Autor Thema: Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen  (Read 26741 times)

ExAnwärter

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Antw:Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen
« Antwort #120 am: 10.07.2025 15:53 »
Aktuell hat es bei mir 4,5 Wochen gedauert bis Geld und Bescheid da waren. Allerdings wurde alles anteilig erstattet - selbst eigentlich nicht erstattbare Rezepte/Medikamente)...

SGLBund

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Antw:Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen
« Antwort #121 am: 10.07.2025 20:54 »
Die winken aktuell mal wieder alles durch was man einreicht, das BVA muss Geld ohne Ende haben.

Nautiker1970

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Antw:Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen
« Antwort #122 am: 31.07.2025 12:46 »
Keine Ahnung, ob das hier schon Thema war, wenn ja, dann sorry!

Gerade stieß ich durch Zufall auf einen brandaktuellen Entwurf eines Artikelgesetzes, der – recht versteckt – eine äußerst interessante und ausnahmsweise mal richtig innovative Gesetzesänderung zum BBG und insbes. zur Beihilfe betrifft.

Der Weg zum „Versteck“ beginnt hier:

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/OESII5/2sueg.html

bzw. hier direkt zum Entwurf: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinettsfassung/OESII5/2SUEG-AEG/2GE-SUEG-AEndG.pdf?__blob=publicationFile&v=3


Um Euch aber das Suchen/Finden des wirklich interessanten Themas zu erleichtern, sei auf S. 22 f. bzw. 55 f. der Anlage verwiesen.

Oder schon mal hier im „Klartext“ die entscheidende Passage der geplanten Neuregelung:

„§ 80a Bundesbeamtengesetz
Beihilferechtliche Verfahrenserleichterungen
(1) Hat die für die Gewährung der Beihilfe zuständige Stelle nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Beihilfeantrags über den Antrag entschieden, so gilt die beantragte Aufwendung mit Ablauf dieser Frist als erstattungsfähig. Die beantragte Aufwendung
gilt nicht als erstattungsfähig,
1. wenn grundsätzlich eine vorherige Anerkennung der Aufwendung erforderlich ist und
die Anerkennung zum Zeitpunkt des Eingangs des Beihilfeantrags nicht erfolgt ist, oder
2. wenn und soweit kein Anspruch auf Erstattung der beantragten Aufwendung bestanden
hätte und die beihilfeberechtigte Person dies wusste oder infolge grober Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt nicht wusste.


Da ist es ja zukünftig dann fast schade, dass die Postbeamtenkasse, die seit einigen Monaten ganz hervorragend die Beihilfe im Geschäftsbereich des BMV bearbeitet, so verdammt schnell abrechnet (d. h. innerhalb einer Woche auf Basis einer sehr gut funktionierenden App mit der man die Belege in Windeseile übermitteln kann).

Umlauf

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Antw:Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen
« Antwort #123 am: 31.07.2025 13:04 »
Ja, das ist schon ein gelungener Wurf. Das wurde so Ende Mai den Gewerkschaften zugeleitet.
Wenn die Stauberge abgebaut sind, soll die elektronische Aufbereitung in 72 Stunden abgeschlossen sein. Rezepte laufen heute schon durch eine Prüflogik.

Die Regelung ist lediglich ein Ventil, wenn es doch mal ein „Problem“ in der Verarbeitungskette geben sollte.

Insgesamt positiv zu sehen. Gut dass dieses Handeln eine Grundlage haben wird.

Knecht

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Antw:Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen
« Antwort #124 am: 31.07.2025 17:54 »
Ja, das ist schon ein gelungener Wurf. Das wurde so Ende Mai den Gewerkschaften zugeleitet.
Wenn die Stauberge abgebaut sind, soll die elektronische Aufbereitung in 72 Stunden abgeschlossen sein. Rezepte laufen heute schon durch eine Prüflogik.

Die Regelung ist lediglich ein Ventil, wenn es doch mal ein „Problem“ in der Verarbeitungskette geben sollte.

Insgesamt positiv zu sehen. Gut dass dieses Handeln eine Grundlage haben wird.

Das Ganze dann bitte noch bei den Reisekosten. Da wartet man aktuell gerne 3 bis 4 Monate. Lächerlich.

Umlauf

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Antw:Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen
« Antwort #125 am: 01.08.2025 00:01 »
Ja, das ist schon ein gelungener Wurf. Das wurde so Ende Mai den Gewerkschaften zugeleitet.
Wenn die Stauberge abgebaut sind, soll die elektronische Aufbereitung in 72 Stunden abgeschlossen sein. Rezepte laufen heute schon durch eine Prüflogik.

Die Regelung ist lediglich ein Ventil, wenn es doch mal ein „Problem“ in der Verarbeitungskette geben sollte.

Insgesamt positiv zu sehen. Gut dass dieses Handeln eine Grundlage haben wird.

Das Ganze dann bitte noch bei den Reisekosten. Da wartet man aktuell gerne 3 bis 4 Monate. Lächerlich.

Wo? Über das TMS vom BVA dauert es ein paar Tage.

Knecht

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Antw:Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen
« Antwort #126 am: 01.08.2025 06:25 »
Ja, das ist schon ein gelungener Wurf. Das wurde so Ende Mai den Gewerkschaften zugeleitet.
Wenn die Stauberge abgebaut sind, soll die elektronische Aufbereitung in 72 Stunden abgeschlossen sein. Rezepte laufen heute schon durch eine Prüflogik.

Die Regelung ist lediglich ein Ventil, wenn es doch mal ein „Problem“ in der Verarbeitungskette geben sollte.

Insgesamt positiv zu sehen. Gut dass dieses Handeln eine Grundlage haben wird.

Das Ganze dann bitte noch bei den Reisekosten. Da wartet man aktuell gerne 3 bis 4 Monate. Lächerlich.

Wo? Über das TMS vom BVA dauert es ein paar Tage.

Beim Zoll läuft das leider noch über die Service Center. Der Name ist hierbei maximal irreleitend.  :)

Pawel

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Antw:Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen
« Antwort #127 am: 10.08.2025 11:07 »
ich habe vom 08.06 bis 05.08.auf die Bearbeitung warten müßen.Das kann es nicht sein.

beamtenjeff

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Antw:Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen
« Antwort #128 am: 11.08.2025 22:36 »
Ich bleibe dabei: dieses "Auslagen-Prinzip" ist nicht mehr zeitgemäß. Das Ganze sollte endlich mal vor dem BVerfG behandelt werden.

Knapp jeder 2. Mensch in Deutschland hat weniger als 2000€ als Notgroschen parat.

Quelle: https://www.teambank.de/wp-content/uploads/2025/07/TeamBank-Liquiditaetsbarometer-15-DE-Bericht_Website-1.pdf (Seite 38)

Deshalb nochmal die Frage in dem Raum an alle die dieses Prinzip noch verteidigen: wie soll man etwaige Ausgaben in der heutigen Zeit noch bedienen? Insbesondere, wenn es um Auslagen geht, die prinzipiell seitens der Beihilfe ausdrücklich nicht mit einem Abschlag bedient werden können.

SGLBund

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Antw:Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen
« Antwort #129 am: 12.08.2025 00:24 »
Als Beamter sollte man locker in der Lage sein mal kurzfristig 2-3k auszulegen, sonst hapert es wohl eher an der eigenen Finanzdisposition! Gleichwohl steht es doch jedem von uns frei als Freiwilliges Mitglied in die GKV zu wechseln, dann legt man die Karte beim Arzt auf den Thesen und gut ist. Immer dieses Geheule!

Organisator

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Antw:Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen
« Antwort #130 am: 12.08.2025 08:13 »
Ich bleibe dabei: dieses "Auslagen-Prinzip" ist nicht mehr zeitgemäß. Das Ganze sollte endlich mal vor dem BVerfG behandelt werden.

Knapp jeder 2. Mensch in Deutschland hat weniger als 2000€ als Notgroschen parat.

Quelle: https://www.teambank.de/wp-content/uploads/2025/07/TeamBank-Liquiditaetsbarometer-15-DE-Bericht_Website-1.pdf (Seite 38)

Deshalb nochmal die Frage in dem Raum an alle die dieses Prinzip noch verteidigen: wie soll man etwaige Ausgaben in der heutigen Zeit noch bedienen? Insbesondere, wenn es um Auslagen geht, die prinzipiell seitens der Beihilfe ausdrücklich nicht mit einem Abschlag bedient werden können.

1.
Weniger als 2k Rücklagen sollte wohl kaum Beamte betreffen und wenn doch, eher Schuld eigen.

2.
Das Prinzip ist so ausgelegt, dass die Beihilfe innerhalb von max. 4 Wochen erstattet. Wenn dies auch so von der Beihilfe eingehalten wird, passt alles. Man muss nicht das System ändern sondern die Beihilfe zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen anhalten.

3.
Alternative wäre pauschale Beihilfe, steht jedem frei.

Finanzer

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Antw:Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen
« Antwort #131 am: 12.08.2025 09:29 »
1. Ich kann mir gut Vorstellen, das die letzten paar Jahren so einigen, gerade in den unteren Besoldungsgruppen die Finanzplanung zerschossen hat. Deshalb würde ich mich mit dem Notgroschen nicht so weit aus dem Fenster lehnen.

2. Notgroschen heißt Notgroschen. Das Verhalten der Beihilfe ist keine Not, sondern eine Unverschämtheit. Die Rücklagen sollten für wirkliche Notfälle da sein und nicht dafür.

BalBund

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Antw:Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen
« Antwort #132 am: 12.08.2025 09:31 »

2.
Das Prinzip ist so ausgelegt, dass die Beihilfe innerhalb von max. 4 Wochen erstattet. Wenn dies auch so von der Beihilfe eingehalten wird, passt alles. Man muss nicht das System ändern sondern die Beihilfe zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen anhalten.

Das ist so nicht richtig. Das System ist auf eine Erstattung binnen 12 Wochen ausgelegt, weshalb die bisherige (sich aber aktuell ändernde Rechtsprechung) eben jene 2 Monatsbesoldungen als Puffer fordert, damit der Beamte notwendige Auslagen tätigen kann, ohne in die Bredouille zu geraten. Damit meinen die Gerichte explizit übliche Behandlungskosten, aber auch Auslagen als Selbstzahler auf Dienstreisen o.ä.

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Antw:Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen
« Antwort #133 am: 12.08.2025 10:04 »
1. Ich kann mir gut Vorstellen, das die letzten paar Jahren so einigen, gerade in den unteren Besoldungsgruppen die Finanzplanung zerschossen hat. Deshalb würde ich mich mit dem Notgroschen nicht so weit aus dem Fenster lehnen.

2. Notgroschen heißt Notgroschen. Das Verhalten der Beihilfe ist keine Not, sondern eine Unverschämtheit. Die Rücklagen sollten für wirkliche Notfälle da sein und nicht dafür.

Zu 2. bin ich voll bei dir. Daher auch mein Anspruch an die Beihilife innerhalb von 4 Wochen zu erstatten, damit die Rücklagen dafür nicht genutzt werden sollten.

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Antw:Rechtlich gegen den Stillstand der Beihilfe vorgehen
« Antwort #134 am: 12.08.2025 10:08 »

2.
Das Prinzip ist so ausgelegt, dass die Beihilfe innerhalb von max. 4 Wochen erstattet. Wenn dies auch so von der Beihilfe eingehalten wird, passt alles. Man muss nicht das System ändern sondern die Beihilfe zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen anhalten.

Das ist so nicht richtig. Das System ist auf eine Erstattung binnen 12 Wochen ausgelegt, weshalb die bisherige (sich aber aktuell ändernde Rechtsprechung) eben jene 2 Monatsbesoldungen als Puffer fordert, damit der Beamte notwendige Auslagen tätigen kann, ohne in die Bredouille zu geraten. Damit meinen die Gerichte explizit übliche Behandlungskosten, aber auch Auslagen als Selbstzahler auf Dienstreisen o.ä.

Meine Behörde hat mit der Beihilfestelle vertraglich vereinbart, dass in der Regel nach 10 Tagen die Beihilfeanträge bearbeitet werden. Auch wenn die Rechtsprechung da von längeren Zeiträumen ausgeht, finde ich sie unangemessen lang.