Autor Thema: Rückwirkende Höhergruppierung, Einordnung der Stufenlauftzeit  (Read 1117 times)

Fragendeee

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Hallo,

ich hoffe ich kann mich verständlich ausdrücken:

Ich soll  rückwirkend höhergruppiert werden. Der Antrag zur Wahrung der Ausschlussfristen wurde gestellt - zum Zeitpunkt des letztens Stufenwechsels. Was passiert nun mit meiner Stufenlauftzeit, die ich in der Zwischenzeit (bis zur tatsächlichen Höhergruppierung) ansammel? Geht mir diese verloren oder wird diese für die neue Stufe anerkannt?

Konkret:
Der Antrag liegt schon seit 2023 bei POE.
Zum 1.1.2024 wurde ich in die Stufe E11, Stfufe 3 eingruppiert und habe für diesen Tag auch den Antrag auf Wahrung der Ausschlussfristen gestellt. Damit ich dann in E12 Stufe 3 eingruppiert werde.
Läuft meine Stufe 3 in E12 dann auch rückwirkend ab dem 1.1.2024?

Unser PS und PR sind der Meinung dass die Stufenlaufzeit erst ab dem Tag laufen, ab dem die Höhergruppierung durch POE bestätigt wurde und der Antrag auf Wahrung der Ausschlussfristen nur für die rückwirkende Zahlung der Differenz zwischen E 11 Stf. 3 und E 12 Stf 3 gilt.. Das kann ich mir aber irgendwie nicht vorstellen, man kann doch nicht anerkennen, dass ich die Tätigkeit ausübe und mir das Geld für diesen Zeitraum zahlen, aber die Stufenlaufzeit für E 12 Stufe 3 erst ab z.B. 1.1.2025 laufen lassen. Damit würde mir 1 ganzes Jahr verloren gehen, was natürlich erst bei dem nächsten Stufenwechsel ins Gewicht fallen würde.

Ich hoffe jemand weiß rat und ggf. konkrete Fälle und § die vorlegen kann.

cyrix42

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Moin,

Man ist immer entsprechend der dauerhaft auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert. Wenn sich die Tätigkeiten (bzw. deren zeitliche Anteile) nicht geändert haben, hat sich auch an der Eingruppierung nichts geändert. Entsprechend kann man auch nicht rückwirkend höhergruppiert werden, da die Tätigkeiten ja nicht rückwirkend geändert werden können. (Insbesondere muss diese Änderung ja auch durch jemanden erfolgen, der befugt ist, Arbeitsverträge zu schließen, da sie eine Vertragsänderung ist.)

Eine andere Situation liegt vor, wenn ein Eingruppierungsirrtum vorlag, dir also das falsche Entgelt ausgezahlt wurde, weil dein AG in seiner bisherigen Rechtsmeinung geirrt hat und dachte, deine Tätigkeiten wären in einer anderen Entgeltgruppe, als sie tatsächlich sind. Dieser Irrtum kann jederzeit auch rückwirkend korrigiert werden — entsprechend würde die Höhergruppierung dann zu dem Zeitpunkt stattgefunden haben, wo dir die entsprechenden anderen Aufgaben/ Tätigkeitszuschnitt dauerhaft übertragen wurde(n). Demnach beginnt auch dann die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe zu laufen, kann also auch schon auf eine relevante Zeitspanne (inkl. Stufenwechsel) angelaufen sein. Die Differenz des zu wenig gezahlten Entgelts steht dir nach tariflicher Ausschlussfrist jedoch nur für die vergangenen 6 Monate (seit Geltendmachung) zu (§37 TV-L).

Fragendeee

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Guten Morgen,

ich übe die höherwertigen Tätigkeiten bereits seit längerem aus. Eigentlich schon länger als seit dem 1.1.12024, ichhabe aber mit dem Antrag zur Wahrung der Aufschussfristen gewartet, bis der Stufenaufstieg von 2 zu 3 durch war. Meine Tätigkeit hat sich somit geändert, nur gab es diese Stelle bisher eben nicht.

Brauche von meinem Vorgesetzten noch ein offzielles Schreiben zur Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten zusätzlich zum Antrag zur Wahrung der Ausschlussfristen?

LG

cyrix42

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Die Frage ist nicht, welche Tätigkeiten du ausübst, sondern welche dir nicht nur vorübergehend zur Ausübung (rechtskräftig) übertragen wurden. Das kann nur durch jemanden geschehen, der auch für den Arbeitgeber Arbeitsverträge unterschreiben darf, da es eine Vertragsänderung darstellt. Typischerweise darf dies der/die einfache Fachvorgesetzte nicht; dafür gibt es zumeist Verantwortliche in der Personalabteilung o.Ä. Und typischerweise wird eine Vertragsänderung auch schriftlich festgehalten. Zwar können Arbeitsverträge auch mündlich geschlossen werden; aber dann wärest du in der Beweispflicht, aufzuzeigen, dass eine solche Vertragsänderung durch den Arbeitgeber (und eine Person, die ihn auch tatsächlich in dieser Frage vertreten darf) und dir auch wirklich stattgefunden hat.

Du wurdest dann zu dem Zeitpunkt höhergruppiert, zu dem dir die neuen Aufgaben übertragen wurden. Deine bisher absolvierte Stufenlaufzeit ist für den Termin rechtlich unbedeutend; wenn du am Tag vor dem Stufenaufstieg die neuen Aufgaben übertragen bekommen hast, wurdest du auch dann an dem Tag höhergruppiert.

Dein Antrag zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist bezieht sich ausschließlich auf die Ansprüche der Entgeltzahlung der letzten 6 Monate; nicht auf die Eingruppierung selbst. Diese würde dann, wenn ein Eingruppierungsirrtum tatsächlich vorlag, entsprechend korrigiert werden, sodass du zum Zeitpunkt der Tätigkeitsänderung entsprechend höhergruppiert wurdest. Auf diesen Zeitpunkt hat aber der Antrag keinerlei Auswirkung, da dieser unabhängig von deinem Antrag ist.