Moin, §17 Absatz (4) TV-L regelt, was bei einer Höhergruppierung passiert:
1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. 2Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 100 Euro in den Entgeltgruppen 2 bis 8 beziehungsweise weniger als 180 Euro in den Entgeltgruppen 9a bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 100 Euro (Entgeltgruppen 2 bis
beziehungsweise 180 Euro (Entgeltgruppen 9a bis 15); steht
der/dem Beschäftigten neben dem bisherigen und/oder neuen Tabellenentgelt eine Entgeltgruppenzulage oder eine Besitzstandszulage nach § 9 oder § 17 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-Länder zu, wird für die Anwendung des Halbsatzes 1 die Entgeltgruppenzulage bzw. Besitzstandszulage dem jeweiligen Tabellenentgelt hinzugerechnet und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt. 3Ist der Garantiebetrag höher als der Unterschiedsbetrag bei stufengleicher Zuordnung, wird als Garantiebetrag der Unterschiedsbetrag gezahlt. 4Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 5Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. 6Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 5 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, gegebenenfalls einschließlich des Garantiebetrags.
Entsprechend erfolgt eine Höhergruppierung aus der EG 11/3 in die EG 12/3, da das Tabellenentgelt der EG 12/2 niedriger wäre als das bisherige (und das der Stufe 3 mindestens dem bisherigen entspricht). Einen Garantiebetrag gibt es nicht, da eine stufengleiche Höhergruppierung vorliegt.
Und zur Nachfrage: Die Eingruppierung ist über die Entgeltordnung (Anhang A zum TV-L) geregelt. Dort ist zu lesen, welche bedingungen die dauerhaft auszuübenden Tätigkeiten erfüllen müssen, um entsprechenden Entgeltgruppen zugeordnet zu sein. Im Teil I, der sich u.a. an die allgemeine Verwaltung richtet, wäre dies z.B.:
Entgeltgruppe 12
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
Es gibt aber auch spezielle Aufgaben, die sich dann in den Teilen II und III wiederfinden, z.B.
Entgeltgruppe 12
Beschäftigte als Dolmetscher während der Einarbeitungszeit.