Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Arbeitszeit erhöhen auf 43,5 Stunden
MeisterKajo:
Hallo Leute,
ist es möglich, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Beschäftigten und Dienststelle die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 auf 43,5 Stunden festzulegen? Oder stehen hier tarifliche Gründ entgegen?
Danke
LG
McOldie:
Warum soll die Arbeitszeit erhöht werden?
MoinMoin:
--- Zitat von: MeisterKajo am 10.11.2024 14:06 ---Hallo Leute,
ist es möglich, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Beschäftigten und Dienststelle die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 auf 43,5 Stunden festzulegen? Oder stehen hier tarifliche Gründ entgegen?
Danke
LG
--- End quote ---
Sofern der AG über oder aussertarifliche Vereinbarungen treffen darf, sehe ich da kein Problem.
Der tarifliche Grund der da entgegen steht ist die tariflich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit ;D
matzl:
--- Zitat von: MoinMoin am 10.11.2024 21:41 ---
--- Zitat von: MeisterKajo am 10.11.2024 14:06 ---Hallo Leute,
ist es möglich, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Beschäftigten und Dienststelle die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 auf 43,5 Stunden festzulegen? Oder stehen hier tarifliche Gründ entgegen?
Danke
LG
--- End quote ---
Sofern der AG über oder aussertarifliche Vereinbarungen treffen darf, sehe ich da kein Problem.
Der tarifliche Grund der da entgegen steht ist die tariflich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit ;D
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Ist es wirklich über oder außertariflich? Ich würde es, rein mathematisch betrachtet, als Teilzeitbeschäftigung mit einem Teilzeitfaktor > 1 sehen.
§ 11 Abs. 1 TVöD steht dieser Ansicht entgegen, weil er explizit von einer geringeren Arbeitszeit spricht.
§ 11 Abs. 2 spricht von anderen Fällen und nicht mehr explizit von einer Verringerung.
Maggus:
--- Zitat von: matzl am 11.11.2024 07:27 ---Ist es wirklich über oder außertariflich? Ich würde es, rein mathematisch betrachtet, als Teilzeitbeschäftigung mit einem Teilzeitfaktor > 1 sehen.
§ 11 Abs. 1 TVöD steht dieser Ansicht entgegen, weil er explizit von einer geringeren Arbeitszeit spricht.
§ 11 Abs. 2 spricht von anderen Fällen und nicht mehr explizit von einer Verringerung.
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Im gesamten § 11 TVöD geht es um Teilzeitbeschäftigung.
Teilzeitbeschäftigung sind Arbeitszeitvereinbarungen, die unterhalb der Vollarbeitszeit liegen.
Der Begriff Teilzeitbeschäftigung wurde in § 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz definiert.
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