav

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Antw:(SH) - Überzahlung von Dienstbezügen
« Antwort #3 am: 18.11.2024 11:08 »
Es wird in dem Schreiben Bezug genommen auf § 15 Abs.2 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein. Hier kann man Folgendes lesen: Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 195 BGB sagt, dass die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.
§ 818 BGB sagt, dass der Bereicherungsanspruch weg fällt, soweit der Empfängern nicht mehr bereichert ist.
Die zuviel gezahlten Beträge sind in unsere Lebenshaltungskosten geflossen, es ist also nichts mehr da, dementsprechend bin ich ja nicht mehr bereichert.

Bin ich da jetzt falsch davor?

Klingt alles plausibel und nachvollziehbar. Entreicherung ist immer wieder ein schönes Thema für Juristen.

Im Ergebnis wird es auf einen Rechsstreit mit dem DLZP hinauslaufen, sodass anwaltliche Beratung auf jeden Fall angezeigt scheint. Einfach mal an die Gewerkschaft (wohl DPolG, GdP oder BDK) wenden, in welcher du Mitglied bist. Gegen eine eventuelle Einbehaltung von Bezügen durch das DLZP ggf. einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz beim VG stellen.

Das sollte man auf keinen Fall ohne Anwalt machen, wenn man nicht gerade selber Volljurist mit einer Vorliebe für BGB AT ist.

bettelmusikant

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Antw:[SH] - Überzahlung von Dienstbezügen
« Antwort #4 am: 18.11.2024 15:29 »
Einrede der Verjährung und Entreicherung könnten die richtigen Stichworte sein, ja...

BalBund

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Antw:[SH] - Überzahlung von Dienstbezügen
« Antwort #5 am: 18.11.2024 16:54 »
Entreicherung wird hier mutmaßlich erfolglos bleiben, denn die Rechtsprechung ober- und höchstgerichtlich ist so, dass der Beamte seine Ansprüche zu kennen und seine Bezügemitteilungen zu prüfen hat. Sprich die fahren eine Beweislastumkehr und sagen Dir hätte es auffallen müssen.

Richtig ist aber, dass nur die letzten 3 Jahre gefordert werden können, alles andere ist verjährt. Aber das muss man nötigenfalls gerichtlich feststellen lassen (lästig, ja, aber die Kosten zahlt die Unterlegene)

InternetistNeuland

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Antw:[SH] - Überzahlung von Dienstbezügen
« Antwort #6 am: 18.11.2024 17:45 »
Wenn jedes Jahr Widerspruch gegen die Bezüge eingelegt wurde und der Dienstherr nicht rechtzeitig reagiert hat, fände ich es jetzt schwierig Jahre später erst auf die Schreiben zu reagieren.

Würde vorschlagen das Geld mit Nachzahlungen für die amtsangemessene Alimentation zu verrechnen.