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Einladungspflicht Schwerbehinderter
Umlauf:
--- Zitat von: johannk am 08.11.2024 10:56 ---Aus den Unterlagen des Bewerbes als Arbeitoser bei Arbeitsvermittler.
--- End quote ---
Aus diesen Unterlagen ist es aber ersichtlich.
Oder gibt es eine Formvorschrift, wie der Betroffene sich ausdrücken soll?
Ich weiß, das ist gewissermaßen fies.
maiklewa:
Wenn hier die Personalstelle DER Agentur auf Personendaten zugreift, die sie nicht wissen können, weil nicht vom Bewerber mitgeteilt, dann hat DIE Agentur erhebliche Datenschutzverstoßprobleme und dann kann das sehr teuer werden.
AndreasHL:
Hallo,
in unserem Amt hat man soviel Bedenken, verklagt zu werden, dass auch Bewerber mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden, obwohl sie ja nicht schwerbehindert sind.
Viele Grüße
Andreas
ike:
--- Zitat von: AndreasHL am 08.11.2024 22:19 ---Hallo,
in unserem Amt hat man soviel Bedenken, verklagt zu werden, dass auch Bewerber mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden, obwohl sie ja nicht schwerbehindert sind.
Viele Grüße
Andreas
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Diese Praxis ist natürlich völliger quatsch!
Bei allen >= GdB 0 würde ich dagegen eher IMMER einladen, um AGG-Klagen zu vermeiden.
maiklewa:
--- Zitat von: AndreasHL am 08.11.2024 22:19 ---Hallo,
in unserem Amt hat man soviel Bedenken, verklagt zu werden, dass auch Bewerber mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden, obwohl sie ja nicht schwerbehindert sind.
Viele Grüße
Andreas
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Da hat das AGG ja volle Arbeit geleistet!
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