Autor Thema: Weihnachtsgeld / Jahressonderzahlung bei Start 01.11.24  (Read 4318 times)

Amigo0403

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Hallo Zusammen,

bin heute das erste mal hier und hätte folgende Frage:

Ich habe zum 01.05 bis 31.10 für 6 Monate das erste mal im öffentlichen Dienst (9a Stufe 5) gearbeitet und nun
zum Ende der Probezeit gekündigt. Ich beginne direkt neu am 01.11.24 wieder im öffentlichen Dienst (anderes Bundesland) in E6 Stufe 5. ;D

Erhalte ich dann direkt Ende November auch Weihnachtsgeld / Jahressonderzahlung ?  Voll oder nur anteilsmäßig ? Mein neuer Dienstherr hat ja keine Gehälter von den letzten 3 Monaten vorliegen .... ?

Besten DANK für euere Antworten bereits jetzt.

Grüße
Amigo0403

ThePunisher

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Antw:Weihnachtsgeld / Jahressonderzahlung bei Start 01.11.24
« Antwort #1 am: 30.10.2024 09:22 »
Hallo Zusammen,

bin heute das erste mal hier und hätte folgende Frage:

Ich habe zum 01.05 bis 31.10 für 6 Monate das erste mal im öffentlichen Dienst (9a Stufe 5) gearbeitet und nun
zum Ende der Probezeit gekündigt. Ich beginne direkt neu am 01.11.24 wieder im öffentlichen Dienst (anderes Bundesland) in E6 Stufe 5. ;D

Erhalte ich dann direkt Ende November auch Weihnachtsgeld / Jahressonderzahlung ?  Voll oder nur anteilsmäßig ? Mein neuer Dienstherr hat ja keine Gehälter von den letzten 3 Monaten vorliegen .... ?

Besten DANK für euere Antworten bereits jetzt.

Grüße
Amigo0403

Hi,

ich hatte letztes Jahr ebenfalls am 01.11 angefangen und habe die Jahressonderzahlung anteilig erhalten für November und Dezember. Du solltest daher ebenfalls einen Anteil erhalten.

LG

FearOfTheDuck

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Antw:Weihnachtsgeld / Jahressonderzahlung bei Start 01.11.24
« Antwort #2 am: 30.10.2024 11:18 »
Richtig. Amigo erhält anteilig für zwei Monate die Jahressonderzahlung. Bemessungszeitraum ist in diesem Fall der November. Siehe § 20 Abs. 2 S. 3 sowie Abs. 4 S. 1 TVÖD

Fragmon

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Antw:Weihnachtsgeld / Jahressonderzahlung bei Start 01.11.24
« Antwort #3 am: 01.11.2024 07:34 »
Richtig. Amigo erhält anteilig für zwei Monate die Jahressonderzahlung. Bemessungszeitraum ist in diesem Fall der November. Siehe § 20 Abs. 2 S. 3 sowie Abs. 4 S. 1 TVÖD

Ich frage mich, ob er TVöD vergessen hat zu regeln, welche Entgeltgruppe als Bemessungssatz herangezogen werden soll. Das Entgelt ist geregelt, jedoch nicht der Prozentsatz. Dieser ist lt. § 20 fest auf den 01.09. festgelegt.

§20
Die Jahressonderzahlung beträgt ...des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts
...
Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September.
....
Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses.


Im Falle des TE gab es aber zum 01.09. noch keine Entgeltgruppe. Welchen % nimmt man nun ^^

Umlauf

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Antw:Weihnachtsgeld / Jahressonderzahlung bei Start 01.11.24
« Antwort #4 am: 01.11.2024 09:23 »
Richtig. Amigo erhält anteilig für zwei Monate die Jahressonderzahlung. Bemessungszeitraum ist in diesem Fall der November. Siehe § 20 Abs. 2 S. 3 sowie Abs. 4 S. 1 TVÖD

Ich frage mich, ob er TVöD vergessen hat zu regeln, welche Entgeltgruppe als Bemessungssatz herangezogen werden soll. Das Entgelt ist geregelt, jedoch nicht der Prozentsatz. Dieser ist lt. § 20 fest auf den 01.09. festgelegt.

§20
Die Jahressonderzahlung beträgt ...des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts
...
Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September.
....
Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses.


Im Falle des TE gab es aber zum 01.09. noch keine Entgeltgruppe. Welchen % nimmt man nun ^^

Wenn man die Punkte einzeln seziert, kann man an eine Regelungslücke denken.

Aber in solchen Fällen kommt es auf den Regelungswillen der Normengeber an. Für das zu berücksichtigende Gehalt gibt es für diesen speziellen Fall eine entsprechende besondere Regelung. Diese Regelung wäre völlig um sonst, wenn zeitgleich der Prozentsatz alles ins Leere laufen lassen würde. Damit ergibt sich ein Rückgriff auf die EG aus der erwähnten besonderen Regelung für das zu berücksichtigende Gehalt.

Ein Jurist könnte diese Art der Normenauslegung noch besser beschreiben.