Autor Thema: Beschäftigungszeit und Kündigungsfrist  (Read 2074 times)

NickyF

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Beschäftigungszeit und Kündigungsfrist
« am: 28.11.2024 06:39 »
Hallo, ich habe eine Frage zur aktuellen Kündigungsfrist. Ich bin jetzt 3 Jahre + 3 Monate beim aktuellen AG TVÖD VKA. Davor war ich  6 Jahre + 11 Monate bei einem anderen AG aus TVÖD VKA (beides Kommune). Gem. einem Schreiben meines aktuellen AG wurden die Beschäftigungszeiten zusammengefasst, da beide Kommunen des TVÖD VKA als 1 AG gelten. Ist das so io? Betrüge meine aktuelle Kündigungsfrist daher 5 Monate zum Quartalsende statt 6 Wochen ?
Ist das so rechtens, beide AG haben ja nichts miteinander zu tun.

Und wem bringt diese Regelung was - ja wohl nur dem aktuellen AG. Ich habe davon keinen Vorteil bzgl. Stufe usw.

Gewerbler

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Antw:Beschäftigungszeit und Kündigungsfrist
« Antwort #1 am: 28.11.2024 07:03 »
Nach § 33 Abs. 3 Satz 3 und 4 TVöD gilt: "Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber."

Von daher dürfte das so stimmen. Und wieso hat davon nur der AG was? Es ist doch für dich auch schön zu wissen, dass du nur mit 5 Monaten Vorlauf zum Quartalsende gekündigt werden kannst? Im besten Fall heißt das für dich 8 Monate Vorbereitungszeit bzw. Zeit für die Suche nach Alternativen?
Du kannst von deiner Seite ja auch z.B. einen Auflösungsvertrag anstreben bei Bedarf.

Maggus

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Antw:Beschäftigungszeit und Kündigungsfrist
« Antwort #2 am: 28.11.2024 08:10 »
Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen auf Quartalsende.
Für die Küfri zählt nur die Beschäftigungszeit beim aktuellen Arbeitgeber gem. § 34 Abs. 3 Sätze 1+2.
Für Entgeltfortzahlung und Jubiläum zählen auch die Zeiten beim vorherigen AG im ÖD.

Gewerbler

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Antw:Beschäftigungszeit und Kündigungsfrist
« Antwort #3 am: 28.11.2024 08:13 »
Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen auf Quartalsende.
Für die Küfri zählt nur die Beschäftigungszeit beim aktuellen Arbeitgeber gem. § 34 Abs. 3 Sätze 1+2.
Für Entgeltfortzahlung und Jubiläum zählen auch die Zeiten beim vorherigen AG im ÖD.

Ich habe mich oben verschrieben, es sollte natürlich § 34 heißen, nicht 33. Demnach werden aber doch die Sätze 1+2 "überschrieben". Zumindest nach meinem Verständnis.

TVOEDAnwender

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Antw:Beschäftigungszeit und Kündigungsfrist
« Antwort #4 am: 28.11.2024 08:41 »
Nein, für die KüFri gelten nur die Beschäftigungszeiten beim aktuellen Arbeitgeber. Ist hier im Forum auch schon gefühlte 1.000.000 besprochen worden. Aber die Suchfunktion nutzt halt keiner. Google gibts ja auch erst seit letzter Woche ;)

"Bei der Berechnung der für die Kündigungsfrist und den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung maßgeblichen Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD werden vorherige Beschäftigungszeiten bei anderen, vom Geltungsbereich des TVöD erfassten Arbeitgebern nicht berücksichtigt."

BAG, Urteil vom 22.02.2018, 6 AZR 137/17

Besprochen hier im Forum (kleine Auswahl), Keywords: Beschäftigungszeit und Kündigungsfrist
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,110928.msg125056.html#msg125056
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,124287.msg368748.html#msg368748
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114495.msg181307/topicseen.html#msg181307
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,123010.msg344659/topicseen.html#msg344659
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,122256.msg330242/topicseen.html#msg330242
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,119118.msg257657/topicseen.html#msg257657

NickyF

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Antw:Beschäftigungszeit und Kündigungsfrist
« Antwort #5 am: 28.11.2024 09:04 »
Danke für die Antwort. Tatsächlich habe ich die Suchfunktion diesmal nicht verwendet, sorry.  :o

Allerdings stelle ich mir die Frage, warum dann der AG ausdrücklich so ein Schreiben verfasst, daß die alten Beschäftigungszeiten anerkannt werden, wenn es doch keine Auswirkungen hat.

Ich habe 20 Jahre freie Wirtschaft hinter mir und bin mit manchen Regelungen im ÖD noch immer überfordert.  Sorry.

TVOEDAnwender

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Antw:Beschäftigungszeit und Kündigungsfrist
« Antwort #6 am: 28.11.2024 11:15 »

Allerdings stelle ich mir die Frage, warum dann der AG ausdrücklich so ein Schreiben verfasst, daß die alten Beschäftigungszeiten anerkannt werden, wenn es doch keine Auswirkungen hat.



https://www.vbb.dbb.de/aktuelles/news/aktuelles-zur-beschaeftigungszeit-34-iii-tvoed/

Zitat
Für die tariflichen Ansprüche auf Krankengeldzuschuss und Jubiläumsgeld lässt der TVöD aber durch die Regelung des § 34 Abs. 3, S. 3 und 4 auch die Anrechnung von Zeiten als Beschäftigungszeit (im „weiteren Sinne“) bei anderen öffentlichen Arbeitgebern zu.


Fragmon

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Antw:Beschäftigungszeit und Kündigungsfrist
« Antwort #7 am: 28.11.2024 14:13 »
Danke für die Antwort. Tatsächlich habe ich die Suchfunktion diesmal nicht verwendet, sorry.  :o

Allerdings stelle ich mir die Frage, warum dann der AG ausdrücklich so ein Schreiben verfasst, daß die alten Beschäftigungszeiten anerkannt werden, wenn es doch keine Auswirkungen hat.

Ich habe 20 Jahre freie Wirtschaft hinter mir und bin mit manchen Regelungen im ÖD noch immer überfordert.  Sorry.

Weil die Beschäftigungszeiten in zwei Kategorien eingeteilt werden.

Im weiten Sinne (sprich kompletter § 34 Abs. 3): für Jubiläumsgeld sowie Krankengeldzuschuss
Im engeren Sinne (nur § 34 Abs. 3 S.1 u. 2 ): für Kündigungsfristen.

MoinMoin

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Antw:Beschäftigungszeit und Kündigungsfrist
« Antwort #8 am: 28.11.2024 18:27 »
Ich habe 20 Jahre freie Wirtschaft hinter mir und bin mit manchen Regelungen im ÖD noch immer überfordert.  Sorry.
Liegt am ehesten daran, dass in der freie Wirtschaft, die Cheffes die Freiheit hatte, nix zu regeln und es je nach Laune geregelt haben.

Aber diese zwei Bedeutungen der Beschäftigungszeiten ist selbst für viele Profis in der Personalverwaltung eine Herausforderung.

Gewerbler

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Antw:Beschäftigungszeit und Kündigungsfrist
« Antwort #9 am: 29.11.2024 07:18 »
Aber diese zwei Bedeutungen der Beschäftigungszeiten ist selbst für viele Profis in der Personalverwaltung eine Herausforderung.

Dann bin ich ja beruhigt, dass ich als nicht-Personaler Beschäftigungszeit mit Beschäftigungszeit verwechselt hab. Kann ja mal passieren :D Gut, dass ich eher mit Gesetzen zu tun habe, die man wörtlicher nehmen kann  8)

Fragmon

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Antw:Beschäftigungszeit und Kündigungsfrist
« Antwort #10 am: 29.11.2024 09:21 »
Aber diese zwei Bedeutungen der Beschäftigungszeiten ist selbst für viele Profis in der Personalverwaltung eine Herausforderung.

Dann bin ich ja beruhigt, dass ich als nicht-Personaler Beschäftigungszeit mit Beschäftigungszeit verwechselt hab. Kann ja mal passieren :D Gut, dass ich eher mit Gesetzen zu tun habe, die man wörtlicher nehmen kann  8)

Das ist eine falsche Schlussfolgerung. Ich habe nur eine Eselsbrücke genannt, womit man es sich merken kann. Das Gesetz kann man wörtlich nehmen und ist eindeutig:

Bestimmung der Beschäftigungszeit:
§ 34 Abs. 3
Satz 1: Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist.
Satz 2: Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
Satz 3: Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.
Satz 4: Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Bestimmung der Kündigungsfrist:
Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)...
--> Somit fallen alle Berücksichtigungen nach S.3 und S.4 für die Bestimmung heraus.

Bestimmung Krankengeldzuschuss:
Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)...
--> Es wird der komplette Absatz 3 berücksichtigt.

Bestimmung Jubiläumsgeld:
Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)...
--> Es wird der komplette Absatz 3 berücksichtigt.

Eigentlich eine einfache Regelung, aber einige brauchen da vermutlich eine pädagogische Hilfestellung um es zu verstehen oder lesen halt nicht richtig.

Gewerbler

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Antw:Beschäftigungszeit und Kündigungsfrist
« Antwort #11 am: 29.11.2024 09:27 »

Bestimmung der Kündigungsfrist:
Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)...
--> Somit fallen alle Berücksichtigungen nach S.3 und S.4 für die Bestimmung heraus.


Ja, du hast Recht. Ich hatte tatsächlich die Klammer übersehen.
Finde es trotzdem nicht unbedingt "schön" formuliert. Man hätte ja auch in Satz 1 schreiben können "Beschäftigungszeit im Sinne der Kündigungsfrist ist..." und Satz 3 dann sowas wie "für die Bestimmung des Krankengeldzuschusses und der Jubiliäumsdienstzeit..."

Aber wie auch immer, es ist wie es ist und ich hab mich vertan. Ihr konntet es ja aufklären und dem Fragesteller korrekt darlegen.