Es besteht mindestens Anrecht auf 4/12 der Jahressonderzahlung, ggf. 5/12, da für die Monate August bis November jeweils an je mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestand. Wenn du für den vollen Dezember krankgeschrieben bist, bleibt es auch dabei; ansonsten müsste (ggf. später durch Verrechnung mit dem Dezember-Entgelt) dir ein weiteres Zwölftel der Jahressonderzahlung noch ausgezahlt werden.
Bemessungsgrundlage wäre dein August-Gehalt, multipliziert mit dem von der Entgeltgruppe abhängigen Prozentsatz. Davon sind dann 4/12 bzw. 5/12 zu bilden, worum sich dann dein Brutto-Lohn erhöht. Entsprechend sind auf diesen Betrag dann auch Steuern und Abgaben abzuführen.