In einem besonderen betrieblichen Notfall, wenn kein anderer Ausweg erkennbar ist, dürfte jedoch der Arbeitnehmer ausnahmsweise aufgrund der Treuepflicht gehalten sein, einer vom Arbeitgeber begehrten Rückgängigmachung des Urlaubs zu entsprechen. Etwaige bereits getätigte Aufwendungen – auch für die Familie – für den Urlaub sind zu ersetzen, auch etwaige Mehrkosten, die für den gleichen Urlaub zu einem späteren Termin anfallen.
Ich glaube schon das Papier ein "kleines" Problem darstellt. Wir haben nämlich fast keins mehr und wurden angehalten sehr sparsam damit umzugehen, da zur Zeit (seit ca. halben Jahr) Lieferschwierigkeiten bestünden. NRW-Justiz.
