Autor Thema: [SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH  (Read 1688 times)

benmar007

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Hallo liebe Forenmitglieder,

ich habe vor einiger Zeit hier einen Beitrag gepostet.

Zitat aus dem alten Beitrag: "So, es gibt Neuigkeiten. Mein Arbeitgeber (Schulamt in Vertretung) hat mir einen Brief zugesendet. In diesem wird mir für die 10 Tage Krankenhausbetreuung meines 1-jährigen Kindes (Betreuung als ärztlich notwendig deklariert) 10 Tage Sonderurlaub nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsUrlMuEltWO ohne Dienstbezüge gewährt.
Ich bin sauer und enttäuscht zugleich.
Dazu kommt noch, dass zwei Tage dieses Zeitraumes Ferien und zwei weitere Tage Wochenende waren. Mir sollen also für zusammen 4 Tage an denen ich nicht mal in der Schule gewesen wäre Bezüge entfallen. Das nenne ich mal eine familienfreundliche Entscheidung eines Schulamtes. Mal sehen was ich da noch machen kann (Widerspruch usw.). "


Mein Widerspruch wurde nun endgültig abgelehnt und man fordert von mir die überzahlten Bezüge zurück. Der Gesetzgeber hat in diesem Fall auch festgestellt, dass die Begleitung eines gesetzlich versicherten Kindes durch eine privat versicherte Betreuungsperson seit Jan. 24 ungeregelt war. Mit der Fassung der SächsUrlMuEltWO vom 31. Aug. wurde eine passende Regelung als Sonderurlaub mit Bezügen aufgenommen.

Dies gilt leider nicht für mich, da mein Fall in den ungeregelten Zeitraum fällt. Da könne man auch nichts machen. Pech gehabt auf deutsch.

§ 12
Urlaub aus verschiedenen Anlässen Absatz 2

Nun gehts zum Anwalt da ich der Meinung bin, dass die Betreuung eines Kindes im Krankenhaus kein privates Vergnügen ist und auch nicht in meinem Verschulden liegt.

Wir werden sehen wo das noch hinführt.

Umlauf

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Viel Erfolg. Ich bin wirklich gespannt.

Magda

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Fällt ein Krankenhausbesuch des Kindes nicht unter "Kind-krank"?

Fragmon

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Hallo liebe Forenmitglieder,

ich habe vor einiger Zeit hier einen Beitrag gepostet.

Zitat aus dem alten Beitrag: "So, es gibt Neuigkeiten. Mein Arbeitgeber (Schulamt in Vertretung) hat mir einen Brief zugesendet. In diesem wird mir für die 10 Tage Krankenhausbetreuung meines 1-jährigen Kindes (Betreuung als ärztlich notwendig deklariert) 10 Tage Sonderurlaub nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsUrlMuEltWO ohne Dienstbezüge gewährt.
Ich bin sauer und enttäuscht zugleich.
Dazu kommt noch, dass zwei Tage dieses Zeitraumes Ferien und zwei weitere Tage Wochenende waren. Mir sollen also für zusammen 4 Tage an denen ich nicht mal in der Schule gewesen wäre Bezüge entfallen. Das nenne ich mal eine familienfreundliche Entscheidung eines Schulamtes. Mal sehen was ich da noch machen kann (Widerspruch usw.). "


Mein Widerspruch wurde nun endgültig abgelehnt und man fordert von mir die überzahlten Bezüge zurück. Der Gesetzgeber hat in diesem Fall auch festgestellt, dass die Begleitung eines gesetzlich versicherten Kindes durch eine privat versicherte Betreuungsperson seit Jan. 24 ungeregelt war. Mit der Fassung der SächsUrlMuEltWO vom 31. Aug. wurde eine passende Regelung als Sonderurlaub mit Bezügen aufgenommen.

Dies gilt leider nicht für mich, da mein Fall in den ungeregelten Zeitraum fällt. Da könne man auch nichts machen. Pech gehabt auf deutsch.

§ 12
Urlaub aus verschiedenen Anlässen Absatz 2

Nun gehts zum Anwalt da ich der Meinung bin, dass die Betreuung eines Kindes im Krankenhaus kein privates Vergnügen ist und auch nicht in meinem Verschulden liegt.

Wir werden sehen wo das noch hinführt.

Das kann ich nicht nachvollziehen. Auch die alte Regelung sieht vor, dass Beamten Urlaub unter Belassung der Dienstbezüge gewährt werden kann, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat ...

Also mit welchen Gründen wurde es dir bisher verwehrt.

Deine anderen Argumente (4 Tage davon waren keine Schultage) und es war nicht dein verschulden spielen keine Rolle. Du konntest an den Tagen kein Dienst leisten. Als Beamte sollte man wissen, dass sich das Beamtenverhältnis durch seine dauerhafte Dienstbereitschaft auszeichnet. An den zehn Tagen hättest du keinen Dienst leisten können.

Angelsaxe

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Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.