Autor Thema: Einladungspflicht Schwerbehinderter  (Read 1647 times)

johannk

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Einladungspflicht Schwerbehinderter
« am: 08.11.2024 09:06 »
Servus!

Bin die Tage auf einem Seminar und man lernt ja immer neue "Kollegen" aus anderen Behörden kennen.

Wir sind in derselben Einrichtung auch bzgl. Verpflegung und Übernachtung untergebracht.

Beim gestrigen "Feierabendbierchen" und belegten Stullen haben wir über o. g. gesprochen.

Ein Personaler meinte, dass bei denen selbst die schwerbehinderten Bewerber eingeladen werden, die ihre Schwerbehinderung weder im Anschreiben noch im Lebenslauf angegeben haben, sondern die Schwerbehinderung aufgrund deren Status als Arbeitslose bekannt sind. Diese werden dann per Skye abgefrühstückt.

Eine andere konnte das verstehen, wenngleich in dem Beispiel davor gar keine Einladungspflicht besteht. Bei denen hatte sich mal eine beworben, die sowas geschrieben hat, dass sie 50 % nach dem SGB IX hat. Diese wurde nicht eingeladen, obwohl nicht offensichtlich ungeeignet, dann wurde eine Entschädigung geltend gemacht und schließlich geklagt, wo man ihr dann Recht gab. Sie bekam 2 Bruttos.

Jetzt finde ich beides schon sehr strange.

Im ersten Fall, wenn gar keine Einladungspflicht besteht, dennoch eingeladen wird, warum macht man es? Und, verstößt das nicht gegen Datenschutz?

Im zweiten Fall: ok, ein guter Personaler versteht, was sich hinter dieser Formulierung verbirgt. Dennoch finde ich sie grenzwertig, dass man damit die Einladungspflicht auslöst.

Wie sind da Eure Erfahrungen?

Danke.

LG

egotrip

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Antw:Einladungspflicht Schwerbehinderter
« Antwort #1 am: 08.11.2024 09:56 »
Verstehe ich das richtig?

Man unterstellt, dass alle arbeitslosen Bewerber automatisch schwerbehindert sind ?

johannk

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Antw:Einladungspflicht Schwerbehinderter
« Antwort #2 am: 08.11.2024 10:01 »
Verstehe ich das richtig?

Man unterstellt, dass alle arbeitslosen Bewerber automatisch schwerbehindert sind ?

Arbeitslose, die schwerbehindert sind und ihren Schwerbehindertenstatus der entsprechenden Agentur mitgeteilt haben und sich dann bei dieser Agentur bewerben, werden eingeladen, obwohl die Schwerbehinderteneigenschaft in den Bewerbungsunterlagen nicht angegeben wurde.

Umlauf

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Antw:Einladungspflicht Schwerbehinderter
« Antwort #3 am: 08.11.2024 10:04 »
Wenn der Schwerbehindertenstatus aus den Unterlagen hervorgeht, ist das doch auch mitgeteilt.

johannk

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Antw:Einladungspflicht Schwerbehinderter
« Antwort #4 am: 08.11.2024 10:56 »
Aus den Unterlagen des Bewerbes als Arbeitoser bei Arbeitsvermittler.

Umlauf

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Antw:Einladungspflicht Schwerbehinderter
« Antwort #5 am: 08.11.2024 12:39 »
Aus den Unterlagen des Bewerbes als Arbeitoser bei Arbeitsvermittler.

Aus diesen Unterlagen ist es aber ersichtlich.
Oder gibt es eine Formvorschrift, wie der Betroffene sich ausdrücken soll?

Ich weiß, das ist gewissermaßen fies.

maiklewa

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Antw:Einladungspflicht Schwerbehinderter
« Antwort #6 am: 08.11.2024 19:23 »
Wenn hier die Personalstelle DER Agentur auf Personendaten zugreift, die sie nicht wissen können, weil nicht vom Bewerber mitgeteilt, dann hat DIE Agentur erhebliche Datenschutzverstoßprobleme und dann kann das sehr teuer werden.

AndreasHL

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Antw:Einladungspflicht Schwerbehinderter
« Antwort #7 am: 08.11.2024 22:19 »
Hallo,

in unserem Amt hat man soviel Bedenken, verklagt zu werden, dass auch Bewerber mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden, obwohl sie ja nicht schwerbehindert sind.

Viele Grüße

Andreas

ike

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Antw:Einladungspflicht Schwerbehinderter
« Antwort #8 am: 08.11.2024 22:24 »
Hallo,

in unserem Amt hat man soviel Bedenken, verklagt zu werden, dass auch Bewerber mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden, obwohl sie ja nicht schwerbehindert sind.

Viele Grüße

Andreas


Diese Praxis ist natürlich völliger quatsch!

Bei allen >= GdB 0 würde ich dagegen eher IMMER einladen, um AGG-Klagen zu vermeiden.

maiklewa

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Antw:Einladungspflicht Schwerbehinderter
« Antwort #9 am: 09.11.2024 17:57 »
Hallo,

in unserem Amt hat man soviel Bedenken, verklagt zu werden, dass auch Bewerber mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden, obwohl sie ja nicht schwerbehindert sind.

Viele Grüße

Andreas

Da hat das AGG ja volle Arbeit geleistet!

maiklewa

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Antw:Einladungspflicht Schwerbehinderter
« Antwort #10 am: 09.11.2024 18:00 »
Hallo,

in unserem Amt hat man soviel Bedenken, verklagt zu werden, dass auch Bewerber mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden, obwohl sie ja nicht schwerbehindert sind.

Viele Grüße

Andreas


Diese Praxis ist natürlich völliger quatsch!

Bei allen >= GdB 0 würde ich dagegen eher IMMER einladen, um AGG-Klagen zu vermeiden.

Hä?

ike

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Antw:Einladungspflicht Schwerbehinderter
« Antwort #11 am: 09.11.2024 18:17 »
Hallo,

in unserem Amt hat man soviel Bedenken, verklagt zu werden, dass auch Bewerber mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden, obwohl sie ja nicht schwerbehindert sind.

Viele Grüße

Andreas


Diese Praxis ist natürlich völliger quatsch!

Bei allen >= GdB 0 würde ich dagegen eher IMMER einladen, um AGG-Klagen zu vermeiden.

Hä?

Die 5 klemmt!

GdB >= 50 ist gemeint.

carriegross

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Antw:Einladungspflicht Schwerbehinderter
« Antwort #12 am: 10.11.2024 16:49 »
Eine andere konnte das verstehen, wenngleich in dem Beispiel davor gar keine Einladungspflicht besteht. Bei denen hatte sich mal eine beworben, die sowas geschrieben hat, dass sie 50 % nach dem SGB IX hat. Diese wurde nicht eingeladen, obwohl nicht offensichtlich ungeeignet, dann wurde eine Entschädigung geltend gemacht und schließlich geklagt, wo man ihr dann Recht gab. Sie bekam 2 Bruttos.

Wahrscheinlich hat man der Bewerberin noch mit "nach eingehender Überprüfung Ihrer Unterlagen" abgesagt?! xD

Wer eine solche Formulierung übersieht, selbst Schuld und derjenige, der das übersehen hat, müsste mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.

AndreasHL

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Antw:Einladungspflicht Schwerbehinderter
« Antwort #13 am: 16.11.2024 21:29 »
Mal aus der Praxis zum Kopfschütteln, schon lange her:

Eine Kollegin fliegt in den Urlaub, ledig, keine Kinder. In den Sommerferien, es gab deswegen schon Probleme, andere wollten auch, aber halt Liebling des Abschnittsleiters.

Nach den Sommerferien Besprechung, wer nächstes Jahr wann in Urlaub will, damit es nicht wieder Streit gibt. Sagt diese Kollegin "ich fand das dieses Jahr so toll, habe auch schon für nächstes Jahr zur gleichen Zeit gebucht". Da ist sogar dem Chef der Kragen geplatzt.

Ergebnis: trara trara...die Personalleitung fürchtete eine Schadensersatzklage, wenn man verlangt, dass sie die Buchung rückgängig macht, und hat den Urlaub genehmigt. Was hatten wir damals noch für Personalchefs... :o ???

Viele Grüße

Andreas

ike

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Antw:Einladungspflicht Schwerbehinderter
« Antwort #14 am: 16.11.2024 22:50 »
Mal aus der Praxis zum Kopfschütteln, schon lange her:

Eine Kollegin fliegt in den Urlaub, ledig, keine Kinder. In den Sommerferien, es gab deswegen schon Probleme, andere wollten auch, aber halt Liebling des Abschnittsleiters.

Nach den Sommerferien Besprechung, wer nächstes Jahr wann in Urlaub will, damit es nicht wieder Streit gibt. Sagt diese Kollegin "ich fand das dieses Jahr so toll, habe auch schon für nächstes Jahr zur gleichen Zeit gebucht". Da ist sogar dem Chef der Kragen geplatzt.

Ergebnis: trara trara...die Personalleitung fürchtete eine Schadensersatzklage, wenn man verlangt, dass sie die Buchung rückgängig macht, und hat den Urlaub genehmigt. Was hatten wir damals noch für Personalchefs... :o ???

Viele Grüße

Andreas


Und ist die Dame schwerbehindert?