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Elternzeit und Stufenanrechnung

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Maximus2584:

--- Zitat von: fair am 01.12.2024 21:37 ---Das funktioniert taggenau. Dein sogenanntes "Bezugsdienstalter" (BDA) wird entsprechend angepasst. Beispielsweise wenn es vorher der 01.01.2015 war als Einstiegszeitpunkt, ist das neue Bezugsdienstalter ca. der 03.03.2015 bei einer Unterbrechung (ruhendes Arbeitsverhältnis) durch die Elternzeit von 61 Tagen.

--- End quote ---

Also habe am 01.08.2018 angefangen. Stufe 4 hätte ich normalerweise 01.08.2024 erreicht. Ich hatte Elternzeit vom 17.07 - 16.09. und Sonderurlaub 1 Monat in Februar, also gesamt sind es dann, wenn ich richtig rechne 89 Tage, was bedeutet, dass mein Dienstalter ca. 30.10.2018  ist und damit eigentlich die Stufe 4 zum 01.11.2024 erreicht sein müsste?

Casa:

--- Zitat ---Also habe am 01.08.2018 angefangen. Stufe 4 hätte ich normalerweise 01.08.2024 erreicht. Ich hatte Elternzeit vom 17.07 - 16.09. und Sonderurlaub 1 Monat in Februar, also gesamt sind es dann, wenn ich richtig rechne 89 Tage, was bedeutet, dass mein Dienstalter ca. 30.10.2018  ist und damit eigentlich die Stufe 4 zum 01.11.2024 erreicht sein müsste?
--- End quote ---

3 Monate.

01.11. sollte also passen.


Gabs zu wenig Geld Ende November? Gabs weitere (längere) Unterbrechungen?

Maximus2584:
Keine Unterbrechung mehr, Eingruppierung soll erst zum 01.12 erfolgen, was ich nachvollziehen kann und habe die PS angeschrieben.

JoergK81:
Alles nicht korrekt!

Für deine Elternzeit vom 17.07. - 16.09. wird die Erfahrungszeit nur für einen Monat gehemmt, da du im Juli und September im Dienst warst.
Grund: Für die Stufenlaufzeit zählen die Kalendermonate während für die Elternzeit die Kindsmonate zählen. Es reicht also für die Stufenlaufzeit ein einziger Arbeitstag im Monat, dass es zu keiner Hemmung in diesem Monat kommt.

Gleiches gilt im übrigen auch für deinen Urlaubsanspruch, den du nur für den August verlierst, also 2,5 Tage. Eine kulante Personalabteilung rundet das auf zwei Tage ab. ;-)

beste Grüße

cyrix42:
Die Darstellung von JorgK81 ist leider falsch: Bezüglich der Stufenlaufzeit in den §16 und 17 wird weder auf Kalender-Monate noch auf das Lebensalter des Kinds abgehoben. So findet sich in §17 Absatz (3) Satz 2


--- Zitat ---Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit [...], sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.

--- End quote ---

Da steht nicht "Kalendermonate" o.Ä., sondern "Zeiten". Entsprechend wird eine taggenaue Abrechnung gemacht.

Anders sieht es bezüglich des Urlaubs aus. Hier sagt der §26 Absatz 2:


--- Zitat ---Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.

--- End quote ---

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