Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, dürfte es nicht möglich sein. Wenn es sich um einen nicht tarifgebundenen arbeitgeber handelt, der den TV-L nur per einzelvertrglicher Veeinbarung anwendet, kann er dieses tum. Dann muss er ledigleich die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ändern (nur mit Zustimmung der Arbeitnehmer). Wenn es sich um einen freien Träger handelt, der Empfänger von öffentlichen Zuwendungen ist, wird es schwieriger. Wegen dem Besserstellungsverbo nach dem Zuwendungsrecht, müsste er sich ein derrtiges Vorgehen vom Zuwendungsgeber absegnen lassen.