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PKV zweites Kind
Saxum:
Kommt darauf an was konkret mit "manche Kosten" gemeint sind.
Bei Arzneimitteln muss man nach den Arzneimitteln gehen für die Generika zur Verfügung stehen, also sogenannte Festpreisarzneimittel. Stehen keine solche zur Verfügung oder sind nach ärztlichem Attest nicht verträglich oder sind nicht wirksam oder die medizinische Indikation oder medikamentöse Wechselwirkungen erfordern es, dann werden ebenfalls auch "Patentmedikamente" erstattet.
Man kann natürlich auch direkt die Patentmedikamente nehmen, wenn eben die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es werden in diesen Fällen dann eben nur die Kosten erstattet wie diese für Festpreisarzneimittel vorgesehen sind. Die "darüber hinausgehenden" Kosten sind dann da selbst zu zahlen. Da sehe ich jetzt keinen Nachteil, man kann den Arzt oder Apotheker darauf hinweisen bitte ein Generika zur Verfügung zu stellen, die Wirkstoffe sind die gleichen.
Es gibt natürlich eine Liste, wo man das nachlesen kann und auch wie groß die Differenz ist. Bei Beihilfeberechtigten ist die Differenz in der Regel relativ geringer, wenn der Tarif der Restkostenversicherung jetzt nicht auch auf die Festbeträge festgeschrieben ist.
Für den Zahnarzt sehe ich die Einschränkungen jetzt nur bei Implantaten (2 Stück pro Kiefer) und Auslagen, Material- und Laborkosten sind berücksichtigungsfähig zu 60% (üblich).
Beides beeinträchtigen meines Erachtens nach jetzt nicht die Ehepartner*in mit 70% Beihilfe übermäßig. Vielleicht hat man zusätzlich einen Beihilfeergänzungstarif, der diese "Restkosten" auffangen würde, ansonsten ist das in der Regel aus der laufenden Besoldung stemmbar.
Es ist im übrigen egal "über wen" die Kinder versichert werden, die Kinder können auch bei einer dritten Versicherung versichert werden, die nicht zur Bedingung macht dass die Eltern mitversichert sein müssen. Es kommt alleine und einzig darauf an, welches Elternteil die Kinderzuschläge beantragt - dieses erhält dann den 70% Beihilfesatz.
Max Bommel:
--- Zitat von: Gsomer am 31.10.2024 16:10 ---Danke für die Antwort. Beide sind beim Bund verbeamtet.
Das wir beide 70% Beihilfeberechtigt werden ist mir absolut neu. Dann macht es ja ohnehin kein Sinn sich Gedanken darüber zu machen bei wem das Kind während der Elternzeit versichert ist.
--- End quote ---
Ich weiß nicht, ob du dich nur falsch ausdrückst oder es auch falsch meinst.
Für den Beihilfesatz spielt es keine Rolle, ob die KV der Kinder bei dir oder deiner Frau läuft. Eigentlich sollte man nach der Geburt entscheiden, bei welcher Versicherung die Kinder versichert werrden sollen (wenn ihr nicht ohnehin beide bei der gleichen Versicherung seid).
Für den Bemessungssatz der Beihilfe kommt es darauf an, wer den Familienzuschlag gezahlt bekommt. Wenn einer von euch den FamZ Kind für beide Kinder erhält, dann bekommt er den Bemessungssatz von 70% und muss sich selbst nur für 30% versichern. Während der Elternzeit deiner Frau bekommst du in jedem Fall beide Kinderanteile und hast damit auch Anspruch auf 70%. Danach hängt es am Kindergeld wer die Kinderanteile bekommt.
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