Tja, wieder ein schönes Beispiel, wie weit verbreitet die Missgunst ist.
Fakt ist dennoch, es ist im Grundgesetz die Berufsfreiheit des AN verankert (wer es nachlesen möchte: Artikel 12). Daraus abgeleitet, sind Genehmigungsvorbehalte oder gar ein generelles Verbot durch den „Haupt“-AG unzulässig.
Der AG kann eine Nebentätigkeit nur untersagen, wenn es Gründe gibt. Der Wunsch einen bestehenden Teilzeitvertrag mutmaßlich einseitig wegen Personalmangel aufzustocken, ist einfach nur untauglich als Begründung! Der AN schuldet keine, über den vereinbarten Umfang hinausgehende Arbeit.
Der AG kann untersagen, wenn ein Wettbewerbskonflikt vorliegt oder eben, die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes nicht eingehalten werden.
Aber, bei letzterem zählt nur die vertraglich geschuldete Arbeitszeit. Nochmal, ein einseitiges Wunschkonzert, „AG hätte gern, dass AN mehr unterrichtet“ – ist nicht. Und, solange der AN mit dem Zweitjob nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstößt oder der Zweitjob negativ auf den AG1 zurückfällt, sind alle Einwände rechtlich unbeachtlich oder anders ausgedrückt: mimimi!
Was der/die AN hier mit den offenen 16,7h Wochenstunden macht, ist unter dem Vorbehalt vorgenannte Einschränkung allein seine/ihre Sache – Dank an die Väter und Mutter des GG.