Autor Thema: Jahressonderzahlung  (Read 1531 times)

VerwaltungBert

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Jahressonderzahlung
« am: 01.12.2024 11:13 »
Hallo! Meine Anfrage bezieht sich auf die Jahressonderzahlung!

In der Entgeltgruppen 9a berechnet sich diese ja mit 70,28 Prozent des durchschnittlichen Monatseinkommens der Monate Juli, August und September. In diesen Monaten wurden jeweils Entgeltnachzahlungen aufgrund von Höhergruppierung vorgenommen. Werden die Nachzahlungen bei der Berechnung des Weihnachtsgeldes mit einbezogen?

ElBarto

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Antw:Jahressonderzahlung
« Antwort #1 am: 02.12.2024 07:25 »
Also theoretisch ja.

Zumindest sollte mit den Werten der neuen EG gerechnet werden.

Sagt das Internet.

VerwaltungBert

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Antw:Jahressonderzahlung
« Antwort #2 am: 02.12.2024 07:44 »
Werden die gezahlten Brutto Beträge der Monate Juli, August, September angerechnet und in die Berechnung mit einbezogen oder wird lediglich das Tabellenentgelt herangezogen?

Gewerbler

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Antw:Jahressonderzahlung
« Antwort #3 am: 02.12.2024 07:47 »
Mit den Werten für die nach der Höhergruppierung geltende EG wird mit Sicherheit gerechnet.

Die Einmalzahlungen/Nachverrechnungen sollten dabei keine Rolle spielen. Das wäre doch irgendwie seltsam. Je nach Konstellation können da ja einige 1000 € Mehrzahlungen zusammen kommen...

Bei Haufe steht auch, dass Einmalzahlungen nicht berücksichtigt werden: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/entgelt/jahressonderzahlung-nach-tvoed-und-tv-l_150_427064.html

Mein Verständnis: Die relevanten Bestandteile der Bruttozahlungen (Tabellenentgelt plus ggf. Zulagen und Zeitzuschläge) in den drei Monaten addieren, das ganze durch 3 teilen. Davon dann die 70,28 % bilden und Steuern und sonstige Abgaben abziehen.

MaLa

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Antw:Jahressonderzahlung
« Antwort #4 am: 02.12.2024 12:39 »
Bei Nachzahlungen bei einer HG werden die Zahlungen im Allgemeinen den jeweiligen Monaten zugerechnet in dem sie entstanden sind, auch wenn die Auszahlung dann in einem anderen Monat gebündelt erfolgt ist.

Somit dürfte hier nur das normale Tbl-Entgeld für die Berechnung zu Grunde liegen.