Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Ist im TV L geregelt, ob Überstunden verfallen?
Verwaltungsmanagerin:
Hallo zusammen,
heute kam wieder die Frage auf, ob Überstunden im Schulsekretariat verfallen. Mein letzter Kenntnisstand ist, dass sie nicht verfallen. Urlaub muss ja bis Ende März des Folgejahres genommen werden.
Hat hier jemand eine Antwort parat und wenn sie verfallen sollten, wo finden wir das im TV L.
Viele Grüße
Petra
MoinMoin:
Du meinst mit Überstunden vom AG angeordnete Mehrarbeit?
Verwaltungsmanagerin:
Genau; wir haben zu wenig Verwaltungsstunden im Sekretariat und müssen jedoch die Arbeit termingerecht erledigen.
FearOfTheDuck:
Das dürfte regelmäßig über eine Dienst-/Betriebsvereinbarung geregelt sein. Schau mal unter § Abs. TVL.
MoinMoin:
Dann bekommt ihr also auch die Zeitzuschläge, sehr löblich.
Zum findest du einen Hinweis in §7
(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten
(§ 6 Absatz 1) für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich
festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden
Kalenderwoche ausgeglichen werden.
Das heißt ihr gleicht nicht aus, sondern erhaltet dann den Zuschalg von 15%/30%
(§8) 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je
Stunde
a) für Überstunden
- in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 v.H.,
- in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v.H.,
Ihr bekommt sie offensichtlich nicht ausgezahlt, also habt ihr nach §10 ein Zeitkonto ? (sie §8):
4Auf Wunsch der Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und
die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
und entscheidet welche Zeiten darauf gebucht werden?:
) 1Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Absatz 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Absatz 1 Satz 4 gebucht
werden. 2Weitere Kontingente (zum Beispiel Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. 3Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs-
/Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 beziehungsweise Satz 2 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.
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