Aber diese zwei Bedeutungen der Beschäftigungszeiten ist selbst für viele Profis in der Personalverwaltung eine Herausforderung.
Dann bin ich ja beruhigt, dass ich als nicht-Personaler Beschäftigungszeit mit Beschäftigungszeit verwechselt hab. Kann ja mal passieren
Gut, dass ich eher mit Gesetzen zu tun habe, die man wörtlicher nehmen kann 
Das ist eine falsche Schlussfolgerung. Ich habe nur eine Eselsbrücke genannt, womit man es sich merken kann. Das Gesetz kann man wörtlich nehmen und ist eindeutig:
Bestimmung der Beschäftigungszeit:§ 34 Abs. 3
Satz 1: Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist.
Satz 2: Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
Satz 3: Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.
Satz 4: Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
Bestimmung der Kündigungsfrist:Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit
(Absatz 3 Satz 1 und 2)...
--> Somit fallen alle Berücksichtigungen nach S.3 und S.4 für die Bestimmung heraus.
Bestimmung Krankengeldzuschuss:Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)...
--> Es wird der komplette Absatz 3 berücksichtigt.
Bestimmung Jubiläumsgeld:Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)...
--> Es wird der komplette Absatz 3 berücksichtigt.
Eigentlich eine einfache Regelung, aber einige brauchen da vermutlich eine pädagogische Hilfestellung um es zu verstehen oder lesen halt nicht richtig.