Autor Thema: Berechnung Jahressonderzahlung mit Bereitschafts- und höherw. Tätigkeitszulage  (Read 1373 times)

Bauhofleiterer

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Hallo zusammen,

als Leiter eines kommunalen Bauhof befinde ich mich in der EG 8 Stufe 4 TVÖD-VKA.
Zusätzlich habe ich eine durchgehende Rufbereitschaft die als Bereitschaftszulage monatlich gezahlt wird.

Vom 01.10.23 bis zum 31.12.24 habe ich eine Zulage für eine höherwertige Tätigkeit lt. § 14 TVOED aufgrund einer Vertreterstelle bekommen.

Somit fielen in den Monaten Juli, August und September auf meinen Abrechnungen folgende Posten an :

- Lohn EG 8 ST 4 TVÖD VKA
- Bereitsschaftszulage
- Zulage § 14 TVÖD HOEWT
- Zuschläge für Nacht-, Sonn und Feiertagsarbeit

die in der Rufbereitschaft entstandenen Arbeitsstunden werden auf einem Zeitkonto gesammelt und nicht direkt vergütet.

Meine Frage ist nun, was von den oben stehenden Zuschlägen in die Berechnung der Jahressonderzahlung einfließt?

 Laut Internet alles :

Zitat
Quelle: haufe.de

Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung

Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ist das durchschnittlich gezahlte Entgelt in den Monaten Juli, August und September.

Berücksichtigt werden

    das monatliche Tabellenentgelt
    in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile, z. B. Zulage für vorübergehende höherwertige Tätigkeit, Zulage bei Führung auf Probe und Führung auf Zeit, Techniker-, Meister-, Programmiererzulage
    nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile, z. B. Zeitzuschläge für Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagsarbeit, Entgelt für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Nicht berücksichtigt werden z. B.

    Einmalzahlungen (z. B. Abfindungen)
    Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (Ausnahme: Berücksichtigung für Jahressonderzahlung, wenn im Dienstplan vorgesehen)
    Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien
    Krankengeldzuschuss
    Besondere Zahlungen nach § 23 TVöD/TV-L (vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumsgeld, Sterbegeld)
     Zahlung nach dem TV Inflationsausgleich

. Allerdings ist lt. der ausgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages des TVÖD VKA der Punkt 3 des Paragraph 20 (Jahressonderzahlung) entfallen? Was bedeutet dies nun?

Im Moment wurde mit "nur" die 84,51 % der EG 8 Stufe 4 ausgezahlt mit dem Hinweis das noch etwas fehlen würde, und dies mir aufgrund Steuertechnischer Gründe im Januar nachgezahlt werden würde...

Steht irgendwo vernünftig niedergeschrieben welche Zulagen AKTUELL für die Berechnung der Jahressonderzahlung ausschlaggebend sind?

Vielen Dank im Voraus
Gruß der Bauhofleiter


.
« Last Edit: 02.12.2024 19:05 von Bauhofleiterer »

TVOEDAnwender

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Zitat
die in der Rufbereitschaft entstandenen Arbeitsstunden werden auf einem Zeitkonto gesammelt und nicht direkt vergütet.

Das ist nicht zulässig, soweit es sich nicht um Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD handelt, wovon auszugehen ist.

Bauhofleiterer

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Das ist nicht zulässig, soweit es sich nicht um Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD handelt, wovon auszugehen ist.

Ja, ich denke schon.Werden meist in der darauffolgenden Woche direkt wieder abgebaut.

Zum eigentlichen Thema :

Auf die Nachfrage beim Personaler bekam ich nun die Antwort das "nur" die höherwertige Tätigkeits-Zulage und die Zeitzuschläge für SA-, SO-, Nacht- und Feiertagsarbeit in die Jahressonderzahlung einberechnet werden und nachbezahlt werden.

Allerdings nicht die Bereitschaftszulage. Ohne Begründung. Nur, das es nicht einberechnet wird......

Leider gibt der TVÖD-VKA da auch nix her. Weder das es gezahlt werden muss, noch dass nicht.....
Allerdings findet man auch hier im Forum über die Suche immer die Aussage das JA, allerdings wäre Quelle oder Grundlage wichtig für eine Konfrontation mit dem Personaler....


McOldie

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Pauschalen für Rufbereitschaft fallen nicht unter die Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz und sind daher in das Entgelt einzubeziehen.

BAT

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Wird das denn explizit ausgewiesen in der Abrechnung?

Bei mir ist nur ein Gesamtbetrag zu finden. Der aber zumindest 150 € höher liegt als meine 70,28 % vom regulären Tabellenentgelt.