Hallo in die Runde,
gerade beschäftigt mich folgender Fall:
Einstellung soll im TV-L EG13 erfolgen. Es liegt einschlägige Berufserfahrung bei zwei Arbeitgebern vor. Zwischen den Arbeitsverhältnissen gab es keine Unterbrechungen.
Zeitlich gesehen der erste Arbeitgeber war im öffentlichen Dienst (wissenschaftlicher Mitarbeiter Hochschule), also selber Arbeitgeber. Anschließend privater Arbeitgeber, also anderer Arbeitgeber. Und nun wieder ein TV-L-Arbeitsverhältnis (nicht Hochschule).
Frage:
Ist die einschlägige Berufserfahrung von beiden Arbeitgebern relevant oder tatsächlich nur die vom letzten Arbeitgeber?
Die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L ist auf jeden Fall günstiger, da die Zeit beim ersten Arbeitgeber nur wenige Monate sind. Es geht nun aber darum, ob es Stufe 2 oder Stufe 3 wird. Und nach dem ganz aktuellen Schreiben des Finanzministeriums BW ggf. auch um Restzeiten in Stufe 3.
Vielen Dank!